© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 055/19 Der Zivile Solidaritätspakt (PACS) im französischen Recht Wesentlicher Inhalt und vergleichbare Modelle anderer europäischer Staaten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 2 Der Zivile Solidaritätspakt (PACS) im französischen Recht Wesentlicher Inhalt und vergleichbare Modelle anderer europäischer Staaten Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 055/19 Abschluss der Arbeit: 3. April 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Der französische Pacte civil de solidarité (PACS) 4 3. Europäische Staaten mit ähnlichen Rechtsinstituten 6 3.1. Belgien: Cohabitation légale 6 3.2. Estland: Registrierte Partnerschaft 8 3.3. Luxemburg: Partenariat 8 3.4. Niederlande: Geregistreerd partnerschap 9 4. Fazit 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 4 1. Einleitung In Teilen der deutschen Politik wird – mitunter unter Berufung auf den französischen Pacte civil de solidarité (PACS) – dafür geworben, ein neues zivilrechtliches Rechtsinstitut einzuführen, das zwei oder mehreren1 Personen die Möglichkeit eröffnen soll, durch eine formelle Erklärung eine „Verantwortungsgemeinschaft jenseits von Familie oder Ehe“2 zu schließen.3 Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend der französische PACS summarisch vorgestellt sowie ein Überblick über potentiell vergleichbare, im europäischen Ausland bestehende Regelungen gegeben werden.4 Besonderes Augenmerk soll dabei zum einen darauf gerichtet werden, auf welcher rechtlichen Basis – Vertrag oder Gesetz – die jeweilige Verantwortungsgemeinschaft beruht, zum anderen darauf, ob sich das institutionalisierte Zusammenleben auf zwei Personen beschränkt oder aber für eine Mehrzahl von Personen zur Verfügung steht. 2. Der französische Pacte civil de solidarité (PACS) Beim Pacte civil de solidarité (zivilrechtlicher Solidaritätspakt) handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen zwei5 volljährigen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen wird, die ihr gemeinschaftliches Leben organisieren möchten (Art. 515–1 Code civil (FranzCC)6).7 Der Pakt wird grundsätzlich durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen vor dem Standesbeamten der Gemeinde geschlossen, in der das Paar seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat 1 Auf mehrere Personen zielt ein Vorschlag der FDP, vgl. https://www.fdp.de/wp-modul/btw17-wp-a-120: „Deshalb wollen wir im Bürgerlichen Gesetzbuch neben der Ehe das Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft mit flexiblen Bausteinen der Verantwortungsübernahme zwischen zwei oder mehreren Personen einführen.“ 2 Vgl. etwa Menkens, „Ein ‚Zivilpakt‘ jenseits der Ehe, in: Die Welt vom 31.01.2019 (abrufbar unter https://www.welt.de/politik/deutschland/article187995217/Zivilpakt-FDP-will-Wahlverwandtschaften-staatlich -foerdern.html). 3 So etwa der Vorschlag der FDP in ihrem Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2017 (oben Fußn. 1) sowie der Vorschlag eines „Pakts für das Zusammenleben“ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vgl. Harner, Pakt für das Zusammenleben – Warum die Grünen eine Alternative zur Ehe fordern, BR-Online, 22.05.2017 (abrufbar unter https://www.br.de/puls/gruene-pakt-fuer-zusammenleben-100.html). 4 Nicht Gegenstand des Überblicks sind damit insbesondere faktische, nicht auf einem förmlichen Willensakt beruhende nichteheliche Lebensgemeinschaften, wie sie etwa in Italien (sog. Convivenza, vgl. Cubeddu Wiedemann /Wiedemann, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Italien Rn. 253 ff.) und Schweden (sog. Sambolag, vgl. Johannson, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Schweden Rn. 142 ff.) existieren. 5 So der ausdrückliche Wortlaut von Art. 515-1- Code civil. 6 Französischer Code Civil, aktuelle Fassung mit Stand 25.03.2019 abrufbar unter http://www.legifrance .gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=91C045BE9EEEF5FD4714AC2BC6797B4E.tpdila18v_2?cidTexte=LE- GITEXT000006070721&dateTexte=20150715. 7 Katzenmaier, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Frankreich, Rdn. 26. Detaillierte Praxisinformationen enthält ein Verwaltungsrundschreiben des französischen Justizministeriums vom 10.05.2017, abrufbar unter http://www.textes.justice.gouv.fr/art_pix/JUSC1711700C.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 5 (Art. 515–3 FranzCC).8 Die Parteien legen hierbei der Geschäftsstelle einen gemeinsam ausgearbeiteten Vertrag vor, die Erklärung über den Vertrag wird in ein Register eingetragen.9 Ausgeschlossen ist der PACS, wenn eine Person bereits verheiratet oder verpartnert ist sowie zwischen Verwandten auf- oder absteigender Linie, zwischen (Halb-)Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen, Schwieger- und Stiefeltern sowie -kindern (Art. 515–2 FranzCC).10 Gemäß Art. 515–4 FranzCC verpflichten sich die Partner eines Solidaritätspaktes zu einem gemeinsamen Leben und gegenseitiger Unterstützung auch finanzieller Art.11 Die genauen Rechte und Pflichten werden in dem gegenseitigen Vertrag festgelegt – wobei es nicht möglich ist, die gegenseitige Pflicht zur Unterstützung abzubedingen.12 Güterrechtlich herrscht im PACS grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung; hierfür wurden wesentliche Vorschriften der ehelichen Gütertrennung übertragen.13 Jeder Partner bleibt Eigentümer seiner Mobilien und Immobilien und kann diese frei verwalten und über sie verfügen (Art. 515–5 FranzCC); anders lautende vertragliche Vereinbarungen stehen den Partnern frei.14 Güterstandsunabhängig und unabdingbar regelt Art. 515-4 FranzCC mit deutlichen Parallelen zur entsprechenden Regelung für Eheleute in Art. 220 FranzCC die Solidarhaftung, also die gesamtschuldnerische Haftung der Partner für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens.15 Arbeitsrechtlich haben die Partner in gleicher Weise wie Ehegatten Anspruch auf gemeinsamen Urlaub sowie auf Sonderurlaub zur Eingehung des PACS sowie bei Geburt eines Kindes und beim Tod des Partners.16 Mietrechtlich wird wie bei Ehegatten der Mietvertrag zu Gunsten eines Partners fortgeführt bzw. auf ihn übertragen, wenn sein Partner die von ihm gemietete Wohnung 8 Katzenmaier, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Frankreich, Rdn. 26. 9 Katzenmaier, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Frankreich, Rdn. 26. 10 Vgl. prägnant https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F1617 . 11 Eber-Arampatsi, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 12. Erg. Lief. 2014, Länderteil Frankreich, Rdn. 33. 12 Eber-Arampatsi, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 12. Erg. Lief. 2014, Länderteil Frankreich, Rdn. 33. 13 Rosenzweig, Eingetragene Lebenspartnerschaft und Pacte civil de Solidarité – Die gesetzlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Wirkungen, 2010, S. 144 f. 14 Eber-Arampatsi, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 12. Erg. Lief. 2014, Länderteil Frankreich, Rdn. 33. 15 Rosenzweig, Eingetragene Lebenspartnerschaft und Pacte civil de Solidarité – Die gesetzlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Wirkungen, 2010, S. 222 ff. 16 Winkler von Mohrenfels, Der Pacte civil de solidarité: ein Modell für das deutsche Familienrecht? in: Coester /Martiny/Prinz von Sachsen Gessaphe (Hrsg.), Privatrecht in Europa – Vielfalt, Kollision, Kooperation, Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger, 2004, S. 155, 161. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 6 aufgibt oder er verstirbt.17 Steuerrechtlich werden die Partner gemeinsam veranlagt.18 Sie profitieren von besonderen Steuerfreibeträgen, die allerdings etwas niedriger als bei Ehegatten sind.19 Der Pakt endet mit dem Tod oder der Eheschließung der Partner, miteinander oder mit einer anderen Person, automatisch mit dem Datum dieses Ereignisses (Art. 515–7 FranzCC). Abgesehen davon wird der Pakt aufgelöst „entweder durch gemeinsame oder einseitige Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder dem Notar, der den PACS registriert hat. (…) Die Partner regeln unter sich die Auflösung der Rechte und Pflichten des PACS.“20 Unterhaltspflichten über das Ende des PACS hinaus bestehen in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung nicht.21 Für die Partner gelten keine besonderen Erbrechtsbestimmungen; sie haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht oder Erleichterungen bei der Erstellung von Testamenten.22 3. Europäische Staaten mit ähnlichen Rechtsinstituten In der weit überwiegenden Zahl europäischer Staaten existiert kein gesetzliches Rechtsinstitut jenseits von Ehe und gegebenenfalls für gleichgeschlechtliche Paare gesondert bestehender Lebenspartnerschaft , für das durch Abgabe einer Erklärung optiert werden kann und das eine zivilrechtliche Verantwortungsgemeinschaft begründet. Soweit potentiell vergleichbare Regelungen existieren, werden sie nachfolgend überblicksartig dargestellt. 3.1. Belgien: Cohabitation légale Seit 1998 besteht in Belgien das in den Art. 1475 ff. Code civil (BelgCC)23 normierte Rechtsinstitut des „gesetzlichen Zusammenwohnens“ (cohabitation légale), das sich nach seiner ursprünglichen Konzeption im Wesentlichen auf eine pragmatische Regelung vermögensrechtlicher Fragen 17 Winkler von Mohrenfels, Der Pacte civil de solidarité: ein Modell für das deutsche Familienrecht? in: Coester /Martiny/Prinz von Sachsen Gessaphe (Hrsg.), Privatrecht in Europa – Vielfalt, Kollision, Kooperation, Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger, 2004, S. 155, 161. 18 Art. 6-1 Code général des impôts, Stand 01.04.2019, abrufbar unter http://www.legifrance.gouv.fr/affich- Code.do;jsessionid=99BA2CF7F528F84772FE9F8CF7CE9325.tpdila09v_1?cidTexte=LE- GITEXT000006069577&dateTexte=20150716. 19 Rosenzweig, Eingetragene Lebenspartnerschaft und Pacte civil de Solidarité – Die gesetzlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Wirkungen, 2010, S. 235. 20 Katzenmaier, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Frankreich, Rdn. 26. 21 Rosenzweig, Eingetragene Lebenspartnerschaft und Pacte civil de Solidarité – Die gesetzlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Wirkungen, 2010, S. 225. 22 Rosenzweig, Eingetragene Lebenspartnerschaft und Pacte civil de Solidarité – Die gesetzlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Wirkungen, 2010, S. 235; Schmid/Zielniewicz, Gutachten zur Modernisierung des Familienrechts in der Schweiz, 2013, S. 19. 23 Abrufbar unter http://www.droitbelge.be/codes.asp#civ (deutsche Übersetzung verfügbar unter http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/18040321_CodeCivil.doc). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 7 bzw. eine vermögensrechtliche Zweckgemeinschaft zweier24 Personen beschränkt.25 Das gesetzliche Zusammenwohnen kann nicht nur von solchen Lebensgemeinschaften gewählt werden, die durch eine innere, auf Dauer angelegte emotionale Bindung gekennzeichnet sind: „Personen, die eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ohne innere Bindung bilden , können sich auch für das gesetzliche Zusammenwohnen entscheiden, z. B. Geschwister, ein Elternteil mit einem Kind, zwei Freunde, die aus rein wirtschaftlichen Gründen zusammenleben .“26 Das gesetzliche Zusammenwohnen kommt zustande durch die Abgabe einer schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Erklärung gegenüber dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnortes27: „Der Standesbeamte stellt eine Empfangsbestätigung aus, die als Beweis für das Zusammenwohnen dient. Sofern alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, meldet der Standesbeamte die Erklärung an das Bevölkerungsregister, in welches das Zusammenwohnen sodann eingetragen wird.“28 Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Erklärung sind vorwiegend materieller Art und vergleichbar mit einigen allgemeinen Ehewirkungen.29 Allerdings geht die Entwicklung dahin, den Status der Zusammenwohnenden mehr und mehr dem Status von Ehegatten anzugleichen: „Der Status der gesetzlich Zusammenwohnenden wurde in den letzten Jahren zunehmend in Richtung des Status von Ehepartnern ausgeweitet. So stehen gesetzlich Zusammenwohnende den Eheleuten u. a. gleich hinsichtlich der Personensteuern (seit 2005), der Patientenrechte, der Wohnungszuweisung im Falle von Gewalt des Partners, des Rechts auf Adoption u. v. m. Durch ein Gesetz vom 28. März 2007 wurde für den überlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden ein beschränktes gesetzliches Erbrecht geschaffen. Dieses Erbrecht, welches nicht als 24 Artikel 1475 BelgCC stellt ausdrücklich klar, dass das gesetzliche Zusammenleben nur für zwei Personen gilt: „Art. 1475 - § 1 - Unter ‚Gesetzliches Zusammenwohnen‘ ist der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine Erklärung gemäß Artikel 1476 abgegeben haben.“. 25 Pintens/Scherpe, Gleichgeschlechtliche Ehen in Belgien, in: StAZ 2003, 321; Winkler von Mohrenfels, Der Pacte civil de solidarité: ein Modell für das deutsche Familienrecht? in: Coester/Martiny/Prinz von Sachsen Gessaphe (Hrsg.), Privatrecht in Europa – Vielfalt, Kollision, Kooperation, Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger, 2004, S. 155, 158; Schür, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Belgien Rn. 149. 26 Schür, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Belgien Fußn. 210. 27 Heitmüller, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Belgien, Rdn. 23; Schür, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Belgien Rn. 151. 28 Heitmüller, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Belgien, Rdn. 23. 29 Schür, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Belgien Rn. 153. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 8 Pflichtteilsrecht ausgestaltet ist, bezieht sich auf den Nießbrauch an der gemeinsamen Wohnung und an dem Mobiliar. Durch diese Neuerung ist die Gefragtheit dieser Institution gestiegen .“30 Beendet wird das gesetzliche Zusammenwohnen „entweder mit dem Tod eines der Partner, mit der Heirat eines der Partner (von Rechts wegen) oder durch gemeinsame oder einseitige Erklärung der Partner bzw. eines der Partner gegenüber dem Standesbeamten. Durch die Auflösung des Zusammenwohnens werden alle durch das Zusammenwohnen begründeten gegenseitigen Verpflichtungen aufgehoben. Eine Unterhaltspflicht besteht nicht.“31 3.2. Estland: Registrierte Partnerschaft In Estland wurde 2014 das Gesetz über Registrierte Partnerschaften (EstRPG)32 verabschiedet, das zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Eine Registrierte Partnerschaft kann von zwei33 volljährigen geschäftsfähigen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht eingegangen werden (§ 1 EstRPG). Voraussetzung ist, dass keine der Personen verheiratet oder Partei eines registrierten Partnerschaftsvertrags ist (§ 2 Absatz 1 Est- RPG). Ausgeschlossen ist eine Registrierte Partnerschaft auch zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie zwischen (Halb-)Geschwistern (§ 2 Absätze 2 und 3 EstRPG). Geschlossen wird eine Registrierte Partnerschaft durch einen notariell beurkundeten Vertrag. Die registrierten Partner haben die Pflicht, sich gegenseitig bzw. ihre Familie zu unterstützen und füreinander einzustehen (§§ 7, 9 EstRPG). Bei Eingehen der Partnerschaft müssen die Partner einen Güterstand festlegen (§ 16 EstRPG). Die Registrierte Partnerschaft endet durch den Tod eines Partners, durch die Heirat der beiden Partner sowie durch Beendigung des Vertrags (§ 17 EstRPG). 3.3. Luxemburg: Partenariat Mit Gesetz vom 9. Juli 2004 über die gesetzlichen Wirkungen von bestimmten Partnerschaften (LuxPartG)34 wurde in Luxemburg die Möglichkeit einer Lebensgemeinschaft von zwei35 als Paar lebenden Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts geschaffen, die vor dem Stan- 30 Heitmüller, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Belgien, Rdn. 24. 31 Heitmüller, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. Erg. Lief. 2018, Länderteil Belgien, Rdn. 25. 32 Kooseluseadus, abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/akt/116102014001 (englische Übersetzung verfügbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/527112014001/consolide). 33 So ausdrücklicher Wortlaut § 1 Absatz 1 EstRPG. 34 Abrufbar unter http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2004/07/09/n3/jo. 35 So § 2 LuxPartG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 9 desbeamten eine entsprechende Partnerschaftserklärung abgegeben haben – das so genannte Partenariat bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft.36 Nicht eingehen können das Partenariat Verheiratete , Personen, die in auf- oder absteigender Linie miteinander verwandt sind, Geschwister untereinander sowie Onkel/Tanten mit ihren Nichten/Neffen (Artikel 4 LuxPartG). Ihre rechtlichen Beziehungen können die Partner vertraglich regeln; tun sie dies nicht, legt das Gesetz die gegenseitigen Recht und Pflichten fest.37 Gemäß Artikel 7 LuxPartG schulden die Partner einander materielle Hilfe.38 Falls nicht vertraglich anders bestimmt, bleibt nach Art. 10 Lux- PartG jeder Partner Eigentümer seiner Güter.39 Die Partnerschaft endet durch Heirat oder Tod eines Partners sowie durch einvernehmliche oder einseitige Beendigungserklärung (Artikel 13 LuxPartG). 3.4. Niederlande: Geregistreerd partnerschap Seit dem 1. Januar 1998 besteht in den Niederlanden der in Art. 80a ff. des Niederländischen Zivilgesetzbuchs (NiedZGB)40 geregelte neue Zivilstand der Registrierten Partnerschaft (geregistreerd partnerschap).41 Die Registrierte Partnerschaft können durch Erklärung vor dem Standesbeamten zwei42 volljährige Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts miteinander eingehen , die nicht in auf- oder absteigender Linie oder als Geschwister miteinander verwandt sind (Art. 80a Abs. 6, Art. 31 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 NiedZGB).43 Hinsichtlich der Rechtsfolgen entspricht die Registrierte Partnerschaft weitgehend der Ehe:44 „Die niederländische registrierte Partnerschaft hat weitgehend die Rechtsfolgen einer Ehe: 36 Vgl. https://luxemburg.diplo.de/blob/1486354/14e1fdc50d1609986f6bd6391cec9596/partenariat-data.pdf sowie https://guichet.public.lu/de/citoyens/famille/vie-maritale/partenariat-pacs.html. 37 Heitmüller, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. EL Juli 2018, Länderteil Luxemburg, Rdn. 24. 38 Heitmüller, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. EL Juli 2018, Länderteil Luxemburg, Rdn. 24. 39 Heitmüller, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, 17. EL Juli 2018, Länderteil Luxemburg, Rdn. 24. 40 Burgerlijk Wetboek, abrufbar unter http://www.wetboek-online.nl/wet/Burgerlijk%20Wetboek %20Boek%201.html (englische Übersetzung verfügbar unter http://www.dutchcivillaw.com/civilcodegeneral .htm). 41 Klüsener, Familienrecht in Deutschland und den Niederlanden, III. Registrierte Partnerschaft bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft, 2012, https://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/nl-wissen/rechtjustiz/vertiefung/familienrecht /partnerschaft.shtml; Vlaardingerbroek, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Niederlande Rn. 137. 42 Ausdrücklicher Wortlaut Art. 80a Abs. 1 NiedZGB. 43 Vgl. Vlaardingerbroek, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Niederlande Rn. 141 f.. 44 Vlaardingerbroek, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Niederlande Rn. 143. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 055/19 Seite 10 – die Partner schulden einander Treue und Beistand – sie haften für Kosten der Haushaltsführung und Versorgung von Kindern – sie haben das Recht, den Namen des Partners zu tragen – die Kinder des einen Partners werden verschwägert mit dem anderen Partner; die Partner können die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind bei Gericht beantragen – es gilt der gesetzliche Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft – der Partner erbt wie ein Ehegatte.“45 Im Jahr 2015 wurden in den Niederlanden ingesamt 12.772 Eingetragene Partnerschaften begründet , davon 12.331 zwischen Partnern unterschiedlichen Geschlechts.46 4. Fazit Ein Blick in das europäische Ausland zeigt, dass Institute wie der französische PACS derzeit außerhalb Frankreichs nur in wenigen Ländern existieren, namentlich in den BENELUX-Staaten und Estland. Die belgische Cohabitation légale unterscheidetet sich dabei vom Ansatz her nicht unerheblich von den übrigen Regelungen: Denn sie fußt nicht auf der Annahme einer auch emotionalen, inneren Paarbeziehung. Dies erklärt auch, warum nur in Belgien das betreffende Rechtsinstitut auch engen Verwandten zur Verfügung steht, während die Regelungen der anderen Länder dies – im Wesentlichen entsprechend den einschlägigen Eheverboten – durchgängig verbieten. Stets aber – also auch in Belgien – sind die einschlägigen Rechtsinstitute auf jeweils zwei Personen beschränkt. Die eingangs geschilderten, in der deutschen Politik zum Teil vorhandenen Überlegungen, eine institutionalisierte zivilrechtliche Verantwortungsgemeinschaft auch für mehr als zwei Personen zu schaffen, haben damit derzeit kein Vorbild im europäischen Ausland. * * * 45 Klüsener, Familienrecht in Deutschland und den Niederlanden, III. Registrierte Partnerschaft bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft, 2012, https://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/nl-wissen/rechtjustiz/vertiefung/familienrecht /partnerschaft.shtml. 46 Vlaardingerbroek, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Niederlande Rn. 140.