© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 055/17 Entsorgung von Bodenaushub bei Tiefbaumaßnahmen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 055/17 Seite 2 Entsorgung von Bodenaushub bei Tiefbaumaßnahmen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 055/17 Abschluss der Arbeit: 24. April 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 055/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Beprobung und Entsorgung von Bodenaushub 4 3. Technische und allgemeine Regelungen 5 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 055/17 Seite 4 1. Einleitung Die Entsorgung des bei Tiefbaumaßnahmen anfallenden Bodenaushubs kann erhebliche Kosten verursachen. Selbst unbelastetes Bodenmaterial darf aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorgabe nicht mehr ohne weiteres in der durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden. Stattdessen sind ein Eignungsnachweis für das Bodenmaterial und gegebenenfalls ein Nachweis über einen Auf- bzw. Einbringungsort notwendig, bevor über die weitere Verwertung endgültig entschieden werden darf. Im Vordergrund der vorliegenden Dokumentation stehen deshalb vor allem die Anforderungen an die Beprobung und Entsorgung von Bodenaushub, die im Zusammenhang mit Tiefbaumaßnahmen , insbesondere beim Straßenbau, anfallen. 2. Beprobung und Entsorgung von Bodenaushub Die Anforderungen an die Entsorgung von Bodenaushub gestalten sich in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Beispielhaft wird hierzu auf ein Handbuch des Landes Rheinland-Pfalz verwiesen , das sich mit der Vorgehensweise und der Entsorgungsplanung für Bodenaushub im Rahmen von kommunalen Tief- und Straßenbaumaßnahmen eingehend befasst, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland- Pfalz, zuletzt abgerufen am 21. April 2017: https://mueef.rlp.de/fileadmin/mwkel/Abteilung _5/Kreislaufwirtschaft/Recht/Download/Handbuch_Entsorgungsplanung.pdf. Die Ausführungen und Hinweise in diesem praxisorientierten Handbuch befinden sich auf dem Stand von Januar 2008, dürften aber in ihren wesentlichen Grundzügen nach wie vor Geltung für sich beanspruchen und auf andere Länder übertragbar sein. Der Begriff des Bodenmaterials wird als Material aus Böden im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes definiert, Vgl. § 2 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474); zuletzt abgerufen am 21. April 2017: https://www.gesetze-im-internet .de/bbodschg/BJNR050210998.html . Auch der Bodenaushub fällt unter den Begriff des Bodenmaterials. Bei der Erschließung von Baugebieten sowie bei Straßen- und Bergbauarbeiten kann Bodenaushub in großen Mengen anfallen. Eine Entsorgung des Bodenaushubs ist separat von dem sonstigen Bauschutt vorzunehmen und kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Mutterboden gilt nach dem BBodschG als Sonderfall . Hinsichtlich weiterer Informationen wird verwiesen auf, Wikipedia, Erdaushub, zuletzt abgerufen am 21. April 2017: https://de.wikipedia .org/wiki/Erdaushub . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 055/17 Seite 5 Bodenaushub kann mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Vor Tiefbaumaßnahmen sollte deshalb eine sorgfältige Inaugenscheinnahme des Bodenmaterials und die Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Bodenbelastungskarten, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten ) vorgenommen werden. Auf der Grundlage der so erhaltenen Ergebnisse kann entschieden werden, ob weitere analytische Untersuchungen durchzuführen sind. 3. Technische und allgemeine Regelungen Die Beprobung und Entsorgung von Bodenaushub erfolgt im Wesentlichen nach den von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) aufgestellten technischen Regeln. Die LAGA stellt ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK) dar. Ihre Zielsetzung ist die Sicherstellung eines möglichst ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland . Hierzu veröffentlicht sie Empfehlungen in ihren sogenannten LAGA – Mitteilungen. Informationen über die Arbeit der LAGA vermittelt vor allem deren Internetauftritt (Homepage), vgl. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), zuletzt abgerufen am 21. April 2017: http://www.laga-online.de/servlet/is/23348/ . In ihrer Mitteilung 20 (LAGA M 20) hat die LAGA verschiedene Zuordnungskategorien festgelegt, mit denen beispielsweise die Behandlung und Beseitigung von Bodenaushub und Bauschutt geregelt wird, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln“, Stand: 6. November 2003, , zuletzt abgerufen am 21. April 2017: http://www.laga-online .de/servlet/is/23874/M20_Nov2003u1997.pdf?command=downloadContent&filename =M20_Nov2003u1997.pdf . Hierbei ist zu beachten, dass die Anwendung des zweiten und dritten Teils dieser LAGA-Mitteilung 20 in den Ländern unterschiedlich gehandhabt wird und die länderspezifischen Regelungen zu beachten sind. Auch hierzu bietet der Internetauftritt der LAGA nähere Informationen. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), zuletzt abgerufen am 21. April 2017: http://laga-online.de/servlet/is/23876/ . Ein wichtiges technisches Regelwerk stellt in diesem Zusammenhang die „Mitteilung 32 – PN 98“ dar, die die fachgerechte Beprobung von Abfällen regelt. Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32, LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand. Dezember 2001, , zuletzt abgerufen am 21. April 2017: http://laga-onli-ne.de/servlet /is/23874/M32_LAGA_PN98.pdf?command=downloadContent&filename =M32_LAGA_PN98.pdf . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 055/17 Seite 6 Die fachgerechte Probeentnahme bei der Untersuchung von Bodenmaterial auf Schadstoffe sollte von einem Fachkundigen vorgenommen werden. Um statistischen Grundanforderungen zu genügen , muss eine Mindestanzahl an Proben repräsentativ aus der Fläche, aus der Schicht oder aus dem sogenannten Haufwerk entnommen werden. Vorgaben für Art und Anzahl der Proben ergeben sich aus der oben erwähnten LAGA PN 98. Müssen Materialien andernorts entsorgt werden, so erscheint es sinnvoll, die Untersuchung auf den erwarteten Entsorgungsweg abzustimmen, damit gleichzeitig eine Deklaration des Abfalls erfolgen kann. Hierbei sind altlastenrechtliche Festlegungen wie beispielsweise die Bundes-Bodenschutz - und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Art. 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und/oder beispielsweise die vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht des Landes Rheinland -Pfalz herausgegebenen ALEX-Merkblätter zu beachten, zuletzt abgerufen am 21. April 2017: https://mueef.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz /bodenschutz/rundschreiben-und-arbeitshilfen/arbeitshilfen/ . Weiterhin muss auch die Möglichkeit einer Wiederverwertung von Bodenmaterialien beachtet werden. Einen Maßstab für die Anforderungen an eine schadlose Verwertung von Bodenmaterial bietet die Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), LABO in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA und LAWA, „Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV“, zuletzt abgerufen am 21. April 2017: https://www.labo-deutschland .de/documents/12-Vollzugshilfe_110902_9be.pdf . ***