© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 054/16 Möglichkeiten des Formwechsels von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 – 3000 – 054/16 Seite 2 Möglichkeiten des Formwechsels von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 054/16 Abschluss der Arbeit: 31. März 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 – 3000 – 054/16 Seite 3 Gegenstand der vorliegenden Dokumentation ist die Frage, inwiefern juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts) Beteiligte an einem Rechtsformwechsel gemäß den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG)1 sein können. Einschlägige Rechtsvorschrift insoweit ist § 301 UmwG, dessen Wortlaut im Folgenden wiedergegeben wird: § 301 Möglichkeit des Formwechsels (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen. (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt. Umfassende Auskunft zum Regelungsgehalt der Norm geben beispielsweise folgende Materialien: Stratz, Kommentierung zu § 301 UmwG, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz , Umwandlungssteuergesetz, 6. Auflage 2013 - Anlage 1 - Perlitt, Kommentierung zu § 301 UmwG - Möglichkeit des Formwechsels, in: Semler /Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Auflage 2012 - Anlage 2 – Siehe zum Ganzen ergänzend folgende Erläuterungen: Stengel, Kommentierung zu § 191 UmwG - Einbezogene Rechtsträger, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Auflage 2012 - Anlage 3 - Decker, Kommentierung zu § 1 UmwG – Arten der Umwandlung ; gesetzliche Beschränklungen , in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2014 - Anlage 4 - Ende der Bearbeitung 1 Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642).