Deutscher Bundestag Rechtsextremistische Musik in ihrer strafrechtlichen Bedeutung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 054/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 2 Rechtsextremistische Musik in ihrer strafrechtlichen Bedeutung Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 054/12 Abschluss der Arbeit: 21. März 2012 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Volksverhetzung 4 3. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 7 4. Bildung einer kriminellen Vereinigung 10 5. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 11 6. Billigung von Straftaten 11 7. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole 12 8. Beschimpfung von Bekenntnissen 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 4 1. Einleitung Musikaufführungen mit rechtsextremistischem Inhalt können in mehrfacher Hinsicht strafrechtliche Relevanz entfalten. In Betracht kommen die Tatbestände der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB), des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB, der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB, der Billigung von Straftaten nach § 140 StGB, der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole nach § 90a StGB sowie der Beschimpfung von Bekenntnissen nach § 166 StGB. Diese Straftatbestände hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10. März 2005 zur Musikband „Landser“1 gewissermaßen exemplarisch aufgeführt . Wie das zuständige Referat im Bundesministerium der Justiz mitteilte, werden in den Statistiken der Strafrechtspflege Ermittlungsverfahren und Verurteilungen in Zusammenhang mit Musikveranstaltungen der rechtsextremistischen Szene nicht gesondert erfasst, so dass hierzu in der vorliegenden Ausarbeitung keine Angaben gemacht werden können. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die einzelnen Straftatbestände darzustellen und durch exemplarische Literatur und Rechtsprechung zu illustrieren. 2. Volksverhetzung Der Volksverhetzung2 nach § 130 Abs. 1 StGB3 macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert (Nr. 1). Strafbar macht sich ferner, wer in gleicher Weise die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (Nr. 2). Als Strafe droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Weiterhin wird nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Schriften verbreitet oder herstellt, die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft , böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt die Verbreitung einer derartigen Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste unter Strafe. 1 NStZ 2005, S. 377. 2 Die nachfolgenden Ausführungen geben in aktualisierter Form im Wesentlichen den Aktuellen Begriff Nr. 78/09 vom 09. Oktober 2009 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema Volksverhetzung wieder. 3 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 5 § 130 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde neu gefasst mit Wirkung vom 22. März 2011 durch das Gesetz vom. 16. März 20114. Geschütztes Rechtsgut ist im Falle von § 130 Abs. 1 und 2 StGB nach allgemeiner Auffassung5 der öffentliche Frieden. Teilweise wird auch die Menschenwürde der Betroffenen hinzugezählt.6 Durch die Strafdrohung soll bereits im Vorfeld das Entstehen eines Meinungsklimas verhindert werden, in dem bestimmte Menschen aggressiv ausgegrenzt werden und dadurch die Gefahr geschaffen wird, dass sie auch zu Opfern physischer Gewaltanwendung werden könnten. Die Störung des öffentlichen Friedens muss nicht tatsächlich eintreten – als potenzielles Gefährdungsdelikt 7stellt § 130 StGB bereits eine Handlung unter Strafe, die zum Herbeiführen einer Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. Angriffsobjekt der Volksverhetzung sind Teile der Bevölkerung. Gemeint sind mit diesem Begriff alle im Inland lebenden Personenmehrheiten, die sich auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale – z. B. Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung , soziale und wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf, soziale Funktion – als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, d. h. individuell nicht mehr überschaubar sind.8 Unerheblich ist in diesem Rahmen sowohl, ob es sich um Deutsche oder Ausländer handelt, als auch, ob die Gruppe besonders gefährdet ist – letzteres kann allerdings bei der Frage nach der Eignung zur Friedensstörung von Bedeutung sein. Bevölkerungsteile im Sinne des § 130 StGB sind der Rechtsprechung und Literatur zufolge etwa politische Gruppen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Besitzende und Besitzlose, die Arbeitslosen, Punker, Behinderte, Bauern, Beamte oder einzelne hinreichend abgrenzbare Beamtengruppen, die Soldaten der Bundeswehr, ferner Einheimische und Vertriebene, Aus- und Übersiedler, Schwaben oder Preußen, Katholiken, Juden, die in der Bundesrepublik lebenden Ausländer, Gastarbeiter oder bestimmte Gastarbeitergruppen, Asylanten bzw. Asylbewerber, Sinti und Roma oder Menschen „anderer Hautfarbe“ 9 Keine Teile der Bevölkerung sind staatliche oder gesellschaftliche Institutionen wie etwa die Bundeswehr, die Kirchen etc.10. Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist das Einwirken auf einen Anderen, das objektiv geeignet und als zielgerichtetes Handeln dazu bestimmt ist, bei diesem eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung 4 Dieses Gesetz (BGBl. I S. 418) dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/Jl des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 55) sowie der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art. 5 Statt aller Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage 2011, § 130 Rn. 1. 6 Vgl. Stegbauer, Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts, 2000, S. 163, 246. 7 BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, BGHSt 46, 212 mit Bespr. Hörnle NStZ 01, S. 309. 8 Vgl. BGH, Urteil vom. 30. Januar 1979, GA 1979, S. 391; Beisel, NJW 1995, S.997 (998). 9 Miebach/Schäfer, in. Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/2, 2005, § 130 Rn. 25. 10 Miebach/Schäfer (Fn. 9), § 130 Rn.23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 6 gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern.11 Meist erfolgt das Aufstacheln zum Hass durch Äußerungen, die zugleich ein Beschimpfen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind. Ob mit Beschimpfungen zugleich zum Hass aufgestachelt wird, hängt wesentlich von den Adressaten ab: Sind dies ausschließlich die Angegriffenen selbst, so kommt allein § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, während der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB erfüllt ist, wenn damit zugleich bei anderen eine Feindschaft geweckt werden soll. Die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB bedeutet ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu Gewalttätigkeiten oder sonstigen diskriminierenden und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehenden Behandlungen aller Art hervorzurufen.12 Da gerade solche Maßnahmen Gegenstand der Aufforderungen sein müssen, ist der Tatbestand grundsätzlich nicht bereits erfüllt, wenn z. B. Ausländer bloß aufgefordert werden, das Land zu verlassen. Parolen wie „Juden raus“, „Türken raus“ etc. sollen daher als solche nicht ohne weiteres nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB strafbar sein.13 Werden derartige Parolen aber mit einer symbolischen Bezugnahme auf die NS-Herrschaft oder – Ideologie verbunden, etwa die Parole „Juden raus“ mit einem Hakenkreuz, wird dadurch in hinreichendem Maße deutlich, dass eine Vertreibung nach dem Vorbild des NS-Regimes gemeint ist.14 Als Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist das Diffamieren von Bevölkerungsgruppen sowohl durch Tatsachenbehauptungen als auch durch Werturteile erfasst. Erforderlich ist zusätzlich ein Angriff auf die Menschenwürde.15 Zur Erfüllung des Tatbestands ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass der Angriff gegen den Persönlichkeitskern des Opfers, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist. Dass Ausländern lediglich das Aufenthaltsrecht bestritten wird, wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügen , wohl aber beispielsweise, wenn sie als „Untermenschen“ oder „minderwertige Menschen “ bezeichnet oder mit Tieren oder Sachen auf eine Stufe gestellt werden.16 Die Form der Tathandlung ist nicht festgelegt, kann also mündlich oder schriftlich erfolgen17, so dass auch musikalische Aufführungen unter § 130 StGB fallen. 11 Vgl. BGH, Urteil vom. 15. November 1967, BGHSt 21, 371 (372). 12 In diesem Sinne etwa Rackow, in: von Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StGB, § 130 Rn. 18. 13 Kühl (Fn. 5), § 130 Rn. 5; Rudolphi/Stein, in: Rudolphi/Horn/Günther/Samson, SK-StGB, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Loseblatt, Stand: Oktober 2005, § 130 Rn. 5; a.A. Miebach/Schäfer (Fn. 9), die in den genannten Parolen für sich allein bereits eine Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen sehen. 14 Rudolphi/Stein (Fn. 13), § 130 Rn.5. 15 Ostendorf, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2010, § 130 Rn. 14. 16 Einzelne Beispiele bei Ostendorf (Fn. 15), Rn. 15. 17 Ostendorf (Fn. 15), § 130 Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 7 3. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a Abs. 1 StGB stellt in Verbindung mit § 86 StGB im Wesentlichen unter Strafe, im Inland Kennzeichen - einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder deren Ersatzorganisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder einer entsprechenden Ersatzorganisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB), oder - einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu verbreiten oder öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden oder Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in dieser Art und Weise herzustellen, vorrätig zu halten, ein- oder auszuführen.18 Durch eine 1994 erfolgte Gesetzesänderung stehen den in § 86a Abs. 1 StGB genannten Kennzeichen solche gleich, die ihnen „zum Verwechseln ähnlich sehen“ (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB).19 Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sind sichtbare oder hörbare Symbole, deren sich die erfassten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen.20 Auch Lieder können Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sein. So ist etwa das Horst-Wessel-Lied, das als „Parteihymne der NSDAP“ verwendet wurde, Kennzeichen, und zwar nicht nur in seiner Gesamtheit, sondern auch isoliert Melodie oder Text.21 Verbotene Kennzeichenverwendung ist aufgrund dessen auch das Tragen eines T-Shirts mit dem leicht abgewandelten Zitat aus dem Horst-Wessel-Lied „die Fahnen hoch“.22 § 86a StGB ist im dritten Titel des ersten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs verortet. Die Delikte dieses Titels stellen Handlungen unter Strafe, die eine „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ darstellen. § 86a StGB ist damit Teil des so genannten „Staatsschutzstrafrechts “. 18 Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich im Wesentlichen auf einen INFO-BRIEF der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 21. September 2009 (WD 7 – 3000 – 128/09) über „Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung“ ( ). 19 Geändert durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186). 20 Rudolphi, in: Rudolphi/Horn/Günther/Samson, SK-StGB, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Loseblatt, Stand: Oktober 2001, § 86a Rn. 3. 21 OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 1987, NJW 1988, S. 351. 22 BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090518_2bvr220208.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 8 Als Schutzgüter der Vorschrift werden der politische Frieden, die freiheitliche demokratische Grundordnung, der Gedanke der Völkerverständigung und das Ansehen Deutschlands im Ausland benannt.23 Das Verbot dient zum einen dazu zu verhindern, dass die verbotenen Organisationen oder die von ihnen verfolgten Bestrebungen wiederbelebt werden, zum anderen soll von vornherein bereits der Eindruck verhindert werden, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufgrund der Präsenz der entsprechenden Symbole geduldet würden.24 § 86a StGB setzt weder eine tatsächliche Verletzung dieser Rechtsgüter noch deren konkrete Gefährdung voraus und ist damit strafrechtsdogmatisch ein so genanntes „abstraktes Gefährdungsdelikt “.25 § 86a StGB inkriminiert bestimmte Zeichen nicht schon allein deshalb, weil mit ihnen allgemein antidemokratische bzw. verfassungsfeindliche Botschaften transportiert werden. Vielmehr wählt er als Ausgangspunkt, dass das jeweilige Kennzeichen für eine bestimmte Organisation steht, deren Tätigkeit und Zielsetzung rechtlich missbilligt wird.26 Die einzelnen Arten von betroffenen Organisationen führt § 86a Abs. 1 StGB durch Verweis auf § 86 StGB abschließend auf. Von § 86a StGB unter Strafe gestellt ist das „Verwenden“ der o.g. Kennzeichen. Verwenden in diesem Sinne ist der Rechtsprechung zufolge unabhängig von der Absicht oder Gesinnung des Täters jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht.27 Erfasst ist danach grundsätzlich auch eine nur einmalige, scherzhafte oder „kritische“ Verwendung des Kennzeichens, wie etwa das ironisch gemeinte Zeigen des Hitler-Grußes gegenüber der Polizei .28 23 Rudolphi (Fn. 20), § 86a Rn. 1; Sternberg-Lieben, in: Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 86a Rn. 1. 24 Rudolphi (Fn. 20), § 86a Rn.1. 25 Zum abstrakten Gefährdungsdelikt vgl. Jescheck/Weigend, Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 5.Auflage 1996, S. 264. 26 Nicht ausreichend ist insofern insbesondere nationalsozialistisches Gedankengut ohne konkreten Bezug zu einer entsprechenden nationalsozialistischen Organisation, vgl. Rudolphi (Fn. 20), § 86 Rn. 8. 27 BGH, Urteil vom 29. Mai 1970, BGHSt 23, 267; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 1982, NJW 1982, S. 1657; KG, Urteil vom 16. März 1999, NJW 1999, S. 3500; Lüttger, Zur Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen, GA 1960, S. 129 (137). Nach abweichender Auffassung von Teilen des Schrifttums sind zusätzlich Umstände erforderlich, die als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden können, vgl. Sternberg-Lieben (Fn. 23), § 86a Rn. 6; Rudolphi (Fn. 20), § 86a Rn. 6. 28 BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006, NJW 2006, S. 3052; Rudolphi (Fn. 20), § 86a Rn. 6. In dem vom BVerfG entschiedenen Fall hatte ein von der Polizei wegen Alkoholkonsums des Platzes Verwiesener gegenüber den Polizisten den Hitlergruß gezeigt und geäußert: „Jawohl, zu Befehl, Heil Hitler“. Ausweislich von Medienberichten wurde auch im Falle des Schauspielers Ben Becker ein Strafbefehl wegen Zeigens des Hitlergrußes erlassen und von Becker akzeptiert, vgl. http://www.bild.de/BILD/berlin/leute/2009/02/23/city-talk-ben-becker/strafe-fuerhitlergruss .html. Andere Tendenz zum als Kritik gemeinten Zeigen des Hitlergrußes seitens eines linksgerichteten Demonstranten gegenüber der Polizei jedoch bei BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, BGHSt 25, 30 = NJW 1973, S. 106. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 9 Trotz der grundsätzlichen Unerheblichkeit der Motivation des Täters liegt ein Verwenden allerdings ausnahmsweise dann nicht vor, wenn die Handlung dem Schutzzweck von § 86a StGB „ersichtlich nicht zuwider“ läuft.29 Dies ist namentlich der Fall, wenn die Verwendung des Kennzeichens in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der betroffenen Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt; eine solche Darstellung werde daher bereits vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.30 Nicht erfasst ist dem Bundesgerichtshof zufolge deshalb etwa ein durchgestrichenes Hakenkreuz, wie es als Ausdruck der Gegnerschaft zu rechtsradikalen Inhalten (Stichwort „Antifa“) weit verbreitet ist.31 Diese Frage war zuvor von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt worden. Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung der Straflosigkeit aus, dass der Tatbestand des § 86a StGB, der seinem Wortlaut nach auch eine solche Verwendung von Symbolen erfasse, zu weit gefasst sei und durch die Rechtsprechung einschränkend ausgelegt werden müsse, wenn der Schutzzweck der Norm erkennbar nicht tangiert sei.32 Offenbar aus dem gleichen Grund haben bei einem Fall der den Hitlergruß zeigenden Gartenzwerge die beteiligten Staatsanwaltschaften bereits einen hinreichenden Tatverdacht verneint und keine Anklage erhoben – die vergoldeten Gartenzwerge dienten als Kunstobjekte ersichtlich dazu, den Nationalsozialismus der Lächerlichkeit preiszugeben.33 Die Verwendung muss weiterhin öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften erfolgen.34 Ein öffentliches Verwenden setzt lediglich die Möglichkeit voraus, dass das Kennzeichen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann; nicht erforderlich ist, dass Personen das Kennzeichen tatsächlich bereits wahrgenommen haben.35 Nicht ausreichend soll es in Anwendung dieser Grundsätze sein, wenn eine Person lediglich unauffällig einen Ring mit einem verbotenen Kennzeichen in der Öffentlichkeit trägt.36 Kein Verbreiten ist auch die Versteigerung einer Einzelsache37 oder deren Verkauf, es sei denn, der Verkäufer bezweckt hiermit die Weitergabe seitens des Käufers an einen größeren Personenkreis.38 Nach der so genannten Sozialadäquanz-Klausel in § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 StGB entfällt der Tatbestand , wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger 29 BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, BGHSt 25, 32 = NJW 1973, S. 106; BGH, Urteil vom 14. Februar 1973, BGHSt 25, 133; BayObLG, Urteil vom 26. Februar 1988, NJW 1988, S. 2901; OLG Köln, Urteil vom 9. Mai 1984, NStZ 1984, S. 508; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985, NStZ 1986, S. 166. 30 BGH, Urteil vom 15. März 2007, BGHSt 51, 244. 31 BGH, Urteil vom 15. März 2007, BGHSt 51, 244; vgl. hierzu auch Stegbauer (Fn. 6), S. 75. 32 BGH, Urteil vom 15. März 2007, BGHSt 51, 244. 33 So Berichten zufolge die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, vgl. http://www.netzeitung.de/kultur/ 1411919.html. 34 Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder (Fn. 23), § 86a Rn. 7; Rudolphi (Fn. 20), § 86a Rn. 7. 35 OLG Koblenz, Urteil vom 11. November 1976, MDR 1977, S. 334. 36 OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 1997, NStZ-RR 1998, S. 10 (Keltenkreuz). 37 BayObLG, Urteil vom 14. Mai 1981, NStZ 1983, S. 120. 38 OLG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 1986, Az. Ws 156/86, NJW 1987, S. 1427. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 10 Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.39 Davon kann bei Verbreitung rechtsextremistischer Musik allerdings kaum die Rede sein. Ist objektiv eine strafbewehrte Kennzeichenverwendung zu bejahen, setzt eine Verurteilung des Täters weiterhin voraus, dass er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Sein Vorsatz muss sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale beziehen, also auch darauf, dass die betreffende Vereinigung deshalb unanfechtbar verboten worden ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.40 Straftaten nach § 86a StGB können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Wird ein Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, für die Dauer von bis zu fünf Jahren aberkennen (§ 92a in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 5 StGB). 4. Bildung einer kriminellen Vereinigung Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 10. März 200541 zur Strafbarkeit einer Musikgruppe, die auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet ist, wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB im Falle Musikband „Landser” geäußert , welche sich aus Angehörigen der rechtsextremen Szene in Berlin zusammengefunden hatte und so genannte Punk- bzw. Oi!-Skin-Musik spielte. Der BGH definiert eine kriminelle Vereinigung als „einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen“. Aus dem mehrjährigen erfolgreichen Zusammenwirken schloss der BGH, dass sich die Gruppenmitglieder von „Landser“ einem gemeinsamen Ziel verpflichtet hatten. Die Einbettung einer Gruppe in kriminelle Strukturen einer „rechtsradikalen Szene” sieht der BGH für die Annahme des tatbestandlich vorausgesetzten Organisationsgrades hingegen nicht als ausreichend an. Ebenso wenig machte der BGH die Bewertung der Musikband „Landser” als kriminelle Vereinigung davon abhängig, dass sie eine „bedeutende Stellung im relevanten Markt” erreicht hatte. Dies sei ein untaugliches Abgrenzungskriterium .42 Laut BGH setzt § 129 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass die Vereinigung auch nur eine der Straftaten, auf die sie ausgerichtet ist, konkret plant oder gar vorbereitet.43 Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kann demgemäß nicht voraussetzen, dass diese Straftaten begangen werden und 39 Rudolphi (Fn. 20), § 86a Rn. 10. 40 Rudolphi (Fn. 20), § 86a Rdn. 9 41 NStZ 2005, S. 377. 42 In der Wiedergabe des Urteils in NStZ 2005, S. 377 (378) heißt es: „Dies ist kein untaugliches Abgrenzungskriterium “. Offenbar handelt es sich hier um ein Redaktionsversehen. 43 BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, NJW 2005, S. 80 (81) mwN. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 11 die Vereinigung hierdurch ein hohes Maß an Ansehen bei ihren Gesinnungsgenossen gewinnt. Es genügt vielmehr, dass die Gruppe auf die Begehung von Straftaten wie Volksverhetzung, Verunglimpfung des Staates, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen etc. ausgerichtet ist.44 5. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird gemäß § 111 Abs. 1 StGB wie ein Anstifter (§ 26 StGB) bestraft. Bei § 111 StGB handelt es sich um ergänzende Auffangtatbestände für die Anstiftung nach § 26 StGB und die versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB.45 Die Tat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt 46 und erfasst die besondere Gefährlichkeit der Begehungsweise, durch die entweder eine unbestimmte oder jedenfalls eine größere Zahl von Menschen zu Straftaten bestimmt werden kann, ohne das die individuelle Einwirkung auf bestimmte Einzelpersonen, wie bei § 26 StGB erforderlich wäre. Die Tathandlung des Aufforderns ist enger als das Bestimmen im Sinne des § 26 StGB47 und meint ein über bloßes Befürworten hinausgehende Äußerung, die erkennbar von einem anderen, von einer unbestimmten Personenmehrheit oder von irgendeinem aus einer solchen Mehrheit bestimmtes tun oder unterlassen verlangt.48 Unter Strafe gestellt wird eine bestimmte „Erklärung“ an die Motivation anderer, bestimmte Straftaten zu begehen. Die Aufforderung muss den Eindruck der Ernsthaftigkeit erwecken, braucht aber nicht ernst gemeint zu sein.49 6. Billigung von Straftaten Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) bestimmte Straftaten billigt, wird nach § 140 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei den in § 140 StGB genannten Taten handelt es sich zunächst um die Katalogtaten des § 138 Abs. 1 Nr. 1 – 4 StGB, die zur Strafbarkeit einer Nichtanzeige geplanter Straftaten führen, z. B. Vorbereitung eines Angriffskrieges, eines Hochverrates oder Landesverrates, ferner die in § 126 Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Die übrigen in § 140 StGB genannten Straftatbestände (z.B. der sexuelle Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall) kommen bei rechtsextremistischer Musik nicht in Betracht. 44 NStZ 2005, S. 377 (378). 45 HM ; vgl. etwa Kühl (Fn 5), § 111 Rn. 1. 46 Zieschang, Die Gefährdungsdelikte, 1998, S. 338 Fn. 554. 47 Rogall, GA 1979, S. 11 (16). 48 OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 1988, NJW 1988, S. 1102 (1103). 49 BGH, Urteil vom 14. März 1984, NJW 1994, 1631. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 054/12 Seite 12 7. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Nach § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft , wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Schutzgut der Vorschrift ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland.50 Als Beschimpfen gilt „eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtungskundgebung , wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann. Dabei kann das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik, sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig, noch kein Beschimpfen darstellt“.51 Das gleiche Strafverhalten nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zu erwarten, wer die Farben, die Flagge , das Wappen oder Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft . 8. Beschimpfung von Bekenntnissen Nach § 166 Abs. 1 wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Ab. 3 StGB) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Schutzgut ist der öffentliche Friede, nicht das religiöse Empfinden eines einzelnen, auch nicht der sachliche Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse.52 Erfasst werden kollektive wie individuelle Bekenntnisse.53 Als religiös ist ein Bekenntnis anzusehen , dessen Inhalt durch den Glauben an ein höheres göttliches Wesen (oder an mehrere) geprägt ist, als weltanschaulich, wenn es ohne Rückgriff auf ein göttliches Wesen die Welt im Ganzen zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt zu bestimmen sucht.54 50 BGH, Beschluss vom 18. August 2000, LS I , Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2000, S. 643 51 BGH, Beschluss vom 18. August 2000, LS II, NStZ 2000,S. 643. 52 HM; vgl. etwa Bt-Drs. IV/4094, S. 28. 53 BT Drs. V/4094, S. 29. 54 Kühl (Fn.5), § 166 Rn. 2.