WD 7 - 3000 - 052/19 (26.03.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Anforderungen an die Errichtung von Patientenverfügungen § 1901a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist) statuiert die Grundlage für rechtlich bindende Patientenverfügungen . Demnach können Patientenverfügungen von volljährigen natürlichen Personen, die einwilligungsfähig sind, errichtet werden (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1901a Rn. 5). Einzige formale Voraussetzung für eine Patientenverfügung stellt das Schriftformerfordernis dar. Obwohl der Gesetzgeber es durchaus für sinnvoll erachtet (BT-Drs. 16/13314, 19), stellt eine ärztliche fachkundige Beratung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Patientenverfügung dar (vgl. Müller-Engels, BeckOK BGB, 49. Edition, Stand: 01.08.2018, § 1901a Rn. 22). Ebenso wenig muss eine rechtskundige Person bei der Errichtung hinzugezogen sein. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen die Geltungsdauer der Patientenverfügung zu begrenzen bzw. eine Aktualisierungspflicht einzuführen (vgl. Schwab, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1901a Rn. 14). 2. Kosten in Bezug auf die Patientenverfügung Auf Grund der geringen formalen Anforderungen an die Errichtung einer Patientenverfügung entstehen grundsätzlich keine Kosten. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anforderungen und Kosten für die Errichtung von Patientenverfügungen