WD 7 - 3000 - 051/18 (29. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die sogenannte Mietpreisbremse ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft. Sie gilt nicht bundesweit und flächendeckend, sondern ist auf „angespannte Wohnungsmärkte“ beschränkt. Den Ländern wurde die Möglichkeit eingeräumt, dies für entsprechende Bereiche auszuweisen. Im März 2017 wurde von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages bereits ein Sachstand zu dem Thema „Umsetzung mieten- und wohnungspolitischer Instrumente zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums“ (Az. WD 7 - 3000 - 019/17, abrufbar unter: https://www.bundestag .de/blob/504140/647d18ca01590b764728c3f78082e134/wd-7-019-17-pdf-data.pdf) vorgelegt , auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die dort vorgestellten bundesgesetzlichen Grundlagen für die entsprechenden Instrumente sind seither unverändert. Dies gilt insbesondere für § 556d BGB, der durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gefunden hat. Die abgesenkte Kappungsgrenze (vgl. § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB) ist bereits seit der Mietrechtsreform im Jahre 2013 unverändert in Kraft. Auch die übrigen in dem vorgenannten Sachstand aufgeführten Instrumente haben insbesondere auf Landesebene keine wesentlichen Änderungen erfahren. Einen aktuellen Überblick über die Entwicklung um die sogenannte Mietpreisbremse im Bund und in den Ländern vermittelt das vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz eingerichtete Internet-Portal (abrufbar unter: http://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Mietpreisbremse/Mietpreisbremse _node.html). Des Weiteren ist auf das – noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2018 hinzuweisen, in dem das Gericht die Mietpreisbreme in Hessen für unwirksam erklärt (Az. 2-11 S 183/17, Pressemitteilung des Landgerichts abrufbar unter: https://www.landespressedienst.de/wp-content/uploads/2018/03/PM-Landgericht-Frankfurt-zur- Mietpreisbremse.pdf). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gesetzliche Grundlagen zur sog. Mietpreisbremse