© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 051/17 Die Verwendung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung in der EU und anderen Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 2 Die Verwendung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung in der EU und anderen Staaten Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 051/17 Abschluss der Arbeit: 11. April 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gegenseitige Anerkennung von Parkausweisen 5 2.1. Die Anerkennung des EU-„Parkausweises für Behinderte“ 5 2.2. Parkerleichterungen für Drittstaatsangehörige innerhalb der EU 5 2.3. Parkerleichterungen für EU-Bürger in Drittstaaten 6 2.4. Tabellarischer Überblick 6 3. Ausblick 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 4 1. Einleitung Für viele Menschen mit Behinderungen ist die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihres Fahrzeugs fortzubewegen , existentiell zur Bewältigung ihres Alltags. Die Möglichkeit, eine Parkgelegenheit in der Nähe ihres Ziels zu finden, stellt sich als ebenso wichtig dar. Das Vorhandensein von Behindertenparkplätzen und deren Nutzung sind deshalb Voraussetzung für viele Menschen mit Behinderungen , sich innerhalb von Städten und Ortschaften zu bewegen. Die Nutzung von Behindertenparkplätzen ist jedoch gebunden an das Vorhandensein eines Parkausweises . Dieser wird von den örtlichen Behörden ausgestellt, wobei die Voraussetzungen lokal variieren können. Hierdurch entstehen Probleme bezüglich der gegenseitigen Anerkennung nationaler Parkausweise im europäischen Verkehr. Diese Schwierigkeiten hat der Rat der Europäischen Union (der Rat) mit seiner Empfehlung vom 4. Juni 1998 (98/376/EG) zu verringern versucht 1. Die Empfehlung stellte den ersten Schritt zum Übergang vom nationalen zu einem international gültigen Europäischen Parkausweis für Behinderte (EU-Parkausweis) dar. Inhabern eines solchen Parkausweises sollte EU-weit die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Behindertenparkplätzen zu parken, ohne einen weiteren lokalen Parkausweis zu benötigen2. Bereits zum 1. Januar 2001 sollte es zu einer Umsetzung dieser Empfehlung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen. Eine vollständige Umsetzung ist jedoch nie erfolgt. Viele Staaten verschließen sich der Einführung des EU-Parkausweises und halten an ihren alten Regelungen fest. Aufgrund der Tatsache, dass die Empfehlung des Rats keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet, bewegen sich die jeweiligen Mitgliedsstaaten auch innerhalb ihrer rechtlichen Möglichkeiten und können nicht zwangsweise zu einer Umsetzung der Empfehlung und damit verbunden zur Einführung des EU-Parkausweises bewegt werden. Ein ähnlich gehaltenes Problem stellt die gegenseitige Anerkennung von Parkausweisen im internationalen Kontext dar. Auch hier wurden erste Schritte zur Angleichung der Regelungen unternommen , um es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, mit ihren nationalen Parkausweisen international Behindertenparkplätze nutzen zu können. Das International Transport Forum (ITF) hat hierzu bereits im Jahr 1979 eine Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Parkausweisen erlassen. Dieser Richtlinie sollten seit 1997 alle 40 Mitgliedsstatten und auch die 5 assoziierten Länder folgen3. Wie schon beim EU-Parkausweis ist es jedoch nie zu einer einheitlichen 1 Vgl. zum Ganzen die Begründung der Empfehlung (98/376/EG) des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte, ABl. L 167, S. 25, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31998H0376&from=DE. Die Empfehlung (98/376/EG) wurde im Gefolge der EU- Erweiterung 2004 durch Empfehlung (2008/205/EG) des Rates vom 3. März 2008, ABl. L 63, S. 43f angepasst. 2 Vgl. bezüglich der Voraussetzungen für den Erhalt eines Europäischen Parkausweises für Behinderte ausführlich den Sachstand WD 7 - 3000 - 020/17 als – Anlage 1 –. 3 Vgl. RESOLUTION No. 97/1 ON TRANSPORT AND INFRASTRUCTURE DEVELOPMENT des ITF vom 21./22. April 1997, abrufbar unter http://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/gen19971e.pdf (Stand: 11. April 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 5 Umsetzung der Richtlinie gekommen, da die Regelungen des ITF ebenso wenig wie die Empfehlungen des Rates die Staaten rechtlich binden können4. Im Folgenden wird eine Übersicht über die Rechtslage bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen gegeben. Es wird untersucht, welche Staaten den EU-Parkausweis anerkennen und welchen Voraussetzungen Menschen mit Behinderungen unterliegen, um im internationalen Raum Parkerleichterungen zu erhalten. 2. Gegenseitige Anerkennung von Parkausweisen 2.1. Die Anerkennung des EU-„Parkausweises für Behinderte“ Gemäß den Vorgaben der Empfehlung des Rats, die zur Einführung des EU-Parkausweises geführt hat, soll der EU-Parkausweis seit dem 1. Januar 2011 in allen Mitgliedsstatten der Europäischen Union anerkannt werden. Wie bereits beschrieben, ist es aufgrund der rechtlichen Unverbindlichkeit dieser Empfehlung noch zu keiner einheitlichen Umsetzung dieser Vorgaben innerhalb der EU gekommen. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Anerkennung des EU-Parkausweises in Drittstaaten. Während einige Staaten bereits dazu übergegangen sind, eine allgemeine Anerkennung von Parkausweisen zu praktizieren, haben andere Staaten Parkausweise für Menschen mit Behinderungen nicht einmal eingeführt (z. B. China). Insbesondere afrikanischen Staaten scheinen Regelungen über Parkausweise für Menschen mit Behinderungen fremd zu sein, so dass solche zumeist nicht existieren. Selbst die dem ITF angehörigen und assoziierten Staaten unterhalten keine einheitliche Vorgehensweise , was die gegenseitige Anerkennung von Parkausweisen angeht. Zwar sollte der EU- Parkausweis grundsätzlich in allen diesen Staaten Gültigkeit haben, jedoch haben nur wenige von ihnen die Vorgaben der Regelungen des ITF in nationales Recht umgesetzt. Dies zwingt Inhaber eines EU-Parkausweises, sich an die lokalen Behörden zu wenden, um eine Anerkennung ihres EU-Parkausweises zu gewährleisten5. 2.2. Parkerleichterungen für Drittstaatsangehörige innerhalb der EU Da der EU-Parkausweis nur von EU-Bürgern beantragt werden kann (s.o.), stellt sich die Frage, ob und wie Drittstaatsangehörige mit Behinderungen, die sich in der EU aufhalten, von Parkerleichterungen profitieren können. Hierfür ist bislang keine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen, vielmehr kann jedes Land selbst darüber entscheiden, ob es ausländische Parkausweise von Drittstaatsangehörigen anerkennt. Darüber hinaus existiert in bestimmten Ländern die Möglichkeit, 4 Vgl. Ann Frye, “Parking Cards for Disabled People, A Review Carried out for The International Transport Forum ”, 2009, S. 4 ff., abrufbar unter http://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/parkingcards.pdf (Stand: 11. April 2017). 5 Vgl. http://www.disabledmotorists.eu/de/home/ (Stand: 11. April 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 6 vor Ort einen temporären Parkausweis zu erhalten. Allerdings ist auch dessen Geltungsreichweite sehr unterschiedlich. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen etwa gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)6 bei den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Die Straßenverkehrsbehörde der jeweiligen Kommune kann daher selbst entscheiden, ob sie für ihren Geltungsbereich temporäre Parkausweise, etwa für Touristen, ausstellt, was von Behörde zur Behörde variiert. Mangels ausdrücklicher Regelungen wird daher durchgehend empfohlen, die örtlichen Behörden zu kontaktieren, um die Möglichkeiten der Verwendung eines Parkausweises zu prüfen.7 2.3. Parkerleichterungen für EU-Bürger in Drittstaaten Bei der Nutzung von Parkerleichterungen für EU-Bürger in Drittstaaten verhält es sich ähnlich wie für Drittstaatsangehörige in der EU. Soweit die Möglichkeit, vor Ort einen temporären Parkausweis zu erhalten, existiert, steht diese auch EU-Bürgern offen. So besteht etwa in Singapur die Möglichkeit, eine Parkplakette vom Centre for Enabled Living (CEL) zu beantragen. Hierfür muss jedoch ein Bericht über die Mobilität von einem in Singapur registrierten Arzt ausgefüllt werden 8. Weiterhin ist zu beachten, dass nicht in allen Regionen der Staaten, die einen temporären Parkausweis anbieten, dieser auch Geltung entfaltet. Die Bestimmungen für den Erhalt von Parkausweisen variieren von Region zu Region und es steht den Kommunen in den meisten Ländern frei, über das Angebot von temporären Parkausweisen zu bestimmen. Schließlich existiert in einigen Staaten schlichtweg kein temporärer Parkausweis. In diesen wie auch in den Staaten, die allgemein über keinen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen verfügen, besteht oftmals keine Möglichkeit für EU-Bürger, Parkerleichterungen zu nutzen. 2.4. Tabellarischer Überblick Die folgende Tabelle soll einen kurzen Überblick über die internationale Anerkennung des EU- Parkausweises und auch der Anerkennung von Parkausweisen aus Nicht-EU-Staaten geben, sowie darstellen, welche besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung von Parkausweisen zu 6 Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/stvo_2013/BJNR036710013.html (Stand: 11. April 2017). 7 Vgl. etwa http://fmcfsme.com/disability_parking_permits.php#Germany, http://europa.eu/youreurope/citizens /vehicles/driving-licence/parking-card-disabilities-people/index_de.htm oder http://www.disabledmotorists .eu/de/uber_gegenseitigkeit/ (Stand: 11. April 2017). 8 Vgl. http://www.disabledmotorists.eu/de/weltkarte/asia/singapur.htm (Stand: 11. April 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 7 beachten sind, sowie Hinweise über die nationalen Regelungen des jeweiligen Landes zur Hand geben9. Da das Thema in den meisten Staaten keine Priorität genießt, sind öffentlich zugängliche Informationen hierzu nur spärlich vorhanden. Sollten Staaten Informationen bereitstellen, so sind diese meist kurz gehalten und ihre Aktualität ist zumeist zweifelhaft. Aus diesem Grund kann diese Tabelle keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erheben. Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Albanien Ja Ja Lokale Bestimmungen beachten Argentinien k. A. k. A. Armenien Ja Ja Lokale Bestimmungen beachten Aserbaidschan Ja* k. A. Australien Ja/Nein Ja/Nein - Parkausweis gilt im Australian Capital Territory (Hauptstadtterritorium ), New South Wales , Northern Territory, Queensland, Tasmanien und Westaustralien - Lage von ausgedrucktem Hinweis über die Parkberechti- Möglichkeit der Beantragung eines Kurzausweises 9 Vgl. für die in der Tabelle enthaltenen Informationen die jeweiligen Landesseiten auf http://www.disabledmotorists .eu/de/home/ (Stand: 11. April 2017); für die mit * gekennzeichneten Länder vgl. „FAQ – Parkerleichterungen für Schwerbehinderte im Ausland“ des ADAC, 2012, abrufbar unter https://www.adac.de/sp/rechtsservice /_mmm/pdf/IV-05-Parkerleichterung-f%C3%BCr-Schwerbehinderte-im-Ausland_147630.pdf (Stand: 11. April 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 8 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise gung einschließlich Begründung und Hinweise auf weitere Informationen für die Polizei/das Parkplatzpersonal sichtbar neben dem Ausweis - Parkausweis gilt nicht in Süd- Australien oder Victoria Belgien Ja Ja Parkausweise aus Nicht-EU- Staat ist mit dem internationalen Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet Botswana Nein Nein Keine Regelung existent Bosnien-Herzegowina Ja Ja Lokale Bestimmungen beachten Brasilien Ja Ja Mitführen von Pass zum Nachweis der Inhaberschaft des Parkausweises Bulgarien k. A. k. A. China Nein Nein Es existiert kein Parkausweis für Behinderte. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 9 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Dänemark Ja Ja Bei Nutzung von Parkerleichterungen , Anbringung einer Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug Deutschland Ja Nein Möglichkeit der Beantragung einer befristeten Parkgenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung) des Zielortes Estland Ja* k. A. Finnland Ja Nein Frankreich Ja Nein Georgien Ja* k. A. Griechenland Ja Ja Indien Nein Nein Es existiert kein Parkausweis für Behinderte Indonesien Nein Nein Es existiert kein Parkausweis für Behinderte Irak Nein Nein Es existiert kein Parkausweis für Behinderte Irland Ja Ja Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 10 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Island Ja Ja Israel Nein Nein Kurzzeit-Parkausweise sind nicht erhältlich. Italien Ja Ja/Nein Parkausweise aus Nicht-EU- Staat möglicherweise nicht überall im Land gültig Bestimmungen variieren lokal Hongkong Nein Nein Kurzzeit-Parkausweise sind nicht erhältlich Japan Nein Nein Kurzzeit-Parkausweise sind nicht erhältlich Jordanien Ja Ja Kanada Ja Ja/Nein Parkausweise aus Europa (EU/EWR-Staaten ), den USA, Kanada, Australien , Neuseeland , Japan oder Korea (Mitgliedsländer des Weltverkehrsforums (ITF)) sollten in allen Provinzen und Territorien Kanadas anerkannt werden Die Regierung empfiehlt, sich bezüglich der Gültigkeit des Parkausweises mit der ausstellenden Behörde der Provinz bzw. des Territoriums, in das die Reise geht, in Verbindung zu setzen Kenia Nein Nein Keine Regelung existent Kroatien Ja* Nein Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 11 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Lettland Ja Nein Liechtenstein Ja Nein Litauen Ja/Nein Ja/Nein Parkausweise möglicherweise nicht überall im Land gültig Bestimmungen variieren lokal Luxemburg Ja Ja Macao Nein Nein Ggf. Erwerb von Kurzzeit-Parkausweis Malaysia k. A. k. A. k. A. Malta Ja k. A. Reisende sollen sich vor Reise nach Malta an die maltesischen Behörden Kummissjoni Nazzjonali Persuni b'Diżabilita' wenden Mazedonien Ja* k. A. Moldawien Ja* k. A. Montenegro Ja* k. A. Mexiko Nein Nein In Mexiko gibt es keinen Parkausweis für Behinderte , Fahrzeuge von in Mexiko registrierten Behinderten erhalten ein gesondertes mit dem Rollstuhl -Symbol gekennzeichnetes Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 12 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Kfz-Kennzeichen . Moldawien k. A. k. A. Es existiert kein Parkausweis für Behinderte. Namibia Nein Nein Versuch der Regelung durch eine Plakette im Auto, auf dem das internationale Symbol für Rollstuhlfahrer abgebildet ist. Neuseeland Nein Nein Mit Parkausweis Erhalt eines befristeten Ausweis von CCS Disability Action bei der Einreise in Neuseeland Niederlande Ja Ja Parkausweis aus Nicht-EU-Staat ist mit dem internationalen Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet Norwegen Ja Ja Österreich Ja Ja Sofern der Parkausweis im Wesentlichen dem österreichischen Ausweis entspricht Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 13 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Paraguay Nein Nein Es existiert kein Parkausweis für Behinderte. Philippinen Nein Nein Es existiert kein Parkausweis für Behinderte. Polen Ja Ja Portugal Ja Nein Möglichkeit der Beantragung eines Kurzausweises Rumänien Ja Ja Russland Ja Ja Verwendung auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhl -Symbol gekennzeichnet sind Es existiert kein Parkausweis für Behinderte in Russland. Schweden Ja Ja Der Ausweis ist mit dem Rollstuhl -Symbol gekennzeichnet und er liegt in einer der folgenden Sprachen vor: Dänisch, Englisch, Französisch , Norwegisch , Schwedisch oder Deutsch bzw. der Inhaber des Parkausweises legt eine Übersetzung in einer der genannten Sprachen aus. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 14 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Schweiz Ja Ja Bei Nutzung von Parkerleichterungen , Anbringung einer Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug Serbien Ja* Nein In Serbien gelten je nach Landesteil verschiedene Parkausweise. Singapur Nein Nein Möglichkeit der Beantragung einer Parkplakette vom Centre for Enabled Living (CEL). Hierfür muss ein Bericht über die Mobilität von einem in Singapur registrierten Arzt ausgefüllt werden . Slowakei Ja k. A. Slowenien Ja k. A. Spanien Ja Ja Sri Lanka Nein Nein Es existiert kein Parkausweis für Behinderte. Syrien k. A. k. A. Tansaniern Nein Nein Keine Regelung existent Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 15 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise Tschechische Republik Ja Ja Parkausweis ist mit dem internationalen Rollstuhl -Symbol gekennzeichnet . Türkei Nein Nein Ukraine Ja* k. A. Ungarn Ja* k. A. USA Ja/Nein Ja/Nein Ein im Ausland ausgestellter Parkausweis gilt in etlichen Bundesstaaten , in manchen jedoch nicht. Bestimmungen variieren lokal Uruguay Nein Nein In Uruguay gibt es keinen Parkausweis für Behinderte . Fahrzeuge von in Uruguay registrierten Behinderten erhalten ein gesondertes mit dem Rollstuhl -Symbol gekennzeichnetes Kfz-Kennzeichen . Vereinigtes Königreich Ja Ja/Nein Die Gültigkeit eines Parkausweises liegt im Ermessen der örtlichen Polizei und Behörden. Die britische Regierung empfiehlt, den Parkausweis Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 051/17 Seite 16 Staat EU-Parkausweis anerkannt Parkausweis aus Nicht-EU-Staat anerkannt Besondere Voraussetzungen Hinweise mitzuführen und dessen Gültigkeit vor Ort prüfen zu lassen. Weißrussland Ja* k. A. Zypern Ja Ja 3. Ausblick 2014 wurde das von der EU-Kommission geförderte Projekt „SIMON – Assisted Mobility for older and impaired users“ ins Leben gerufen.10 Das Projekt zielt auf die Förderung und soziale Teilhabe von mobilitätsbeschränkten Menschen im Kontext öffentlicher Parkplätze und unterschiedlicher Transportmöglichkeiten durch die Bereitstellung spezieller Verkehrsinformationen und Entwicklung von Zugangsberechtigungssystemen ab. Durch eine Mobilitäts-Anwendung für das Smartphone (App) soll mobilitätsbeschränkten Menschen die Nutzung von öffentlichen und privaten Verkehrsmittel erleichtert werden. Zugleich will „SIMON“ den Gebrauch der EU-Parkausweise für Menschen mit Behinderung fördern und beispielsweise durch die Möglichkeit, die Echtheit der im Auto ausgelegten Ausweise durch die lokalen Behörden kontaktlos überprüfen zu können, Betrugsmöglichkeiten vermindern. Die so entwickelten Anwendungen für Nutzer und Behörden wurden zunächst im kleinen Format in den vier Pilotstädten Madrid, Lissabon, Parma und Reading getestet, und nach einer Überarbeitungsphase in größerem Rahmen vorgeführt. Anschließend soll ein Plan für eine Umsetzung der getesteten Lösungen bis 2020 erarbeitet werden. Die Anwendung „Simon Mobile“ ist für Android- und Applegeräte bereits in den jeweiligen „App-Stores“ kostenlos erhältlich11, bisher jedoch noch auf die vier Pilotstädte beschränkt. *** 10 Mehr Informationen zu dem Projekt unter: http://simon-project.eu/ (Stand: 11. April 2017). 11 Unter https://play.google.com/store/apps/details?id=com.locoslab.android.simon.mobile bzw. https://itunes .apple.com/app/id1115235780 (Stand: 11. April 2017).