Deutscher Bundestag Sehr , zu Ihrem von Ihrer übermittelten Auftrag zum Thema Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unbefugter Verwendung von Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in der wissenschaftlichen Literatur kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste wie einzelne Textteile daraus sind urheberrechtlich geschützte Werke, sofern sie jeweils in sich die erforderliche sog. Schöpfungshöhe erreichen. Die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelten Rechte an den Arbeiten stehen grundsätzlich ausschließlich ihren Verfassern zu. Im Falle von Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste tritt an die Stelle des Urhebers der Dienstherr, dem seitens der Verfasser die ausschließlichen Nutzungsrechte, darunter insbesondere die Rechte, sie zu vervielfältigen und zu verbreiten, stillschweigend übertragen werden (§ 31 UrhG). Mit Einräumung der genannten Nutzungsrechte wird ihm zugleich auch die Befugnis zur Ausübung des Veröffentlichungsrechts übertragen. Demgemäß behält sich der Deutsche Bundestag in dem den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste beigefügten Disclaimer das Recht der Veröffentlichung und Verbreitung der Arbeiten vor. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste können in vielfältiger Weise (vollständige Übernahme der Arbeit oder einzelner Textpassagen daraus in unveränderter oder umgestalteter bzw. bearbeiteter Form, jeweils ohne oder mit Nachweis der Urheberschaft ) in andere Sprachwerke wie wissenschaftliche Aufsätze oder Monographien eingehen. Berlin, 11. März 2011 Geschäftszeichen: WD 7-3000-051/11 Bezug: Auftrag vom 23. Februar 2011 Leiter Fachbereich WD 7 Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Platz der Republik 1 11011 Berlin Dienstgebäude: Luisenstraße 17 10117 Berlin Seite 2 Dabei kann in folgende urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen werden: - das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob und – wenn ja – in welcher Weise er sein Werk veröffentlichen will (Veröffentlichungsrecht - § 12 UrhG) spätestens bei Veröffentlichung des aufnehmenden Textes, - das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), sofern die Nennung des tatsächlichen Urhebers einer Textpassage unterlassen wird, - das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen (Vervielfältigungsrecht - § 16 UrhG), durch die Übernahme unveränderten Wortlauts in den aufnehmenden Text, - das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke in den Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht - § 17 UrhG), indem der aufnehmende Text der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und - das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht (§ 23 UrhG), durch Übernahme von Texten in geänderter Form, soweit es sich nicht um eine aus der Rechtssphäre des Urhebers gelöste freie Benutzung (§ 24 UrhG) handelt. Für derartige Verwendungen von Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste oder Teilen daraus in anderen Sprachwerken bedürfen deren Verfasser der Zustimmung durch den Leiter der Abteilung Wissenschaft und Außenbeziehungen. Lediglich die Übernahme von Textteilen zum Zwecke des Zitates (§ 51 UrhG) wäre einwilligungsfrei, wenn die Arbeit, der der betreffende Text entnommen wurde, bereits mit Erlaubnis des Deutschen Bundestages an anderer Stelle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 UrhG). Strafbewehrt ist gemäß § 106 UrhG nur die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Daher können Verstöße gegen das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) bei unbefugter Verwendung von Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste oder Teilen daraus strafrechtlich verfolgt werden, nicht aber Verstöße gegen das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG). Gemäß § 109 UrhG wird in den Fällen des § 106 UrhG die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Inte- Seite 3 resses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (relatives Antragsdelikt). Eine Rückmeldung, ob die Information in der vorliegenden Form von Nutzen war, wäre für den Fachbereich eine wertvolle Hilfe. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung