Deutscher Bundestag Elektroschrott und Umweltschutz Gesetzliche Vorgaben für den Betrieb von Elektroschrottrecyclinganlagen in Hinblick auf den Umweltschutz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 7 - 3000 - 050/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 2 Elektroschrott und Umweltschutz Gesetzliche Vorgaben für den Betrieb von Elektroschrottrecyclinganlagen in Hinblick auf den Umweltschutz Verfasser: Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 050/12 Abschluss der Arbeit: Datum: 6. März 2012 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzliche Anforderungen an den Betrieb von Recyclinganlagen und die Abläufe der Verwertung und Behandlung von Elektroaltgeräten 4 2.1. Umsetzung des ElektroG 4 2.2. Anwendungsbereich des Gesetzes 5 2.3. Entsorgung und Verwertung 5 2.3.1 Anforderungen an den Verwertungsbetrieb 6 2.3.2. Anforderungen an den Ablauf der Behandlung und Verwertung 6 3. Wie unterscheiden sich die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von Elektroschrottrecyclinganlagen von denen, die an Elektrogeräte produzierende Unternehmen gestellt werden? 8 4. Können Länder und Kommunen zusätzliche Auflagen an den Betrieb von Recyclinganlagen hinsichtlich des Umweltschutzes stellen und wenn ja, wo und in welcher rechtlichen Form werden diese in der Regel verankert? 8 5. Können zusätzliche Auflagen auch noch nach einer Betriebsgenehmigung erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht einer Gefährdung der Umwelt besteht? Wer kann dies entscheiden? 9 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 4 1. Einleitung Elektronische Geräte wie Fernseher, Mobiltelefone oder Computer enthalten eine Menge Schadstoffe . Deshalb muss bei der Entsorgung von Elektrogeräten in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass die Verschrottung oder Wiederverwertung unter Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben geschieht. Diese Ausarbeitung befasst sich mit den gesetzlichen Regelungen zur umweltfreundlichen Entsorgung elektronischer Geräte. Der Umgang mit Elektroschrott wird von dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz1 geregelt. Dieses Gesetz setzt bezüglich der Verwertung und Entsorgung von Elektroaltgeräten in Deutschland die EG-Richtlinie 2002/96/EG2 (WEEE-Richtlinie: Waste Electrical and Electronic Equipment) zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten um. Ziel ist die Vermeidung, Verringerung sowie umweltverträgliche Entsorgung der Mengen an Elektronikschrott durch eine erweiterte Herstellerverantwortung.3 Der europäische Gesetzgeber überträgt die Verantwortung für die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektrogeräten auf die Hersteller der Produkte und will damit die zu beseitigende Abfallmenge und den Schadstoffeintrag reduzieren.4 Die EU-Mitgliedsstaaten mussten bis zum 13. August 2005 ein funktionierendes Elektroschrott Recycling-System in Betrieb genommen haben und seit Dezember 2006 mindestens vier Kilogramm Altgeräte pro Person aus privaten Haushalten gesammelt und recycelt haben, § 1 Abs. 1 S. 3 ElektroG. 2. Gesetzliche Anforderungen an den Betrieb von Recyclinganlagen und die Abläufe der Verwertung und Behandlung von Elektroaltgeräten 2.1. Umsetzung des ElektroG Das ElektroG wird primär umgesetzt durch die von den Elektroproduktherstellern gegründete und vom Umweltbundesamt mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stiftung Elektro- Altgeräte Register (EAR) als Gemeinsame Stelle. Die Stiftung bündelt die Funktionen, die von staatlicher Seite zur Umsetzung des Elektrogesetzes zur Vorbereitung des Recyclingprozesses durchgeführt werden müssen, wie z.B. die Registrierung der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer sowie der Geräte. Darüber hinaus ist sie mit der Koordination der Bereitstellung von geeigneten Behältnissen und der Abholung der entsorgten Geräte befasst. Bei Verstößen gegen das ElektroG verhängt sie Sanktionen.5 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16.3.2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G des Energiebetriebe-ProdukteG vom 16.11.2011 (BGBl. I S. 2224). 2 Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 über Elektro- und Elektronik- Altgeräte. 3 Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/4517, S. 5. 4 Lustermann/Holz: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Anwendungsprobleme in der Praxis, NJW 2006, S. 1029. 5 Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/4517, S. 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 5 2.2. Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 ElektroG bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes hinsichtlich bestimmter (abschließend ) aufgezählter Kategorien von Elektrogeräten. Es erfasst zunächst alle Geräte, die unter Nutzung von elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern betrieben werden. Darüber hinaus fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes Produkte aus den zehn aufgeführten Kategorien 6: Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik , Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, Spielzeug sowie Sportund Freizeitgeräte, Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Automatische Ausgabegeräte. Es ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs grundsätzlich unerheblich, ob das zu entsorgende oder wiederzuverwertende Elektrogerät aus privaten Haushalten, Gewerbe, Industrie oder der öffentlichen Verwaltung stammt.7 2.3. Entsorgung und Verwertung Die umweltverträgliche Entsorgung der Altgeräte umfasst nach dem ElektroG folgende Schritte: 1. die getrennte Sammlung der Altgeräte, 2. die Prüfung der Wiederverwendbarkeit 3. den Transport zur sogenannten Behandlung durch das Entsorgungsunternehmen 4. die Behandlung an sich durch das Entsorgungsunternehmen (alle Tätigkeiten , die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden)8 5. die Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung 6. die Beseitigung sowie die Dokumentation und Nachweisführung der Aktivitäten inklusive deren Zertifizierung.9 Danach muss der nach Landesrecht jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zunächst Sammelstellen für vom ElektroG erfasste Geräte bereitstellen, § 9 Abs. 4 und 5 ElektroG. Die Altgeräte werden getrennt in fünf Gruppen gesammelt. Bei Bedarf meldet der Entsorgungsträger der Stiftung EAR einen vollen Behälter. Die Stiftung bestimmt nach einem bestimmten ma- 6 Stuiber/Hoffmann: Das Elektrogesetz in der Rechtsprechung – Anwendungsbereich, Registrierungspflicht und Bußgeldvorschriften, Zeitschrift für Umweltrecht 2011, S. 519, 520. 7 Lustermann/Holz: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Anwendungsprobleme in der Praxis, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, S. 1029. 8 Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/4517, S. 18. 9 Mitteilung 31 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Anforderungen zur Entsorgung von Elektro - und Elektronik-Altgeräten, Stand September 2009, S. 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 6 thematischen Algorithmus denjenigen Hersteller von Elektrogeräten, der mit der Abholung betraut ist.10 Dieser muss dafür sorgen, dass der Container umgehend von einem durch ihn beauftragtes Logistikunternehmen abgeholt und anschließend von einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen verwertet wird, § 9 Abs. 3 ElektroG. 2.3.1 Anforderungen an den Verwertungsbetrieb Bei der Behandlung und Lagerung von Altgeräten durch das Entsorgungsunternehmen sind sowohl die Anforderungen des ElektroG zu beachten, als auch die weiterer Gesetze. So sind zur Klärung der Frage, ob und wenn ja welchem Genehmigungsverfahren Anlagen zur Behandlung von Elektroabfällen unterworfen sind, immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Bestimmungen zu beachten. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle unterliegen gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz11 in Verbindung mit § 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung12 der Genehmigungsbedürftigkeit, sofern die in der BImSchV genannten Mengenschwellen überschritten werden. Bauordnungsrechtlich können an Anlagen, die nach den Bauordnungen der Länder Sonderbauten darstellen13, besondere Anforderungen an die bauliche Beschaffenheit gestellt werden. 2.3.2. Anforderungen an den Ablauf der Behandlung und Verwertung Der konkrete Ablauf der Behandlung und Verwertung der Altgeräte ist in §§ 11, 12 ElektroG geregelt . Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG zu erfolgen.14 § 11 Abs.1 ElektroG verlangt eine Prüfung der Altgeräte auf ihre Wiederverwertbarkeit spätestens vor Beginn der Behandlung, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Ist dies der Fall, sieht § 11 Abs. 2 ElektroG vor, dass bei der Behandlung zunächst alle Flüssigkeiten und schädlichen Stoffe aus dem Elektrogerät entfernt werden müssen.15 Ziel der Behandlung ist, dass die schadstoffhaltigen Stoffe, Zubereitungen und Bauteile abgetrennt und separiert vorliegen. 10 Diederichsen/Ahlhaus, Das neue Elektro- und Elektronikgesetz, NJW 2005, S. 2741, 2743f. 11 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl I S. 38309, zuletzt geändert durch Art. 8 G über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8.11.2011 (BGBl I S. 2178). 12 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.3.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 VO zur Neufassung der Gefahrstoff VO und zur Änderung sprengstoffrechtl. VO vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643). 13 Vergleiche beispielsweise § 52 BauO Berlin. 14 Prelle: Abfallrechtliche Produktverantwortung – rechtliche Zielsetzungen und Auswirkungen in der Praxis am Beispiel der AltfahrzeugV und des ElektoG, ZUR 2010, S. 512, 515. 15 Kohls/Wagner-Cardenal: Herstellerpflichten nach dem Elektro- und elektronikgerätegesetz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, S. 1111, 1115. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 7 Diese sind sodann entsprechend den Anforderungen nach § 10 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz16 der weiteren Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.17 Die Behandlung dient in erster Linie der Schadstoffentfrachtung der Altgeräte. Zuerst wird geprüft , inwieweit schadstoffhaltige Stoffe, Zubereitungen und Bauteile in dem jeweiligen Gerät vorhanden sind. Die Anforderung an die Entfernung der schadstoffhaltigen Bauteile und Stoffe richtet sich nach dem jeweiligen Schadstoffpotential der Altgeräte. Eine maschinelle Zerstörung oder Zerkleinerung darf bei Geräten mit besonders gefährlichen Schadstoffen, wie Asbest, Quecksilber, Speisefette oder FCKW erst nach einer separaten Schadstoffentfrachtung durch manuelle Demontage stattfinden.18 Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile und Stoffe bei der Behandlung beziehungsweise dem Aufschluss nicht zerstört werden und Schadstoffe nicht in die weiter zu verwertenden Materialströme gelangen können. Von einer vorherigen Demontage kann unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten nur abgesehen werden, wenn bei der Behandlung keine Emissionen freigesetzt werden oder keine Schadstoffe in die zu verwertenden Materialströme gelangen können.19 Die Behandlung darf nur durch zertifizierte Betriebe durchgeführt werden.20 § 11 Abs. 3 ElektroG legt fest, dass „ein Zertifikat nur dann erteilt werden darf, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht überschreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation …, durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle oder auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes21 vorgenommen worden sind.“ 16 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW/AbfG) vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Umsetzung der Meeresstrategie- Rahmenrichtlinie vom 6.10.2011 (BGBl. I S. 1986). 17 Mitteilung 31 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Anforderungen zur Entsorgung von Elektro - und Elektronik-Altgeräten, Stand September 2009, S. 39. 18 Mitteilung 31 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Anforderungen zur Entsorgung von Elektro - und Elektronik-Altgeräten, Stand September 2009, S. 41. 19 Mitteilung 31 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Anforderungen zur Entsorgung von Elektro - und Elektronik-Altgeräten, Stand September 2009, S. 46. 20 Mitteilung 31 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Anforderungen zur Entsorgung von Elektro - und Elektronik-Altgeräten, Stand September 2009, S. 39. 21 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 67 G zur Änderung von Vorschriften über Verkündungen und Bekanntmachungen sowie der ZPO, des EGZPO und der AO vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 8 § 12 Abs. 1 ElektroG bestimmt die Verwertungs- Recycling- und Wiederverwendungsquoten, dabei wird der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung ein hoher Stellenwert eingeräumt . 3. Wie unterscheiden sich die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von Elektroschrottrecyclinganlagen von denen, die an Elektrogeräte produzierende Unternehmen gestellt werden? Wie oben bereits dargestellt, besteht spätestens seit Inkrafttreten des ElektroG ein sehr enges Geflecht zwischen gesetzlichen Regelungen, die die Verwertungsunternehmen auf der einen und die Produkthersteller auf der anderen Seite binden. Deshalb kann auch nicht festgellt werden, dass sich die gesetzlichen Anforderungen unterschieden. Sie ergänzen sich vielmehr auf den verschiedenen Ebenen. So sieht § 5 ElektroG speziell für die Hersteller von neu in den Verkehr gebrachten Elektrogeräten vor, dass bestimmte Maximalkonzentrationen an Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom u.ä. nicht mehr überschritten werden dürfen. Danach ist ein Inverkehrbringen von solchen , die genannten Grenzwerte überschreitenden Geräten, verboten.22 Das KrW-/AbfG sieht in seinem § 22 die Produktverantwortung der Hersteller und Produzenten vor. Dies beinhaltet neben der gesetzgeberischen Möglichkeit des Erlasses von Produktverboten auch Kennzeichnungspflichten und Rücknahme- und Rückgabepflichten, wenn die umweltrechtlichen Vorgaben des krW-/AbfG nicht eingehalten werden.23 Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die umweltrechtlichen Anforderungen an die Hersteller sich primär auf die Reduktion umweltschädlicher Bestandteile in Elektrogeräten beziehen. Die Vorgaben an die Verwertungsindustrie befassen sich hingegen mehr mit einer möglichst umweltschonenden Entsorgung. 4. Können Länder und Kommunen zusätzliche Auflagen an den Betrieb von Recyclinganlagen hinsichtlich des Umweltschutzes stellen und wenn ja, wo und in welcher rechtlichen Form werden diese in der Regel verankert? Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz24 erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis auf die Abfallwirtschaft. Das heißt, die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung nur, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Bezüglich der Anforderungen an die Entsorgung von Elektroaltgeräten hat der Bundesgesetzgeber ausführliche Regelungen in Form des ElektroG getroffen. Für die Möglichkeit einer landesrechtlichen gesetzgeberischen Ausgestaltung scheint da kein Raum mehr zu sein. 22 Lustermann, Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Anwendungsprobleme in der Praxis, NJW 2006, S. 3097. 23 Beckmann/Kersting in Landmann/Rohmer: Umweltrecht, Vorbemerkung zu den §§ 22-26 KrW-/AbfG, 62. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 17. 24 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlang (GG) vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG (Art.91e) vom 21.7.2010 (BGBl. I S. 944). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 050/12 Seite 9 5. Können zusätzliche Auflagen auch noch nach einer Betriebsgenehmigung erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht einer Gefährdung der Umwelt besteht? Wer kann dies entscheiden ? Das ElektroG enthält keine Ermächtigung bei Umweltgefährdungen nachträglich Anordnungen oder Auflagen für die Entsorgungsbetriebe zu erlassen. Sofern die nachträgliche Anordnung nicht ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist, handelt es sich bei Erlass eines derartigen Verwaltungsaktes der Sache nach um einen (teilweisen) Widerruf oder eine (teilweise) Rücknahme der ursprünglich erteilten Genehmigung.25 Die Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme richtet sich dann nach den für den Widerruf (§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz 26) und Rücknahme (§ 48 VwVfG) von Verwaltungsakten maßgeblichen Voraussetzungen. Daneben sieht § 17 BImschG ausdrücklich den Erlass nachträglicher Anordnungen bei Verstoß gegen das BImschG oder Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vor. Da es sich – wie oben bereits festgestellt – bei Verwertungsanlagen von Elektroschrott um genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImschG handelt, können bei Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben nachträgliche Anordnungen an den jeweiligen Betrieb gestellt werden. Diese unterfallen aufgrund der Spezialität der BImschG gegenüber dem VwVfG nicht dem Prüfungsmaßstab der §§ 48, 49 VwVfG. Auch das Abfallrecht sieht in § 21 KrW-/AbfG den Erlass von Anordnungen bei Verstoß gegen das Gesetz vor. Danach können zu jedem Zeitpunkt Auflagen erteilt werden, wenn zum Beispiel die Behandlung der Altgeräte nicht nach dem neuesten Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG erfolgt (vergleiche auch oben S. 6, 2.3.2.). Hier ist allerdings zu beachten, dass nach § 9 KrW-/AbfG ein allgemeiner Vorrang für die Anforderungen des BImschG besteht, sodass , § 17 BImschG zur Anwendung kommt.27 25 Tiedemann in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.1.2012, § 36, Rn. 24. 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.8.2009 (BGBl. I S. 2827). 27 Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 62. Ergänzungslieferung 2011, BIschg § 17, Rn. 40.