WD 7 - 3000 - 049/18 (06.03.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In dem Sachstand WD 7 – 3000 – 013/18 wurde auf Seite 6, Ziffer 3 dargelegt, dass nach § 41 Abs. 1 BImSchG bei der Neuerrichtung einer Bahnstrecke im Rahmen der staatlichen Lärmvorsorge grundsätzlich ein Anspruch auf die Errichtung von aktivem Lärmschutz besteht. Eine Ausnahme hiervon stellt § 41 Abs. 2 BImSchG dar. Diese Regelungen haben folgenden Wortlaut: „(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen , Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen , dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.“ Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 BImSchG vor, hat der Betroffene keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz, sondern nach § 42 BImSchG nur einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für passive Schallschutzmaßnahmen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auf die Rechtsprechung des BVerwG Bezug genommen, BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2011 − 7 A 11/10, NVwZ 2012, 1120; BVerwG, Urt. v. 24. September 2003 - 9 A 69/02, NVwZ 2004, 340. Zu dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtslage, die durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätig wurde und verfassungsrechtlich zulässig ist, erübrigt sich eine wertende Betrachtung und Auseinandersetzung dahingehend, „ob ein Verweis auf passiven Lärmschutz nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass dadurch dem Schutz der Gesundheit in gleicher Weise genügt ist wie bei alleinigen aktivem Lärmschutz“. Entsprechendes gilt für die Frage, ob „passiver Lärmschutz eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für den Schutz der Gesundheit vor Lärm“ darstellt. Zu gesetzlichen Regelungen des passiven und aktiven Lärmschutzes dürfte dem Gesetzgeber ein weiter gestalterischer Ermessenspielraum zustehen. Eine Änderung der vorgestellten Rechtslage ließe sich möglicherweise auch durch entsprechende parlamentarische Initiativen herbeiführen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Lärmschutz als Schutz der Gesundheit vor Lärm