WD 7 - 3000 – 048/20 (08.04.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Deutsche Bundestag hat Ende März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid- 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht angenommen. In Art. 5 des Gesetzes wurde der Art. 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geändert. Hiernach kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, (BT- Drucks. 19/18110, S. 4), abrufbar unter (Stand: 15. April 2020): http://dipbt.bundestag .de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf; Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl I 2020, S. 569), abrufbar unter (Stand: 15. April 2020): https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&jumpTo=bgbl120s0569.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl1 20s0569.pdf%27%5D__1586871750787. Mehrere große Unternehmen und insbesondere Aktiengesellschaften (AG) stellten unter Berufung auf diese gesetzlichen Regelungen daraufhin vorerst ihre Mietzahlungen ein, vgl. beispielsweise Tagesspiegel-Artikel vom 28.03.2020, „Unanständig und nicht akzeptabel “, Lambrecht empört über Stopp von Mietzahlungen finanzstarker Firmen, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/wissen/unanstaendig-und-nicht-akzeptabel-lambrecht -empoert-ueber-stopp-von-mietzahlungen-finanzstarker-firmen/25692404.html, letzter Abruf 08.04.2020. Aus dem Aktiengesetz (AktG) und insbesondere aus dessen § 93 lässt sich für Vorstandsmitglieder einer AG aus Anlass der Covid-19-Pandemie keine Verpflichtung herleiten, gewerbliche Mietzahlungen einzustellen, vgl. § 93 AktG vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637), abrufbar unter (Stand: 15.04.2020): https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/AktG.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Pflichten von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft Kurzinformation Pflichten von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei diesem Haftungsmaßstab ist von der Rechtsstellung des Vorstands auszugehen, der nach § 76 Abs. 1 unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten hat. Als diesem zur alleinigen Geschäftsführung berufenen Organ ist ihm ein weites Feld zu freier Gestaltung eingeräumt worden, um die in der Satzung festgelegten Ziele zu verwirklichen und die Rechte und Pflichten der Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens wahrzunehmen. Der Vorstand hat hierbei nicht nur die erwerbswirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft, sondern auch die Interessen der Aktionäre und Gläubiger sowie das Wohl der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit zu berücksichtigen, vgl. beispielsweise Spindler, in: Münchner Kommentar zum Aktiengesetz (MüKoAktG), 5. Aufl. 2019, AktG § 93 Rn. 22-24; § 76 Rn. 64 ff., insbesondere Rn. 62. Vorstandsmitglieder, die diese Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Inwiefern großen Unternehmen und AG bei den Auswirkungen der der Covid-19-Pandemie zugemutet werden kann, auf etwaig bestehende Liquiditätsreserven zurückzugreifen oder weitere Maßnahmen der Kapitalbeschaffung in Anspruch zu nehmen, entscheidet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten der jeweiligen Gesellschaften. ***