© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 048/19 Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs Entstehung und Entwicklung der Tatbestände in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 048/19 Seite 2 Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs Entstehung und Entwicklung der Tatbestände in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 048/19 Abschluss der Arbeit: 15. März 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 048/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Seit wann steht die Werbung oder Bekanntmachung für den Abbruch von Schwangerschaften in Deutschland unter Strafe? 4 2. Wie und mit welcher Begründung wurde der Tatbestand während der NS-Zeit verändert? 4 3. Wie und mit welcher Begründung wurde der Tatbestand nach 1945 verändert? 4 4. Gab es Debatten über den Tatbestand im Zuge der Reformen der Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs in den 1970er-Jahren und in den 1990er-Jahren? 4 5. Gab es im DDR-Strafrecht einen entsprechenden Tatbestand und wurde dieser im Laufe der Geschichte der DDR verändert oder abgeschafft? 5 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 048/19 Seite 4 1. Seit wann steht die Werbung oder Bekanntmachung für den Abbruch von Schwangerschaften in Deutschland unter Strafe? Informationen über den Ursprung der Strafbarkeit der Werbung oder Bekanntmachung für den Abbruch von Schwangerschaften in Deutschland können dem als Anlage 1 beigefügten Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags „Entstehungsgeschichte des § 219a StGB“ vom 8. Dezember 2017 (Az. WD 7 – 3000 – 159/17), Abschnitt 2.2 entnommen werden.1 2. Wie und mit welcher Begründung wurde der Tatbestand während der NS-Zeit verändert? Eine Darstellung der Änderung der einschlägigen Vorschriften findet sich ebenfalls in dem als Anlage 1 beigefügten Sachstand, Abschnitt 2.2. 3. Wie und mit welcher Begründung wurde der Tatbestand nach 1945 verändert? Auch die Entwicklung der Strafbarkeit der Werbung oder Bekanntmachung für den Abbruch von Schwangerschaften nach 1945 ist in dem als Anlage 1 beigefügten Sachstand, Abschnitt 2.3 dargestellt . Auf die rechtliche Lage nach der Wiedervereinigung wird besonders in dem als Anlage 2 beigefügtem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags „Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland“ vom 10. Mai 2017 (Az. WD 7 – 3000 – 064/17), Abschnitt 2 eingegangen.2 4. Gab es Debatten über den Tatbestand im Zuge der Reformen der Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs in den 1970er-Jahren und in den 1990er-Jahren? Eine Darstellung der im Rahmen der Gesetzesänderung im Jahr 1974 in der Öffentlichkeit und im Bundestag geführten Debatte findet sich auf der Internetseite des Deutschen Bundestags: Historische Debatten (7): Abtreibungsparagraf 218.3 1 Abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/538834/60779eb2c0eaa65571152a3354b7fca3/WD-7- 159-17-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 15.03.2019. 2 Abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/514874/f2a95a4276de286f5233528983df76bb/WD-7- 064-17-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 15.03.2019. 3 Abrufbar unter abrufbar unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/25475709_debatten07-200096, zuletzt abgerufen am 15. März 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 048/19 Seite 5 5. Gab es im DDR-Strafrecht einen entsprechenden Tatbestand und wurde dieser im Laufe der Geschichte der DDR verändert oder abgeschafft? Die Unterbrechung der Schwangerschaft war in der DDR in den §§ 153 ff. des Strafgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik unter Strafe gestellt.4 Die Vorschriften lauteten: „Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung § 153 (1) Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Frau dazu veranlaßt oder sie dabei unterstützt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen. Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren. § 154 (1) Wer die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren vornimmt, oder wer gewerbsmäßig oder sonst seines Vorteils wegen handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch Mißhandlung, Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil auf eine Schwangere einwirkt, um sie zur Schwangerschaftsunterbrechung zu veranlassen. § 155 Schwere Fälle Wer durch eine Straftat nach den §§ 153 oder 154 eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod der Schwangeren fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.“ Die Strafbestimmungen blieben seit 1968 unverändert. Allerdings wurde der Kreis der erlaubten Schwangerschaftsabbrüche erheblich erweitert, wodurch ihr Anwendungsbereich stark eingeschränkt worden ist.5 Informationen über die Erweiterung des Kreises der erlaubten Schwangerschaftsabbrüche und unter welchen Voraussetzungen ein solcher vorlag sind dem als Anlage 3 4 Ministerium der Justiz, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Auflage Berlin 1987, S. 361 ff. 5 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, „Das Abtreibungsrecht in den USA sowie in Polen, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien, Niederlande, Belgien, Irland, Schweiz, Österreich, Schweden und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“, Info-Brief vom 11. Juni 1991, Az. 377/91, S. 55. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 048/19 Seite 6 in Auszügen beigefügten Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags „Das Abtreibungsrecht in den USA sowie in Polen, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien, Niederlande, Belgien, Irland, Schweiz, Österreich, Schweden und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ (Az. 377/91), S. 55 ff. zu entnehmen. ***