WD 7 - 3000 - 047/20 (8. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es aktuell 16 verschiedene Landesbauordnungen, die sich jedoch im Grundsatz ganz wesentlich an einem gemeinsamen Muster, der Musterbauordnung (MBO), orientieren. Diese von der Bauministerkonferenz verabschiedete Mustervorschrift dient mithin als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Sie entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung, denn die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Bauordnungen (als Gefahrenabwehrrecht) liegt bei den einzelnen Bundesländern (vgl. etwa Wittreck, Rn. 81 m.w.N.). Daher entscheidet jedes Bundesland eigenständig, in welchem Umfang die jeweilige Landesregelung etwaigen Mustern folgt. Die MBO enthält allgemeine und materielle Anforderungen sowie Verfahrensregeln. So sind bauliche Anlagen nach § 3 S. 1 MBO etwa so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Um diese allgemeinen Anforderungen der Bauordnungen, zum Beispiel durch Inbezugnahme einschlägiger technischer Regeln, näher zu definieren, enthält die MBO in § 85a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren (vgl. Vorbemerkungen, Ziff. 1 MVV TB). Diesen Zweck soll die durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) unter Einbeziehung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden erlassene Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung erfüllen. Die MVV TB gliedert sich in insgesamt vier Teile: „Teile A und B der MVV TB enthalten im Wesentlichen Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken. In Teil C sind die Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten zusammengestellt, die nicht die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen. Zudem enthält dieser Teil Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist. Teil D bietet Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Ferner enthält dieser Teil Regelungen zu freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf Wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte, die nicht von der CE-Kennzeichnung der zugrundeliegenden technischen Spezifikation erfasst sind“ (vgl. digitaler Überblick des DIBt zur MVV TB). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Gesamtgefüge der Landesbauordnungen Kurzinformation Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Gesamtgefüge der Landesbauordnungen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Nach Aussage des DIBt befinden sich die einzelnen Bundesländer bezüglich der aktuellen Fassung der MVV TB gegenwärtig noch im Umsetzungsprozess; im Sinne der Einheitlichkeit hätten jedoch alle Bundesländer bereits zugesagt, die Anwendung der MVV TB zu tolerieren (vgl. ebenda). *** Quellen: – Musterbauordnung in der Fassung von November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016, abrufbar unter: https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis .aspx?id=991&o=759O986O991 (letzter Abruf 08.04.2020). – Wittreck, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Kommentierung zu Art. 74 GG. – Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2019/1, abrufbar unter: https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2019.pdf (letzter Abruf: 08.04.2020). – Digitaler Überblick des DIBt zu Technischen Baubestimmungen, insbesondere zur MVV TB, abrufbar unter: https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen (letzter Abruf: 08.04.2020).