WD 7 - 3000 - 046/20 (24. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland keine speziellen Strafgesetze, die ein Vergehen oder ein Verbrechen im Rahmen des Tierrechtsaktivismus normieren. Handlungen in diesem Zusammenhang erfüllen jedoch beispielsweise häufig den Tatbestand der Sachbeschädigung, § 303 StGB, der Nötigung, § 240 StGB, oder des Hausfriedensbruchs, § 123 StGB (vgl. OLG Naumburg). 2. In der Bundesrepublik Deutschland liegen keine Statistiken, die Straftaten im Bereich des Tierrechtsaktivismus zum Gegenstand haben, vor. 3. Bei der Begehung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Tierrechtsaktivismus ermitteln die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft sowie die zuständigen Polizeibehörden der Bundesländer . Das Bundeskriminalamt untersucht den gewaltbereiten Umwelt- und Tierrechtsaktivismus im Rahmen der Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität. Hierzu werden mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder Informationen und Ermittlungserkenntnisse ausgetauscht , um eine Kooperation auf nationaler Ebene gewährleisten zu können. Die Abteilung für polizeilichen Staatsschutz koordiniert auch die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich, beispielsweise mit Europol und Interpol. 4. Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Strafbarkeit von tierrechtsaktivistischen Handlungen keine laufenden oder abgeschlossenen gesetzgeberischen Maßnahmen . Quellen: – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html (letzter Abruf: 24.03.2020). – OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2018, Az.: 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064. – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter und der Fraktion Die LINKE zur Internationalen Polizeizusammenarbeit zur Kontrolle politischer Gruppen am Beispiel Umwelt- und Tierrechtsaktivismus vom 09.03.2012 (BT-Drs. 17/8961), abrufbar unter: http://dipbt.bundestag .de/dip21/btd/17/089/1708961.pdf. – Internetseite des Bundeskriminalamtes, abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/DasBKA/OrganisationAufbau /Fachabteilungen/PolizeilicherStaatsschutz/polizeilicherstaatsschutz_node.html. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Strafbarkeit von Tierrechtsaktivismus – Die aktuelle Situation in Deutschland