WD 7 - 3000 - 046/19 (26.03.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Übersicht über die erforderlichen Mehrheiten bei Entscheidungen in Wohnungseigentümergemeinschaften Zunächst muss zwischen Beschlüssen und Vereinbarungen unterschieden werden. Vereinbarungen sind Verträge, durch die Wohnungseigentümer die Grundlagen ihres Gemeinschaftsverhältnisses mit den anderen Eigentümern regeln. Hierbei gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Bei Beschlüssen handelt es sich um rechtliche Erklärungen der Eigentümergemeinschaft, die abhängig vom Gegenstand verschiedene Mehrheiten erfordern (vgl.GeVestor, zuletzt aufgerufen am 26.03.2019, https://www.gevestor.de/details/wohnungseigentumsgesetz-diese-mehrheiten-sindbei -verschiedenen-vorhaben-erforderlich-714634.html ): - Einfache Mehrheit: Bei Themen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt eine einfache Mehrheit , § 21 Abs. 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist). - Qualifizierte Mehrheit: Geht es um die Entziehung von Wohnungseigentum bedarf es einer qualifizierten Mehrheit, § 18 Abs. 3 WEG. - Doppelt qualifizierte Mehrheit: Für Modernisierungen und Maßnahmen, die der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen wird eine doppelt qualifizierte Mehrheit verlangt. Nach § 22 Abs. 2 müssen demnach drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer , die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, zustimmen. Hierzu gehört wohl auch der nachträgliche Einbau eines Aufzugs. - Abstimmung aller Betroffenen: Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen , bedürfen die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, dessen Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden, § 22 Abs. 1 WEG. - Einstimmig: Demnach muss der Beschluss mit den Stimmen aller in der Versammlung anwesenden Eigentümer gefasst werden. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Erforderliche Mehrheiten bei Entscheidungen in Wohnungseigentümergemeinschaften Kurzinformation Erforderliche Mehrheiten bei Entscheidungen in Wohnungseigentümergemeinschaften Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 - Allstimmigkeit: Werden Beschlüsse ohne Eigentümerversammlung gefasst bedarf es der Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, § 23 Abs. 3 WEG. ***