© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 046/17 Genehmigungsvoraussetzungen für Windkraftanlagen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 046/17 Seite 2 Genehmigungsvoraussetzungen für Windkraftanlagen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 046/17 Abschluss der Arbeit: 29. März 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 046/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Genehmigungsvoraussetzungen für WKA 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 046/17 Seite 4 1. Einleitung Die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) erzeugt in zahlreichen Bundesländern ein Konfliktpotential unter anderem um die unterschiedliche Nutzung der Landschaft und der Beeinträchtigung des Naturschutzes. Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehen deshalb die Genehmigungsvoraussetzungen für eine WKA. Hierzu wird beispielhaft auf eine aktuelle Medienberichterstattung in Baden-Württemberg verwiesen (- Anlage 1 -), in der im Zusammenhang mit dem „Bundesrecht“ die nicht näher erläuterte Begrifflichkeit „substantieller Beitrag“ im Raum steht. Der Wissenschaftliche Dienst hat sich bereits mehrfach mit den raumordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auseinander gesetzt. Bereits an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Wissenschaftlichen Dienste nach ihren Verfahrensgrundsätzen keine Einzelfallprüfungen vor Ort vornehmen. Zum Begriff des „substantiellen Raums“ wird des Weiteren auf zwei Internet -Veröffentlichungen verwiesen. 2. Genehmigungsvoraussetzungen für WKA Das Land Hessen strebt an, auf der Grundlage von Beschlüssen der Landesregierung mit Verabschiedung eines geänderten Landesentwicklungsplans von 2013 entgegen früheren Festlegungen den Wald weitgehend für die Windenergienutzung zu öffnen. Durch Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 4 C 841/11.N) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) den entsprechenden Regionalplan Mittelhessen 2010 insoweit für unwirksam erklärt, als in ihm Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden und zugleich bestimmt wird, dass außerhalb dieser Vorranggebiete raumbedeutsame Windenergieanlagen ausgeschlossen sind. Der nachfolgende Sachstand setzt sich mit den entsprechenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen auseinander , Wissenschaftliche Dienste, WD 7 – 3000 – 177/15, Raumordnungsrechtliche Abwägung für Windkraftanlagen in Vorranggebieten, - Anlage 2 - . Aus einigen nordrhein-westfälischen Landkreisen wird beklagt, dass trotz der Beratung durch Experten und Juristen die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und die Ausweisung von sogenannten Windenergievorrangzonen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet seien. Zunehmend würden Windkraftanlagenbetreiber weitere Standorte für Windkraftanlagen (WKA) auf dem gerichtlichen Wege erstreiten. Der nachfolgende Sachstand gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Anreiz für Rechtsstreitigkeiten um die Errichtung von WKA möglichweise dadurch mindern ließe, indem die Förderpraxis insgesamt für die Windenergienutzung einer Überprüfung zugeführt wird, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 – 3000 – 159/16, Windkraftanlagen und deren Berücksichtigung in Flächennutzungsplänen, - Anlage 3 -. Zum Begriff „substantieller Raum“ unter den Aspekten des § 35 BauGB wird verwiesen auf die Internet-Veröffentlichung von Rechtsanwalt Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 046/17 Seite 5 Lau, Substantieller Raum für Windenergienutzung – zur Abgrenzung zwischen Verhinderungsplanung und zulässiger Kontingentierung, - Anlage 4 - zuletzt abgerufen am 29.03.2017: http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/aktuelles/Windenergienutzung .pdf. In diesem Zusammenhang wird des Weiteren beispielsweise verwiesen auf die Internet-Veröffentlichung von Rechtsanwalt Mahlke, Raumordnungsrecht: „Substantiell Raum verschaffen“ Ausweisung von Windenergiegebieten - Anlage 5 -, zuletzt abgerufen am 29.03.2017: http://ar-law.de/news/substanziell -raum-verschaffen-ausweisung-von-windenergieeignungsgebieten.html. +++