WD 7 - 3000 - 045/20 (26.03.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zur Strafverfolgung wurden im Jahre 2018 insgesamt 19.474 Telekommunikationsüberwachungen im Sinne des § 100a StPO angeordnet (Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2018). Die Anzahl der Überwachungsanordnungen – unterschieden nach Art der zu überwachenden Kommunikation (Festnetztelekommunikation, Mobilfunktelekommunikation und Internettelekommunikation ; eine Mehrfachnennung einzelner Anordnungen ist in der Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2018 laut der Übersicht möglich) – betrug im Jahre 2018 insgesamt 32.022 (Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2018). Auf die Überwachung der Internettelekommunikation entfielen beispielsweise 9.746 Anordnungen (Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2018). Maßnahmen nach § 100a StPO dürfen gemäß § 100e Abs. 1 Satz 1 StPO nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Nach § 100e Abs. 1 Satz 2 StPO kann bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie gemäß § 100e Abs. 1 Satz 3 StPO außer Kraft. Die Anzahl der Erstanordnungen zur Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Abs. 1, 2 und 3 StPO betrug im Jahre 2018 in 11 Bundesländern insgesamt 22.367 (Übersicht Verkehrsdatenüberwachung 2018). Die Anzahl der Verlängerungsanordnungen in den 11 Bundesländern betrug insgesamt 776 (Übersicht Verkehrsdatenüberwachung 2018). Weitere ältere Übersichten sind abrufbar unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste /Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung_node.html (letzter Abruf – auch für alle weiteren Internetlinks – 26.03.2020). In Bezug auf verdeckte Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr im Zeitraum vom 25.05.2018 bis 30.04.2019 durch das Bundeskriminalamt kann der Bericht des Bundeskriminalamts , Bundestags-Drucksache 19/15570 vom 21.11.2019, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/155/1915570.pdf herangezogen werden. Danach wurden – gestützt auf das BKAG – insbesondere in Bezug auf sieben Anschlüsse/Kennungen/Benutzerkonten mit richterlicher Anordnung Telekommunikationsüberwachungen durchgeführt und in Bezug auf sieben Anschlüsse /Kennungen/Benutzerkonten Verkehrsdaten erhoben; ein verdeckter Eingriff mit technischen Mitteln in ein informationstechnisches System soll nicht erfolgt sein (Bundestags-Drucksache 19/15570, S. 4). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anzahl von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung Kurzinformation Anzahl von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 In Bezug auf die Nachrichtendienste wird betreffend die Anzahl von Auskunftsverlangen beispielsweise bei Telekommunikations- und Teledienstleistern und die Anzahl der IMSI-Catcher- Einsätze auf den Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2017, Bundestags-Drucksache 19/10460 vom 24.05.2019, insbesondere S. 5, 8 und 9, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/104/1910460.pdf, verwiesen. Weitere Informationen zur Anzahl gestellter Anträge auf Anordnung der Maßnahmen sowie zur Anzahl sonstiger Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Kommunikationsnetze liegen nicht vor. Quellen: – BKAG: Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), abrufbar unter http://www.gesetze -im-internet.de/bkag_2018/BJNR135410017.html (letzter Abruf – auch für alle weiteren Internetlinks – 26.03.2020). – StPO: Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html. – Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2018: Übersicht für 2018, Telekommunikationsüberwachung – Maßnahmen nach § 100a StPO – des Bundesamts für Justiz, Stand: 22.01.2020, abrufbar unter https://www.bundesjustizamt .de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung _node.html. – Übersicht Verkehrsdatenüberwachung 2018: Übersicht, Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung 2018 (§ 100g Abs. 1, 2 und 3 StPO), Stand: 22.01.2020, abrufbar unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste /Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung_node.html. ***