WD 7 - 3000 - 044/20 (19. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Vorschriften zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft befinden sich in den §§ 118 ff. AktG. § 118 Abs. 1 AktG regelt die Teilnahme an einer Hauptversammlung ohne Anwesenheit. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Regelung geht jedoch nicht von einer virtuellen Hauptversammlung aus, sondern vielmehr von einer Präsenzveranstaltung. Die Teilnahme der Aktionäre erfolgt durch Zuschaltung und die physische Anwesenheit wird durch eine elektronische Kommunikation ersetzt, im Sinne einer Zwei-Wege-Direktkommunikation (vgl. Hüffer /Koch, Rn. 10). Für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht nur ein Teilnahmerecht, sondern eine (physische) Teilnahmepflicht (§ 118 Abs. 3 S. 1 AktG). In der Satzung kann festgelegt werden, dass in bestimmten Fällen die physische Präsenz, lediglich der Aufsichtsratsmitglieder, im Wege der Bild- und Tonübertagung erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 S. 2 AktG). Ferner kann die Satzung oder die Geschäftsordnung eine einseitige Übertragung der Hauptversammlung, beispielsweise im Internet, zulassen (§ 118 Abs. 4 AktG). Das Präsenzerfordernis der Hauptversammlung bleibt hiervon jedoch unberührt (vgl. Grigoleit, Rn. 23). Aus der satzungsfesten physischen Präsenzpflicht (zumindest des Vorstandes) folgt, dass eine rein virtuell abgehaltene Hauptversammlung nach dem Aktiengesetz nicht vorgesehen ist. Quellen: – AktG: Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/aktg/BJNR010890965.html (letzter Abruf: 19.03.2020). – Koch, in: Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 14. Auflage 2020, Kommentierung zu § 118 AktG. – Herrler, in: Grigoleit, Aktiengesetz, 1. Auflage 2013, Kommentierung zu § 118 AktG. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Präsenzpflichten bei aktienrechtlichen Hauptversammlungen