© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 042/19 Sicherheitsabstand von Windkraftanlagen (WKA) unter anderem zu Wohngebieten Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Länderspezifische Besonderheiten, Windenergieerlasse 8 4.1. Baden-Württemberg 9 4.2. Bayern 10 4.3. Berlin/Brandenburg 11 4.4. Bremen 11 4.5. Hamburg 11 4.6. Hessen 12 4.7. Mecklenburg-Vorpommern 12 4.8. Niedersachsen 13 4.9. Nordrhein-Westfalen 13 4.10. Rheinland-Pfalz 14 4.11. Saarland 14 4.12. Sachsen 15 4.13. Sachsen-Anhalt 15 4.14. Schleswig-Holstein 16 4.15. Thüringen 16 5. Rückrufaktion bei technischen Defekten an WKA 16 6. Fazit 17 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 4 1. Einleitung In letzter Zeit häufen sich Meldungen über defekte oder brennende Windkraftanlagen (WKA), die teilweise mit spektakulären Bildern über abgebrochene Rotorblätter versehen sind, vgl. beispielsweise Norddeutscher Rundfunk (NDR) online vom 17.01.2019, Windrad abgebrannt – Ein Fall mit Seltenheitswert, zuletzt abgerufen am 13.04.2019: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Brand-von-Windrad-Ein-Fall-mit-Seltenheitswert ,uplengen144.html. Die relative Häufung derartiger Vorfälle mit Gefahrenpotential auch für Menschen aktualisiert die öffentliche Debatte über die deutliche Vermehrung von WKA in der Landschaft (Stichwort: „Horizontverschmutzung “). Auch vor diesem Hintergrund kann sich die Frage nach gesetzlichen Vorgabe für einen Sicherheitsabstand von Windrädern zu Wohngebieten, Naturschutz- und Wasserschutzgebieten, Verkehrswegen (z.B. Autobahn, Schienenstrecken) und Nationalparks stellen. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu denken, ob rechtliche Grundlagen dafür in Betracht kommen, die Baureihe einer WKA stillzulegen. Während sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windkraftanlagen ausschließlich nach Bundesrecht richtet und auch das Förder-, Planungs- und Genehmigungsrecht weitgehend auf bundesrechtlichen Vorschriften basiert, sind daneben auch die länderspezifischen Besonderheiten zu beachten. Dies gilt insbesondere für ordnungsrechtliche Maßnahmen für den Bereich der Gefahrenabwehr. Insofern werden zunächst die bundesrechtlichen Grundlagen, auch unter Gesichtspunkten von Sicherheitsabständen und einer Stilllegung einzelner WKA, zusammenfassend dargestellt (Ziffer 3). Im Anschluss daran werden dann die unterschiedlichen landesrechtlichen Besonderheiten , insbesondere anhand der länderinternen Windenergieerlasse in Bezug auf den Sicherheitsabstand von WKA zur Wohnbebauung vergleichend aufgezeigt (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 werden in gedrängter Form die Voraussetzungen für eine Rückrufaktion von risikobehafteten Bauteilen einer WKA vorgestellt. Nach seinen Verfahrensgrundsätzen prüft der Wissenschaftliche Dienst keine Einzelfälle. Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten daher eine summarische Aufstellung der Rechtsvorschriften , die bei Sicherheitsabständen von WKA zur Wohnbebauung und anderen Bereichen zu berücksichtigen sind. 2. Europarechtliche Vorschriften Europarechtliche Vorschriften, die explizit die Errichtung und den Ausbau von Windkraftanlagen betreffen, existieren nicht. Dennoch müssen die bundesrechtlichen Vorschriften zum einen europarechtskonform ausgelegt werden, zum anderen müssen europäische Richtlinien bei der Anwendung von Bundesrecht beachtet werden. So verweist beispielsweise § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (siehe dazu unter 3.4 Naturschutzrecht) auf den Anhang der Richtlinie 92/43/EWG Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 5 vgl. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2013/17/EU vom 13.5.2013 (ABl. Nr. L 158 S. 193), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=celex%3A31992L0043 (letzter Abruf: 17.01.2019). Diese Richtlinie enthält keine Regelungen über Sicherheitsabstände von Windkraftanlegen (WKA) zur Wohnbebauung, Natur- und Wasserschutzgebieten, Naturparks, Verkehrswegen oder anderen Infrastrukturobjekten. 3. Bundesrechtliche Vorschriften 3.1. Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Rechtsgrundlage für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist das Bundesimmissionsschutzgesetz , vgl. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen , Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), zuletzt aufgerufen am 13.03.2019: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BImSchG.pdf. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern (m) bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, § 4 BImSchG, Nr. 1.6.1 Anhang der 4. BImSchV, vgl. Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV), In der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/bimschv_4_2013/ (letzter Abruf: 17.01.2019). Für das Genehmigungsverfahren dieser Anlagen sind daher vor allem die §§ 1-3 BImSchG (Allgemeine Vorschriften) und die §§ 4-21 BImSchG (Genehmigungsbedürftige Anlagen) maßgebend. Wichtigste Voraussetzung für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgehen dürfen, vgl. § 4 BImSchG. Als „sonstige Gefahren“ und somit als Genehmigungsvoraussetzung bzw. - widerruf dürften auch technische Mängel gelten, die zu Defekten an den Rotorblättern einer WKA oder zu Überhitzungen und Bränden führen. Bei der Errichtung von WKA kommen vor allem Beeinträchtigungen durch zu geringe Schutzabstände , durch Lärm oder durch periodischen Schattenwurf (sog. „Diskoeffekt“) in Betracht. Mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen beschäftigen sich zahlreiche Entscheidungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 6 Vgl. OVG Lüneburg, Entscheidung vom 10.11.1998 - 1 M 4432/98; VG München (1. Kammer ), Urteil vom 21.07.2015 - M 1 K 14.3794; VG Düsseldorf (28. Kammer), Beschluss vom 17.05.2018 - 28 L 3260/17; VG Bayreuth, Urteil vom 18.12.2014 - B 2 K 14.299; BVerwG, Urteil vom 29. 8. 2007 - 4 C 2/07. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer WKA ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist die TA Lärm einschlägig, vgl. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), vom 26.08.1998 (GMBl S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), abrufbar unter : http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm (letzter Abruf: 17.01.2019). Das BImSchG enthält ebenfalls keine konkreten Regelungen über Sicherheitsabstände von Windkraftanlegen (WKA) zur Wohnbebauung, Natur- und Wasserschutzgebieten, Naturparks, Verkehrswegen oder anderen Infrastrukturobjekten. Für die Beurteilung, ob defekte Rotorblätter oder brennende WKA eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vor allem die allgemeinen Grundsätze des Ordnungs- und Polizeirechts heranzuziehen. 3.2. Baurechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften Windkraftanlagen unterliegen als Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB den bauplanungsrechtlichen Zulassungsregelungen der §§ 30 ff. BauGB, vgl. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Art. 2 Hochwasserschutzgesetzes II vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ (letzter Abruf: 17.01.2019). In der Regel richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen nach § 35 BauGB, da Windkraftanlagen zumeist außerhalb geschlossener Bereiche gebaut werden. WKA sind mangels Ortsgebundenheit nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, sondern nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann unter anderem vorliegen , wenn die WKA eine Brandgefahr für ihr Standort-Umfeld darstellt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt aber auch vor, wenn durch die WKA andere schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden bzw. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werden oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird. 3.3. Umweltverträglichkeitsprüfung Gegebenenfalls ist zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 7 vgl. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten vom 8.9.2017 (BGBl. I S. 3370), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/uvpg/BJNR102050990.html (letzter Abruf: 17.01.2019). Gegenstand einer (UVP) dürfte es regelmäßig sein, ob Sicherheitsabstände von Windkraftanlagen (WKA) zur Wohnbebauung, zu Natur- und Wasserschutzgebieten, Naturparks, Verkehrswegen oder anderen Infrastrukturobjekten, auch aus den unterschiedlichsten Gefahrenabwehr-Gesichtspunkten (z.B. Brandgefahr) sicherzustellen sind. 3.4. Naturschutzrecht Maßgebliche Vorschriften im Naturschutzrecht sind vor allem die §§ 13-53 Bundesnaturschutzgesetz , vgl. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 15.9.2017 (BGBl. I S. 3434), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/bnatschg_2009/ (letzter Abruf: 17.01.2019). Der Bau von Windkraftanlagen erfüllt in der Regel die Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), weil durch deren Errichtung die Bodenfläche verändert wird und daraus eine Veränderung des Landschaftsbildes sowie eine Beeinträchtigung der Tierwelt resultieren. Nach § 15 BNatSchG hat der Verursacher eines solchen Eingriffs nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und unvermeidbare Auswirkungen zu kompensieren. Als „nachteilige Auswirkungen“ im Sinne des § 15 BNatSchG könnten auch potentielle Defekte an WKA in Betracht kommen, die zu einer Waldbrandgefahr führen können. Für die Beurteilung, ob defekte Rotorblätter oder brennende WKA eine Waldbrandgefahr darstellen können, dürften regional unterschiedlich zu beurteilen sein. Näheres zu der Kompensation von nachteiligen Auswirkungen und den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen findet sich auch in der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes „Biotopwertverfahren in Deutschland“, vgl. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes Hrsg.),Biotopwertverfahren in Deutschland, Ausarbeitung, WD 7 - 3000 - 236/18 vom 15.12.2018; zuletzt abgerufen am 13.03.2019: https://www.bundestag.de/resource /blob/592122/19c2c0f04a6ba7fe65293d4b41dc80b2/wd-7-236-18-pdf-data.pdf. Eine besondere Relevanz im Zusammenhang mit WKA spielen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach den §§ 44 ff. BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es insbesondere verboten, Tiere der besonderes geschützten Arten zu verletzten oder zu töten. Weiterhin müssen die naturschutzrechtlichen Schutzgebietsfestsetzungen, nach § 29 Abs. 2 BNatSchG und den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen, beachtet werden. Die festgesetzten geschützten Gebiete umfassen auch das Netz „Natura 2000“, vgl. §§ 31 ff. BNatSchG. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 8 3.4.1. Raumordnungsverfahren Das nach § 15 ROG bei der Errichtung von WKA regelmäßig durchzuführende Raumordnungsverfahren richtet sich nach dem Raumordnungsgesetz, vgl. Raumordnungsgesetz (ROG), vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14a, 15 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung 6 vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), abrufbar unter: http://www.gesetze-iminternet .de/rog_2008/ (letzter Abruf: 17.01.2019). Das Raumordnungsverfahren dient der Feststellung, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung oder anderen raumbedeutsamen Maßnahmen übereinstimmen. Die Ausweisung von sog. Windenergievorranggebieten ist regelmäßig mit einer UVP verbunden, bei denen auch Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen sind. Vor allem auf Landesebene sind die Flächennutzungspläne aus den raumordnungsrechtlichen Regionalplänen zu entwickeln. Hierbei ist regelmäßig eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der WKA-Betreiber und den öffentlichen Interessen (Gefahrenabwehr, insbesondere Brandschutz) bei der Standwortwahl von AKW vorzunehmen. 3.4.2. Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften Ferner sind bei der Errichtung von Windkraftanlagen die luftverkehrsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Luftverkehrsgesetz zu beachten, vgl. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808, S. 472), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/ (letzter Abruf: 17.01.2019). Zum einen bestehen nach § 12 LuftVG Baubeschränkungen in der Nähe von Flugplätzen. Zum anderen sind Windkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m nach § 14 LuftVG luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftig. Auch das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) enthält in § 9 Regelungen zum Mindestabstand von Hochbauten zu Bundesautobahnen (Abs. 1) und der Zustimmungspflicht der Landesstraßenbaubehörde (Abs. 2), vgl. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2237), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/ (letzter Abruf: 17.01.2019). 4. Länderspezifische Besonderheiten, Windenergieerlasse Neben dem bundesrechtlich geregelten Planungs- und Genehmigungsrecht bestehen zum Teil erhebliche länderspezifische Unterschiede. Die Bundesländer haben in der Vergangenheit durch Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 9 sogenannte Windenergieerlasse und sonstige windspezifische Leitfäden, Rundschreiben, Hinweise und Handreichungen versucht, eine Übersichtlichkeit in diesen „rechtlichen Flickenteppich “ zu bringen. Diese Windenergieerlasse haben grundsätzlich keinen Gesetzesrang, also keine unmittelbare Bindungswirkung für Bürger und Unternehmen. Auch kann es selbstverständlich nachträglich zu einer abweichenden Auslegung der Gerichte kommen, vgl. hierzu Saurer, Rechtswirkungen der Windenergieerlasse der deutschen Bundesländer, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2016, 203 ff. Die Erlasse sollen dazu dienen, einen einheitlichen und effizienten Vollzug der maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten. Im Folgenden soll ein grober Überblick zu den Windenergieerlassen und Leitfäden aus den verschiedenen Bundesländern sowie zu den einschlägigen Landesgesetzen gegeben werden. Die Windenergieerlasse gehen insbesondere auf einzelne Fragen des Artenschutzrechts, auf den Infraschall , das sogenannte Repowering, die Abstandsempfehlungen und die besondere Materie „Wind im Wald“ ein. 4.1. Baden-Württemberg Eine übersichtliche Darstellung der einschlägigen Landesregelungen und länderspezifischen Besonderheiten findet sich im Windenergieerlass Baden-Württemberg, vgl. Windenergieerlass Baden-Württemberg, Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, vom 09.05.2012 – Az.: 64-4583/404, abrufbar unter:https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/Altdaten /202/Windenergieerlass.pdf https://um.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung /pid/windenergieerlass-baden-wuerttemberg-1/ (letzter Abruf: 17.01.2019). Die Berechnung der Abstandsflächen bestimmt sich in erster Linie nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, vgl. Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zu Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 21.11.2017 (GBl. S. 612), abrufbar unter: http://www.landesrecht-bw.de/jportal /?quelle=jlink&query=BauO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=t+rue&aiz=true (letzter Abruf: 17.01.2019). Bezüglich des Artenschutz- und Naturschutzrechts wird ferner auf folgende windspezifische Dokumente des Landes Baden-Württemberg hingewiesen: Hinweise zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 10 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden Württemberg, vom 01.07.2015, abrufbar unter: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft /artenschutz-und-windkraft/-/document_library_display /bFsX3wOA3G54/view/209965 (letzter Abruf: 17.01.2019), Hinweise zur Berücksichtigung der Windhöffigkeit bei naturschutzrechtlichen Abwägungen in immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahren für WKA, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Windkraftanlagen, vom 17.10.2014, abrufbar unter: https://www.lubw.badenwuerttemberg .de/documents/10184/61110/ErlassWindhoeffigkeit.pdf/592f90b3-2e6b-4c7fb 140-5e13ad782605 (letzter Abruf: 17.01.2019), Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz, vom 01.03.2013, abrufbar unter: https://www.lubw.baden-wuerttemberg .de/natur-und-landschaft/artenschutz-und-windkraft/-/document_library_display /bFsX3wOA3G54/view/209965 (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.2. Bayern Bayern hat als einziges Bundesland von der Länderöffnungsklausel nach § 249 Abs. 3 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht. Die durch den bayerischen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht, vgl. hierzu Fachagentur Windenergie an Land unter Hinweis auf Bayerischer Verfassungsgerichtshof , Entscheidung vom 09.05.2016 – 14-VII-14, 3-VIII-15, 4-VIII-15, zuletzt aufgerufen am 13.02.2019: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Rechtsprechung /5._Sitzung/FA_Wind_BayVerfGH_Entscheidung_vom_09.05.2016_-_Vf._14-VII- 14_u.a..pdf Seit Inkrafttreten der Regelung sind Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich nur noch dann zulässig, wenn sie einen Abstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu geschützten Wohngebieten einhalten, vgl. Art. 82 Abs. 1 BayBO, Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10.07.2018 (GVBl. S. 523), abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content /Document/BayBO?AspxAutoDetectCookieSupport=1 (letzter Abruf: 17.01.2019). Im Übrigen wird auf den Windenergieerlass des Landes Bayern verwiesen, der Hinweise auf die Abstandsberechnung, das Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht, Waldrecht und andere Details enthält, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 11 vgl. Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass – BayWEE), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern , für Bau und Verkehr, für Bildung , Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege, vom 19.07.2016, abrufbar unter: https://www.stmwi.bayern .de/fileadmin/user_upload/stmwi/Publikationen/2016/Windenergie-Erlass_2016.pdf (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.3. Berlin/Brandenburg Die Länder Berlin und Brandenburg bilden zusammen die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Das Politikfeld der Raumordnung wird von beiden Ländern institutionell gemeinschaftlich betrieben , so dass diese auch in der Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Bundesländern einvernehmlich agieren. Während die Windenergie in Berlin nur eine untergeordnete Rolle spielt, wurden die länderspezifischen Besonderheiten in einem Leitfaden des Landes Brandenburg übersichtlich zusammengefasst, vgl. Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes, Leitfaden Windenergieanlage im Wald, Brandenburg, Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz , Mai 2014, abrufbar unter: https://mlul.brandenburg.de/cms/detail .php/bb1.c.368544.de (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.4. Bremen Das Land Bremen legt auf Landesebene keine Abstandsempfehlungen fest. Ein Windenergieerlass oder Leitfaden zu Windenergie wurde nicht erstellt. Für die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenberechnung wird auf § 6 Bremische Landesbauordnung verwiesen, vgl. Bremische Landesbauordnung (BremLBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.2018 (Brem.GBL. S.320), abrufbar unter: https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen _und_bauen/rechtsgrundlagen-3559 (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.5. Hamburg Eine Auflistung von Gebietstypen mit den entsprechenden Abständen enthält die folgende Veröffentlichung : Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen in Hamburg, 2010, S. 1, abrufbar unter: https://www.google.de/search?source=hp&ei=9txjXM_tKs3TwQLKhJqwAg&q=Ausschlussgebiete +f%C3%BCr+Windkraftanlagen+in+Hamburg&btnK=Google-Suche &oq=Ausschlussgebiete+f%C3%BCr+Windkraftanlagen+in+Hamburg&gs_l=psyab .3...3410.3410..6560...0.0..0.124.124.0j1......0....2j1..gws-wiz.....0.uw7BXxkgI6g (letzter Abruf: 17.01.2019). Die Abstandsflächen berechnen sich nach § 6 der Hamburgischen Bauordnung, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 12 vgl. Hamburgische Bauordnung (HBauO), vom 14.12.2005, (HmbGVBl. S. 525, ber. S. 563), zuletzt geändert durch 4. Änderungsgesetzes vom 26.11.2018 (HmbGVBl. S. 371), abrufbar unter: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod .psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOHA2005rahmen&st=null, (letzter Abruf : 17.01.2019). 4.6. Hessen Die bauordnungsrechtliche Abstandsberechnung für Windkraftanlagen richtet sich vor allem nach § 6 Abs. 5 der hessischen Bauordnung, vgl. Hessische Bauordnung (HBO), vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), abrufbar unter: https://wirtschaft.hessen.de/landesentwicklung/bauen-und-wohnen/baurecht/bauordnungsshyrecht /die-hessische-bauordnung (letzter Abruf: 17.01.2019). Unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände wird in den „Handlungsempfehlungen Abstände Windenergieanlage Hessen“ ferner empfohlen, einen Abstand von mindestens 1000 m zu anliegenden Wohngebieten einzuhalten, vgl. Handelsempfehlungen zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz , 17.05.2010, abrufbar unter: https://www.energieland.hessen.de/mm/Handlungsempfehlung _Windenergieanlagen_Staatsanzeiger_Nr_22_2010.pdf (letzter Abruf: 17.01.2019). Für die naturschutzrechtlichen Belange wird auf folgenden Leitfaden verwiesen: Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Az. VI2-103b26-4/2011) Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Az: I 1 93c 06/03), vom 29.11.2012, abrufbar unter: https://www.energieland.hessen.de/mm/WKA-Leitfaden.pdf (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.7. Mecklenburg-Vorpommern Für die länderspezifischen Besonderheiten, insbesondere die Berechnung der Abstände sind insbesondere die Ausführungen in der Richtlinie des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung maßgebend, vgl. Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern - Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen - Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten, Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, 22.05.2012, abrufbar unter: http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=56723 (letzter Abruf: 17.01.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 13 4.8. Niedersachsen Das Niedersächsische Landesbaurecht hat von der Anwendung einer Abstandsflächen-Regelung abgesehen. Stattdessen wurde der sogenannte Punktabstand eingeführt. Die Berechnung der Mindestabstände beim Bau von Windkraftanlagen bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NBauO, vgl. Niedersächsische Bauordnung (NBauO), vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.09.2018 (Nds. GVBl. S. 190, ber. 2018 S. 253), abrufbar unter: http://www.nds-voris.de/jportal /?quelle=jlink&query=BauO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.9. Nordrhein-Westfalen Die bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhaltenden Abstandsflächen bestimmen sich in erster Linie nach § 6 Abs. 13 BauO NRW, vgl. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018), vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421), abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068 (letzter Abruf : 17.01.2019). Ferner wird auf die Ausführungen im „Windenergie Erlass“ hingewiesen, vgl, Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass), Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Az. VI.A-3 – 77-30 Windenergieerlass), des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VII.2-2 – 2017/01 – Windenergieerlass) und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 611 – 901.3/202), vom 08.05.2018, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail _text?anw_nr=7&vd_id=16977 (letzter Abruf: 17.01.2019). Bezüglich artenschutz- und naturschutzrechtlicher Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen wurde folgender Leitfaden erstellt: Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft , Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LA- NUV), vom 12.11.2013, in der Fassung vom 10.11.2017 (1. Änderung), abrufbar unter: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media /20171110_nrw%20leitfaden%20wea%20artenhabitatschutz_inkl%20einfuehrungserlass .pdf (letzter Abruf: 17.01.2019). Für Besonderheiten bei der Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten wurde ebenfalls ein Leitfaden erstellt, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 14 vgl. Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz , 29. März 2012, abrufbar unter: http://artenschutz.naturschutzinformationen .nrw.de/artenschutz/web/babel/media/20171110_nrw%20leitfaden%20wea%20artenhabitatschutz _inkl%20einfuehrungserlass.pdf (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.10. Rheinland-Pfalz Die Abstandsflächen von Windkraftanlagen zu umliegenden Anlagen und Gebäuden bestimmen sich in erster Linie nach § 8 Abs. 8, Abs. 10 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, vgl. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, vom 24.11.19982, GVBl. S. 365, zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten Änderungsgesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77), abrufbar unter: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/27ml/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige &showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauORPrahmen &doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 (letzter Abruf: 17.01.2019). Für weitere Details zu der Abstandsberechnung und anderen länderspezifischen Besonderheiten wird auf das „Rundschreiben Windenergie“ verwiesen, vgl. Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie), Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz , Energie und Landesplanung, Ministerium der Finanzen, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, 28. Mai 2013, abrufbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb :7002660/data (letzter Abruf: 17.01.2019). Für naturschutzrechtliche Besonderheiten kann auch auf den Leitfaden „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung“ zurückgegriffen werden, vgl. Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland- Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (Frankfurt am Main), Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (Mainz) im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, 13.09.2012, abrufbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource /edoweb:4845296/data (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.11. Saarland Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Saarland hat einen Leitfaden zur Windenergienutzung veröffentlicht, in dem die wesentlichen länderspezifischen Besonderheiten dargestellt werden, vgl. Leitfaden zur Windenergienutzung im Saarland, Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, 17.01.2012, abrufbar unter: https://www.saarland.de/dokumente /thema_energie/Leitfaden_Windenergie_Saarland_17012012_end.pdf (letzter Abruf: 17.01.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 15 Für naturschutzrechtliche Besonderheiten im Saarland wird auf den Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland verwiesen, vgl. Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland betreffend die besonders relevanten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse, Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (Frankfurt am Main) & Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz -Fachbereich Naturschutz -Zentrum für Biodokumentation, Juni 2013, abrufbar unter: http://docplayer.org/309382-Leitfaden-zur-beachtung-artenschutzrechtlicher-belangebeim -ausbau-der-windenergienutzung-im-saarland.html (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.12. Sachsen Im Abstandserlass von Sachsen wird nicht auf starre Abstandsvorgaben gesetzt, sondern „auf flexible Regelungen, die auch das Wohl der Einwohner im Blick behalten“, vgl. Gemeinsamer Erlass über Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Vorrang- u. Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie (Abstandserlass), Staatsministerium des Innern, Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 20.11.2015, abrufbar unter: http://www.energie.sachsen.de/download/energie/Windkrafterlass_2015.pdf (letzter Abruf : 17.01.2019). Die Abstände werden stattdessen durch die Regionalen Planungsgemeinschaften unterschiedlich geregelt. Die Umsetzung dessen richtet sich nach dem Landesplanungsgesetz, vgl. Landesplanungsgesetz - SächsLPlG vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706), abrufbar unter : https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17907-Landesplanungsgesetz (letzter Abruf : 17.01.2019). 4.13. Sachsen-Anhalt Grundsätzlich berechnet sich die Abstandsfläche für WKA nach § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA, vgl. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zu Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 26.06.2018 (GVBl. LSA S. 187), abrufbar unter: http://www.landesrecht.sachsenanhalt .de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ST&psml=bssahprod .psml&max=true&aiz=true (letzter Abruf: 17.01.2019). Bezüglich artenschutz- und naturschutzrechtlicher Besonderheiten wird auf den „Leitfaden Artenschutz an WKA Sachsen-Anhalt“ verwiesen, vgl. Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt, Ministerium für Umwelt , Landwirtschaft und Energie, 28.11.2018, abrufbar unter: https://mule.sachsen-anhalt .de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/MLU/04_Energie/Erneuerbare _Energien/Windenergie/181126_Leitlinie_Artenschutz_Windenergieanlagen_barrierefrei .pdf (letzter Abruf: 17.01.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 16 4.14. Schleswig-Holstein Gerade das windenergiestarke Land Schleswig-Holstein verfügt über keinen Windenergieerlass mehr. Der in Schleswig-Holstein hierbei allenfalls in Betracht kommende Runderlass „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 (Amtsbl. Schl.-H. 2012, S. 1352) wurde zum 23.06.2015 im Zuge der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes weitgehend aufgehoben (dort unter III.). Für die Abstandsempfehlungen und naturschutzrechtlichen Aspekte, die in Form von harten und weichen „Tabukriterien“ dargestellt werden, wird daher auf diese Teilfortschreibung verwiesen, vgl. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 und Teilaufstellung der Regionalpläne (Sachthema Windenergie) für die Planungsräume I bis III Runderlass des Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, - Landesplanungsbehörde – vom 23.06.2015 – StK LPW –Az. 500.99, abrufbar unter: http://www.gesetze-rechtsprechung .sh.juris.de/jportal/portal/page/bsshoprod?feed=bssho-vv&showdoccase=1¶mfrom HL=true&doc.id=VVSH-VVSH000006855 (letzter Abruf: 17.01.2019). Ferner wird auf einen naturschutzrechtlichen Leitfaden hingewiesen: Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein, Landesamt für Natur und Umwelt, Dezember 2008, abrufbar unter: https://www.umwelt-online.de/recht/bau/laender/sh/weapltier_ges.htm (letzter Abruf: 17.01.2019). 4.15. Thüringen Schließlich sieht auch das Land Thüringen verschiedene harte und weiche „Tabukriterien“ für die Errichtung von Windkraftanlagen vor. Die einzelnen Regelungen werden im „Windenergieerlass “ des Landes Thüringen dargestellt, vgl. Erlass zur Planung von Vorranggebieten „Windenergie“, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (Windenergieerlass), Erlass des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, vom 21.06.2016, abrufbar unter: https://www.thueringen .de/th9/tmil/landesentwicklung/rolp/wind/erlass/index.aspx (letzter Abruf: 17.01.2019). Im Ergebnis ist auch festzustellen, dass die sog. Windenergieerlasse Sicherheitsabtände von WKA zu Wohngebieten, aber nicht zu Natur- und Wasserschutzgebieten, Naturparks, Verkehrswegen oder anderen Infrastrukturobjekten festlegen. 5. Rückrufaktion bei technischen Defekten an WKA Rückrufaktionen sind aktive Maßnahmen von unter anderem Herstellern zur Abwendung von Personen- oder Sachschäden durch fehlerhafte Produkte oder Dienstleistungen. Die rechtlichen Grundlagen für Rückrufe sind in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 17 vgl. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), zuletzt geändert das durch Art. 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474); abrufbar unter (Stand: 13.03.2019): https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/. vgl. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Art. 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474); abrufbar unter (Stand: 13.03.2019): https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/ProdSG.pdf; vgl. insbesondere Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.), Überblick über rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit dem Rückruf von Kraftfahrzeugen durch das Kraftfahrt-Bundesamt , Sachstand, WD 5 - 3000 - 102/16; zuletzt aufgerufen am 13.03.2019: https://www.bundestag.de/resource /blob/487662/4b3fe300a14d2553b713c3f943aa2f7b/WD-5-102-16-pdf-data.pdf. Produkte werden meist dann zurückgerufen, wenn nach Einschätzung des Herstellers durch Mängel oder Fehlfunktionen des Produktes ein über das akzeptable Maß hinaus deutlich erhöhtes Risiko besteht, dass hierdurch andere Rechtsgüter in dessen Umfeld zu Schaden kommen können. In die umstrittene Risikobewertung fließt auch der Vergleich zu erwartender Rückrufkosten mit möglichen Schadenersatzforderungen ein. Um fehlerhafte Bauteile in WKA einzugrenzen, könnte deren Rückverfolgbarkeit in der Produktion wichtige Erfordernisse liefern. Hierfür dürfte die Dokumentation innerhalb des Fertigungsablaufes beim Hersteller sowie die Kennzeichnung auch einfacher Bauteile mit einem Datumscode oder einer Chargennummerierung hilfreich sein. 6. Fazit Die Sicherheitsabstände von WKA zu Wohngebieten bzw. Wohnbebauung im Außenbereich (vgl. § 36 BauGB) ergeben sich in den einzelnen Ländern aus der Ziffer 4. Zu der weitergehende Frage nach gesetzlichen Vorgaben für einen Sicherheitsabstand von Windrädern zu Naturschutz- und Wasserschutzgebieten, Verkehrswegen (z.B. Autobahn, Schienenstrecken) und Nationalparks ist folgendes festzustellen: Die unter Ziffer 2. erwähnte europarechtliche Richtlinie enthält keine Regelungen über Sicherheitsabstände von WKA zu diesen Bereichen, die regelmäßig im Außenbereich liegen. Das BIm- SchG enthält ebenfalls keine konkreten Regelungen über entsprechende Sicherheitsabstände. Dies gilt auch für das BauGB, UVPG und das ROG. Die Ausweisung von sog. Windenergievorranggebieten nach dem ROG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Länder ist regelmäßig mit einer UVP verbunden, bei der auch Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr im Hinblick auf potentielle Brandgefahren einer WKA zu berücksichtigen sind. Gegenstand einer (UVP) dürfte es regelmäßig sein, ob Sicherheitsabstände von WKA zu Naturund Wasserschutzgebieten, Naturparks, Verkehrswegen oder anderen Infrastrukturobjekten sicherzustellen sind. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 042/19 Seite 18 Als „nachteilige Auswirkungen“ im Sinne des § 15 BNatSchG könnten auch potentielle Defekte an WKA in Betracht kommen, die zu einer vermehrten Waldbrandgefahr, insbesondere in bekannten bewaldeten Dürregebieten, führen können. Entsprechendes gilt für Heidegebiete. Die Beurteilung , ob defekte Rotorblätter oder brennende WKA eine (potentielle) Waldbrandgefahr darstellen können, dürfte regional unterschiedlich zu beurteilen sein. Die Errichtung von WKA unterliegt auch luftverkehrsrechtlichen Voraussetzungen nach dem LuftVG. Zum einen bestehen nach § 12 LuftVG Baubeschränkungen in der Nähe von Flugplätzen. Zum anderen sind WKA mit einer Höhe von mehr als 100 m nach § 14 LuftVG luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftig. Auch das FStrG enthält in § 9 Regelungen zum Mindestabstand von Hochbauten zu Bundesautobahnen (Abs. 1) und der Zustimmungspflicht der Landesstraßenbaubehörde (Abs. 2). Hierbei dürfe auch die Brandgefahr von WKA und die Gefahr, die von Rotortrümmerteilen aus gehen kann, zu berücksichtigen sein. Zu der Frage, ob rechtliche Grundlagen dafür in Betracht kommen, die Baureihe einer WKA stillzulegen , ist auf die dargestellten Rechtsgrundlagen unter Ziffer 3 zurückzugreifen; kann aber auch auf das allgemeine Ordnungs- und Polizeirecht gestützt werden. Ob die Voraussetzungen für eine (sonder-) ordnungsbehördliche Stilllegung einer WKA vorliegen, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles vor Ort. Nach den unter Ziffer 5 dargestellten Rechtsgrundlagen kommt auch eine Rückrufaktion der Hersteller grundsätzlich auch für Bauteile eines WKA in Betracht, entscheidet sich aber auch hier regelmäßig nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. ***