© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 042/16 Verbandsklage im Tierschutzrecht Landesrechtliche Regelungen und aktuelle Verfahren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 042/16 Seite 2 Verbandsklage im Tierschutzrecht Landesrechtliche Regelungen und aktuelle Verfahren Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 042/16 Abschluss der Arbeit: 14. März 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr , Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 042/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Übersicht über die landesrechtlichen Regelungen zum Verbandsklagerecht 4 3. Anerkennungskriterien 5 4. Auswahl an aktuellen Verbandsklagen in Verbindung mit dem Bau von Tierhaltungsanlagen 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 042/16 Seite 4 1. Einleitung Seit im Jahr 2002 mit Verabschiedung des Art. 20a GG der Tierschutz als Staatszielbestimmung Eingang in das Grundgesetz gefunden hat, wurde von den Gesetzgebern auf Bundes- und Landesebene erwogen, bestimmten anerkannten Tierschutzverbänden – ähnlich wie im Umweltrecht – ein Verbandsklagerecht einzuräumen.1 Befürworter versprechen sich hiervon eine effektivere Durchsetzung tierschützender Vorschriften,2 während Gegner insbesondere vor einer Klageflut und der taktischen Verzögerung wissenschaftlicher Forschung an Tieren warnen.3 Nachdem im Jahr 2004 eine Bundesratsinitiative scheiterte, haben mittlerweile sieben Bundesländer entsprechende Gesetze verabschiedet. Vor diesem Hintergrund soll dargestellt werden, in welchen Bundesländern ein Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen vorgesehen und wie es jeweils rechtlich ausgestaltet ist (2.). Ferner wird ausgeführt, welche Kriterien die Landesgesetze für die Anerkennung von Tierschutzverbänden vorsehen (3.). Schließlich wird kurz auf aktuelle behördliche und gerichtliche Verfahren eingegangen, bei denen anerkannte Tierschutzverbände beteiligt sind (4.). 2. Übersicht über die landesrechtlichen Regelungen zum Verbandsklagerecht Bundesland Name des Landesgesetzes Fundstelle Ausgestaltung des Klagerechts Baden- Württemberg Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen vom 12. Mai 2015 (Tier- SchMVG) GBl. S. 317 Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage , § 3 Tier- SchMVG Bremen Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine vom 25. September 2007 (TSVbklG) Brem.GBl. S. 455 Feststellungsklage, § 1 TSVbklG 1 Instruktiv hierzu Caspar, DÖV 2008, 145. 2 Siehe nur die Kampagne des Deutschen Tierschutzbundes, abrufbar unter http://www.tierschutzbund.de/kampagne -verbandsklage.html (letzter Zugriff am 14. März 2016). 3 So etwa die Stellungnahme der Max-Plank-Gesellschaft, abrufbar unter http://www.tierschutzbund.de/kampagne -verbandsklage.html (letzter Zugriff am 14. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 042/16 Seite 5 Bundesland Name des Landesgesetzes Fundstelle Ausgestaltung des Klagerechts Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine (Hamburgisches Tierschutzverbandsklagegesetz ) vom 21. Mai 2013 (HmbTierSch- VKG) HmbGVBl. S. 247 Feststellungsklage, § 1 Hmb- TierSchVKG Nordrhein- Westfalen Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (TierschutzVMG NRW) GV. NRW. S. 416 Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage , § 1 Tierschutz VMG NRW Rheinland- Pfalz Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (Tier- SchLMVG) GVBl. S. 44 Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage , § 3 TierSchL- MVG Saarland Gesetz über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz ) vom 26. Juni 2013 (TSVKG) Amtsbl. I S. 268 Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage , § 1 TSVKG Schleswig- Holstein Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht vom 22. Januar 2015 (SchlHTierSVb- KlG) GVOBl. Schl.-H. S. 44 Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage , § 1 SchlH- TierSVbKlG 3. Anerkennungskriterien Die Anerkennung als klagebefugte Organisation erfolgt auf Antrag bei der in den Landesgesetzen genannten Behörde. Die Kriterien, aufgrund derer die Anerkennung gewährt wird, decken sich in den einzelnen Ländern weitgehend: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 042/16 Seite 6 Rechtsform: eingetragener rechtsfähiger Verein oder rechtsfähige Stiftung Anforderungen an die Satzung: ideelle und nicht nur vorübergehende Förderung der Ziele des Tierschutzes Sitz im jeweiligen Bundesland Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf gesamtes Landesgebiet Der Antragssteller besteht seit mindestens fünf Jahren und war in diesem Zeitraum im Sinne der Anforderungen an die Satzung tätig. Der Antragssteller bietet Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nr 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Der Antragssteller ermöglich jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, der die Ziele des Vereins unterstützt. Einige Länder sehen weitere (u.a. formale) Voraussetzungen für die Anerkennung vor, wie etwa die Veröffentlichung jährlicher Rechenschaftsberichte. 4. Auswahl an aktuellen Verbandsklagen in Verbindung mit dem Bau von Tierhaltungsanlagen In den gängigen juristischen Datenbanken (insbesondere juris und beck-online) finden sich keine Eintragungen zu bereits abgeschlossenen oder noch laufenden Verfahren von anerkannten Tierschutzverbänden , die sich gegen die Planung bzw. den Bau von Tierhaltungsanlagen richten. Am 17. August 2015 haben der Deutsche Tierschutzbund und sein Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen angekündigt, Einwendungen gegen das Bauvorhaben eines Putenmästers in Nordrhein-Westfalen zu erheben und in der Folge gegebenenfalls auch eine auf das Tierschutz VMG NRW gestützte Verbandsklage in Betracht zu ziehen.4 - Ende der Bearbeitung - 4 Vgl. Pressemeldung des Deutschen Tierschutzbundes vom 17. August 2015, abrufbar unter http://www.tierschutzbund .de/news-storage/recht/170815-einwendungen-gegen-putenmaester-nrw.html (letzter Zugriff: 14. März 2016).