© 2015 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 042/15 Dethlinger Teich Entsorgung von Rüstungsaltlasten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/15 Seite 2 Dethlinger Teich Entsorgung von Rüstungsaltlasten Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 042/15 Abschluss der Arbeit: 20. März 2015 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Begriffsbestimmung 4 3. Regelungsrahmen 5 4. Verfahrensablauf in Niedersachsen 5 5. Kostenverteilung 6 5.1. Kostenverteilung in Niedersachsen 7 5.2. Übertragung auf den Bund 7 6. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/15 Seite 4 1. Einleitung In der gesamten Bundesrepublik Deutschland finden sich immer wieder Bomben-Blindgänger und in Böden und Gewässern verborgene Kampfmittel und Kampfstoffe. Diese stammen aus den Zeiten der beiden Weltkriege oder aus der bestimmungsgemäßen militärischen Nutzung des Geländes . Einen Überblick über die verbliebene Zahl derer gibt es nicht. Realistische Schätzungen werden als unmöglich erachtet. Auf einem Truppenübungsplatz im Norden von Munster wurde bereits zu Kaisers Zeiten Gasmunition hergestellt. Nach dem Ende des ersten Weltkrieges kam es im Jahre 1919 auf dem Gelände „Gasplatz Breloh“ aus ungeklärter Ursache zu einer Explosion bei der 42 Gebäude der Kampfstoffherstellung , 1.000 Tonnen Kampfstoff, 1 Millionen Kampfstoffgranaten, 230.000 Kampfstoffminen und 40 Kesselwagen mit Kampfstoffen explodierten. Während des Zweiten Weltkriegs wurde das Gelände zur Herstellung von chemischen Kampfstoffen verwendet. Die dabei anfallenden Abfallprodukte wurden ortsnah in einer ehemaligen Kieselgurgrube, dem Dethlinger Teich entsorgt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges übernahmen die Briten im April 1945 das Gelände und vernichteten die vorgefundenen und nicht transportfähigen Kampfstoffe vor Ort oder versenkten diese im Dethlinger Teich. Noch bis zum Jahre 1952 hinein nutzte das Bombenräumkommando der Polizei Hannover den Teich als Entsorgungsanlage für Kampfstoffmunition, bevor der Teich von dieser mit Bauschutt aufgefüllt und mit Mutterboden bedeckt wurde.1 Schätzungen zum Inhalt des Teiches gehen von Mindestwerten in Höhe von ca. 100 000 Zündladungen C-98, ca. 3 000 Kampstoffgranaten, 300 Fässer mit je 250 l Flüssigphosgen, 100 Fässer mit je 100 l Lost aus. Seit 1957 gibt es Grundwassermessstellen im Bereich des Dethlinger Teiches und seit 1971 Untersuchungen auf Arsen. Im Jahre 1999 ließ der zuständige damalige Landkreis Soltau-Fallingbostel, heute Heidekreis, Schrägbohrungen durchführen, ohne jedoch Hinweise auf chemische Kampfstoffe vorzufinden.2 Die vorliegende Ausarbeitung untersucht die Zuständigkeit und Kostenverteilung zur Beseitigung von Kampfmitteln und Kampfstoffen. Zu Beginn soll eine kurze Begriffsbestimmung erfolgen, bevor eingehend der Regelungsrahmen erörtert wird. Am Beispiel des Dethlinger Teich soll kurz die Zuständigkeit dargestellt werden, bevor das Augenmerk auf die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern gelegt wird. 2. Begriffsbestimmung Dem zugleich dargestellten Regelungsrahmen sei vorweggenommen, dass die Organisation der Kampfmittelräumung den Ländern obliegt. Konsequenz des föderalen Charakters ist, dass das Kampfmittelbeseitigungsrecht sehr unterschiedlich geregelt ist; mit Verordnungen, über Verwaltungsvorschriften und Erlässe hin zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. 1 Wenzel, Antwort der Landesregierung Niedersachsen, vom 11. November 2014, Drucksache 17/2355, S. 1, auf eine kleine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Winkelmann vom 30.09.2014, Drucksache 17/2104, abrufbar unter: https://kleineanfragen.de/niedersachsen/17/2355-altlasten-im-dethlinger-teich (Stand 16. März 2015). 2 Wenzel, Antwort der Landesregierung Niedersachsen, vom 11. November 2014, Drucksache 17/2355, S. 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/15 Seite 5 Ein Vergleich der Bundesländer zeigt, dass eine einheitliche Definition von Kampfmittel zu erkennen ist. Demnach werden als Kampfmittel gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon angesehen, die Explosiv-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. 3. Regelungsrahmen Ein einheitliches Gesetz, das Zuständigkeit und Finanzierung zur Kampfmittelbeseitigung regelt, existiert demzufolge nicht. Den Regelungsrahmen bildet das Grundgesetz (GG), weitere Rechtsquellen sind im Bundes- und Landesrecht verstreut. Nach der grundsätzlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ist es den Ländern überlassen die staatlichen Befugnisse und Aufgaben auszuüben, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft (Art. 30 GG). Darüber hinaus führen die Länder auch grundsätzlich Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus (Art. 83 GG). Die Zuständigkeit der Länder besteht insbesondere für das Polizei- und Ordnungsrecht und mithin das Gefahrenabwehrrecht (Art. 70 GG). Hauptaufgabe des Polizei- und Ordnungsrechts ist die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben des Menschen und für Sachgüter; konsequenterweise die Beseitigung von Kampfmitteln. Aus dieser Pflicht heraus haben die Bundesländer die Kampfmittelbeseitigung organisiert. Der Kampfmittelräumdienst (KBD)3 ist in 14 Bundesländern staatlich und in zwei privat organisiert. Hinzu tritt eine Divergenz aufgrund der einzelnen Verwaltungsstrukturen der Bundesländer, die zu einem unterschiedlichen Ablauf der Kampfmittelerkundung und schließlich Kampfmittelbeseitigung führen. 4. Verfahrensablauf in Niedersachsen In Niedersachsen bestimmt sich die Kampfmittelbeseitigung nach dem allgemeinen Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)4 in Verbindung mit dem Runderlass „Kampfmittelbeseitigung“ des Umweltministeriums Niedersachen vom 08.12.1995.5 Zuständig für die Kampfmittelbeseitigung sind nach § 97 Abs. 1 Nds. SOG die Kommunen als örtliche Ordnungsbehörden, die im Wege der Amtshilfe vom Kampfmittelbeseitigungsdezernat (Dezernat 6) der Regionaldirektion des LGLN Hannover6, das selbst keine Gefahrenabwehrbehörde ist, unterstützt werden. Die Kommunen sind gemäß Ziffer 1 Abs. 3 des Runderlasses, auf 3 Auch als Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) oder Munitionsbergungsdienst (MBD) bezeichnet. Die Ausarbeitung wird fortlaufend den Begriff des Kampfmittelräumdienstes (KBD) als Oberbegriff verwenden. 4 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), in der Fassung vom 19. Januar 2005, Nds. GVBl. S. 9, zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom 16. 12. 2014, Nds. GVBl. S. 436. 5 Runderlass des Umweltministeriums vom 8. Dezember 1995, Nds. MBl. Nr. 4/1996, im Folgenden nur: „Runderlass “ genannt. 6 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Regionaldirektion Hannover. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/15 Seite 6 Grund von Hinweisen auf das Vorhandensein von Kampfmitteln, für die Sondierungsmaßnahmen und Gefahrenerforschungsmaßnahmen zuständig. Durchgeführt wird die Sondierung und Bergung der Kampfmittel von privaten Firmen, die im Auftrag des Grundstückseigentümers handeln (§ 7 Nds. SOG). Während des gesamten Prozess kann der KBD unterstützend zur Seite stehen ; etwa bei der sicherheitstechnischen Voruntersuchung, der fachtechnischen Sondierung und zur Art und Weise der Bergung. Abschließend wird die Beseitigung durch den KBD selbst durchgeführt . Sind die Kampfmittel transportfähig werden diese zum landeseigenen Entsorgungszentrum in Munster verbracht. Ansonsten erfolgt eine Vernichtung vor Ort. Die Zuständigkeit des Landes endet dort, wo die hoheitlichen Befugnisse des Bundes greifen, namentlich bei den Liegenschaften der Bundeswehr, beim Zoll oder beim Bundesgrenzschutz. Dies gilt nicht für den Bereich der reinen Fiskalverwaltung des Bundes, etwa für Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Dort ist der Bund wie ein privater Grundstückseigentümer zu behandeln. 5. Kostenverteilung Nach der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 104 a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Nach der Konnexität der Finanzverfassung folgen die Ausgaben - grundsätzlich der Aufgabenverantwortung.7 Die Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die nach Art. 30, 70 GG den Ländern zugewiesen ist. Demnach wären die entsprechenden Kosten von den Ländern zu tragen. Abweichend davon regelt Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG die bundesstaatliche Lastenverteilung hinsichtlich der Aufwendungen für Kriegsfolgelasten . Kriegsfolgelasten sind Lasten, „deren entscheidende – und in diesem Sinne alleinige – Ursache der Zweite Weltkrieg ist“8. Dazu gehören die Kosten der Kampfmittelräumung.9 Die Kosten des Bundes beschränken sich indes von vornherein auf die Zweckausgaben, während die Verwaltungskosten bei der Stelle verbleiben, die die Aufgabenverantwortung tragen.10 Zwar regelt Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Kostentragungspflicht nur nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen erfolgt, dies gestattet dem Bund jedoch nicht, den Begriff der Kriegsfolgelasten näher zu definieren.11 Die Kostentragungspflicht des Bundes wird durch die 1965 eingefügten Sätze 2 und 3 des Art. 120 Abs. 1 GG dahingehend beschränkt, dass die Länder die Lasten zu tragen haben, soweit dies in Bundesgesetzen vorgesehen ist, die vor dem 01. Oktober 1969 ergangen sind (Satz 2) oder bis zum 01. Oktober 1965 von den Ländern erbracht wurden (Satz 3). 7 Siekman, in Sachs Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 104 a GG Rn. 2. 8 BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959, BVerfGE 9, 305-334. 9 BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2006, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungs-Report 2007, S. 75-77. 10 Siekman, in Sachs Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 120 GG Rn. 16. 11 Jarass, in Jarass / Pieroth Grundgesetz Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art. 120 Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/15 Seite 7 Das Ziel war es die bis dahin bestehende Staatspraxis aufrecht zu erhalten.12 Auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG13 wurde folgende Finanzierungsregel zwischen Bund und Ländern beschlossen , die heute als Staatspraxis anerkannt ist. Demnach tragen der Bund sowie das Sondervermögen des Bundes alle Beseitigungskosten auf ihren eigenen Liegenschaften sowie auf fremden Liegenschaften, wenn es sich dort um reichseigene Kampfmittel handelt. Die Ausgestaltung erfolgt nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (VV-AKG).14 Den Ländern obliegt es, die übrigen Beseitigungskosten zu tragen, namentlich die Kosten für die Beseitigung der von den Alliierten verursachten Kampfmittelbelastung auf allen anderen als im Eigentum des Bundes stehenden Flächen. 5.1. Kostenverteilung in Niedersachsen Hinsichtlich der Kostenverteilung muss zwischen den einzelnen Maßnahmengruppen differenziert werden. Das Sondieren, etwa eine gängige Luftbildauswertung sowie einer Empfehlung für notwendige Maßnahmen wird in Niedersachsen vom Kampfmittelbeseitigungsdezernat gegen Kostenerstattung durchgeführt. Die anschließende Räumung, das Sondieren, Freilegen, Bergen und eventuelle Zwischenlagern von Kampfmitteln erfolgt im Auftrag und auf Kosten der Gemeinden oder des privaten Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn. Für die Kampfmittelbeseitigung, speziell den Abtransport und die Vernichtung bestimmt die in Niedersachsen vorherrschende Verwaltungspraxis, konkretisiert durch Ziffer 1 Abs. 2 des Runderlasses, dass diese für den privaten Grundstückseigentümer bzw. Bauherren aus Billigkeitsgründen kostenlos erfolgt. 5.2. Übertragung auf den Bund Nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG kann der Bund Gesetze erlassen, um die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten zu tragen. Dem Bund steht es entsprechend frei, unter Einschränkungen des Art. 120 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG, die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung zu übernehmen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Länderzuständigkeit betroffen wäre und entsprechend Art. 104 a Abs. 1 GG das Land die Kosten zu tragen hätte. Der Bund kann sich insoweit verpflichten. Nach ihren Verfahrensgrundsätzen erteilen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages keine Rechtsauskünfte im Einzelfall. Die vorliegende Ausarbeitung kann somit auch kein Rechtsgutachten zu der Frage darstellen, wie eine gesetzliche Regelung aussehen muss, die 12 BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2006, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungs-Report 2007, S. 75- 77. 13 Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz), vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512). 14 Sammlung von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (VV-AKG), abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel /Themen/Oeffentliche_Finanzen/Vermoegensrecht_und_Entschaedigungen/Kriegsfolgen_Wiedergutmachung /Sammlung-von-Verwaltungsvorschriften-AKG.html (Stand: 16. März 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/15 Seite 8 den Bund stärker für die Gefahrenanalyse, die Aufstellung eines Sanierungskonzeptes und die Kosten der Sanierung des Dethlinger Teiches in die Verantwortung nimmt. Es kann nur allgemein und summarisch Stellung genommen werden, wobei in tatsächlicher Hinsicht nur auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen werden kann. 6. Fazit Die Bundesländer haben das Kampfmittelbeseitigungsrecht sehr unterschiedlich geregelt. Die Kampfmittelräumung ist in der Regel eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Verantwortlich für die Gefahrenabwehr ist nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsrecht (Nds. SOG.) der Zustandsstörer, in der Regel also der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Zuständig als untere Bodenschutzbehörde ist in Niedersachsen der Landkreis. Die landesrechtliche Zuständigkeit endet dort, wo hoheitlichen Befugnisse des Bundes eingreifen. Bei der Kostentragung ist zwischen alliierter und ehemals reichseigener Munition zu differenzieren . Das Land Niedersachsen trägt die Kosten für die Beseitigung alliierter Kampfmittel. Bei ehemals reichseigener Kampfmittel kann ein Kostenerstattungsantrag an die Finanzverwaltung des Bundes gestellt werden. Falls der Dethlinger Teich nicht im Eigentum Privater oder des Bundes steht, ist die Kommune für diesen zuständig und hat die Kosten zu tragen. Als untere Bodenschutzbehörde ist im Bereich des Dethlinger Teich der Heidekreis zuständig. Hinsichtlich der Kosten ist die Zusammenstellung der Kampfmittel beachtlich. Handelt es sich um ehemals reichseigene Kampfmittel kann der Bund für die Kosten mit herangezogen werden.