© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 041/19 Wiedergutmachung für durch Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR erlittenes Unrecht Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 2 Wiedergutmachung für durch Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR erlittenes Unrecht Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 041/19 Abschluss der Arbeit: 27. Februar 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen 4 3. Rehabilitierung und Entschädigung von Zwangsausgesiedelten nach verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsrecht 6 3.1. Rehabilitierungsgesetz der DDR 6 3.2. Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) 7 3.3. Moralische Rehabilitierung (§ 1a VwRehaG) 8 3.3.1. Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten SED- Unrechtsbereinigungsgesetz 8 3.3.2. Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften 9 4. Zusätzliche Wiedergutmachungsleistungen für Zwangsausgesiedelte 10 4.1. Einmalige Kapitalentschädigung 10 4.1.1. Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen 10 4.1.2. Mecklenburg-Vorpommern 11 4.2. Besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG 12 5. Entschließung des Bundesrates 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 4 1. Einleitung Die an der Westgrenze der ehemaligen DDR durchgeführten Zwangsaussiedlungen, die auf die Verordnungen vom 26. Mai 1952 und 24. August 19611 zurückgehen, sind Maßnahmen politischer Verfolgung durch das SED-Regime, die zu tiefgreifenden Veränderungen der Vermögenssituation der Betroffenen und in nicht wenigen Fällen zu nachhaltiger Beeinträchtigung deren Gesundheit und beruflichen Werdeganges geführt haben.2 Die im Rahmen der SED-Unrechtsbereinigung eingeführten Vorschriften des Rehabilitierungsrechts stellen Regelungen bereit, auf deren Grundlage die mit der Zwangsaussiedlung verbundenen Eigentumsverluste und Folgeschäden rückgängig gemacht und ausgeglichen werden. Oftmals wurde der Einwand erhoben, durch die bislang getroffenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen würde den durch die Zwangsaussiedlung erlittenen persönlichen Verlusten und Beeinträchtigungen nicht in ausreichendem Maße Anerkennung verliehen. Um dem abzuhelfen , hat seinerzeit das Land Thüringen aus den Mitteln einer von ihm eingerichteten Stiftung Zwangsausgesiedelten eine Einmalzahlung in Höhe von 4000 DM zukommen lassen. Danach wurde der Vorschlag gemacht, den von den Maßnahmen der Zwangsaussiedlung Betroffenen eine Opferpension zu gewähren, wie sie der Gesetzgeber 2007 in Gestalt der besonderen Zuwendung für Haftopfer eingeführt hat. Vor diesem Hintergrund wird ein Überblick zu bestehenden Vorschriften des Rehabilitierungsrechts (2.) und die den Zwangsausgesiedelten auf der Grundlage des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsrechts zustehenden Ansprüche gegeben (3.). 2. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen Nach Maßgabe der 1992 und 1994 in Kraft getretenen sogenannten SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 3 und der anschließenden Gesetze zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften 1 Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952, GBl DDR, 405; Verordnung über die Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961, GBl DDR II, 343. 2 Ablauf und Folgen der Zwangsaussiedlungen werden vertieft dargestellt in Inge Bennewitz/ Rainer Potratz, Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze – Analysen und Dokumente, Berlin 1994; Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThLLM Bad Berka), Der totgeschwiegene Terror – Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR, Materialien Heft 82, 2003. 3 Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 1. SED-UnBerG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S.1814); Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 2. SED-UnBerG) vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 5 sehen die sogenannten Rehabilitierungsgesetze (Strafrechtliches, Verwaltungsrechtliches und Berufliches Rehabilitierungsgesetz)4 die Rehabilitierung der Opfer des SED-Regimes vor, auf deren Grundlage Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für infolge politischer Verfolgung oder willkürlichen Verwaltungshandelns erlittene Schäden an Leib und Leben, Freiheitsentzug, Beeinträchtigungen der beruflichen Entwicklung und Vermögensverluste geltend gemacht werden können. Inhabern einer Rehabilitierungsentscheidung stehen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen im Falle der Freiheitsentziehung Kapitalentschädigung (§ 17 StrRehaG), eine besondere Zuwendung für Haftopfer (§ 17a StrRehaG) und Unterstützungsleistungen (§ 18 StrRehaG) zu. Im Falle von Gesundheitsbeeinträchtigung bestehen Ansprüche auf Heil- und Versorgungsmaßnahmen , auf eine monatliche Rente und Berufsschadensausgleich nach den §§ 30 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG)5. Bei Tod eines Angehörigen kommen eine monatliche Grund- und Ausgleichsrente (§§ 38 ff. BVG), Schadensausgleich (40a BVG) und Unterstützungsleistungen (§ 18 Abs. 3 StrRehaG) in Betracht. Bei Eingriffen in den beruflichen Werdegang werden Ausgleichsleistungen , bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung sowie Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung (§ 8, §§ 6, 7 und § 10 ff. BerRehaG) zuerkannt. Im Falle des Eingriffs in Vermögenswerte sieht § 7 VwRehaG Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach Maßgabe der Regelungen des Vermögensgesetzes (VermG)6 vor. Zur Unterrichtung über Voraussetzungen und Verfahren der Rehabilitierung und der Feststellung der durch sie begründeten Folgeansprüche hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) Merkblätter herausgegeben.7 Die zu den Rehabilitierungsgesetzen ergangene 4 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 1 Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408); Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Art. 2 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744); Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) 5 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 5 RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016). 6 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 17 EU-Kontopfändungsverordnung-Durchführungsgesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591). 7 Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Strafrechtliche Rehabilitierung (Stand: 1. Januar 2015); Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung / Berufsrechtliche Rehabilitierung , 13. Auflage (Stand: 1. Januar 2015), im Internet abrufbar unter (Stand: 27.02.2019): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen /DE/Strafrechtliche_Rehabilitierung.pdf?__blob=publicationFile&v=8 und zur beruflichen Rehabilitation , https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verwaltungsrechliche_Rehabilitierung .pdf?__blob=publicationFile&v=8 . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 6 Rechtsprechung ist auch im juristischen Schrifttum dargestellt worden.8 Die Entwicklung und die nach wie vor weiterhin offenen Fragestellungen der SED-Unrechtsbereinigung werden in den Veröffentlichungen von Jörg Siegmund9, Ulrike Guckes10 sowie Rolf Gröschner und Oliver Lemcke11 in gedrängter Form herausgearbeitet. 3. Rehabilitierung und Entschädigung von Zwangsausgesiedelten nach verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsrecht In Art. 17 des Einigungsvertrag bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, dass unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, dass alle Personen rehabilitiert werden können , die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats - und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes sei mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.12 3.1. Rehabilitierungsgesetz der DDR Die Volkskammer der DDR verabschiedete das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehaG-DDR), das die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Personen vorsah, „die in Verletzung oder unzulässiger Einschränkung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte durch Verwaltungsakte zur Durchsetzung politischer Ziele erhebliche Nachteile erlitten haben“ (Vierter Abschnitt, § 21 Absatz 1 RehaG-DDR). Zu diesen Personen gehören kraft Gesetzes diejenigen , 8 Vgl. bspw. Bodo Wermelskirchen, Die Rechtsprechung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, in: Neue Justiz 2008, S. 342-348, Ulrich Keßler, Die Rechtsprechung zum Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz , in: Neue Justiz 2008, S. 439-442. 9 Jörg Siegmund, Die Rehabilitierung und Entschädigung politisch Verfolgter. Eine Zwischenbilanz der Wiedergutmachung des DDR-Unrechts, in: Andreas Wagner (Hrsg.), Politische Strafjustiz 1945 - 1989. Der Gefängnisstandort Bützow als Gedenk- und Lernort (Beiträge zur Geschichte Mecklenburg-Vorpommerns Band 14), S. 120-135. 10 Ulrike Guckes, Opferentschädigung nach zweierlei Maß?: Eine vergleichende Untersuchung der gesetzlichen Grundlagen der Entschädigung für das Unrecht der NS-Diktatur und der SED-Diktatur, Berlin 2008. Siehe dort insbesondere Fazit und Nachwort, S. 183-191. 11 Rolf Gröschner/ Oliver Lembke, Zur rechtlichen Situation der SED-Opfer: Gesetzeslage, Gerichtsbeschlüsse und Behördenpraxis, in: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (Hrsg.), Zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes in Thüringen, Mai 2008, S. 15-38. 12 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), zuletzt geändert durch Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt aufgerufen am 27.02.2019: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/EinigVtr.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 7 „denen rechtswidrig und missbräuchliche Nachteile zugefügt worden sind, indem (…) sie aus dem Grenzgebiet der DDR zur BRD oder zu Berlin (West) zwangsweise ausgesiedelt wurden“ (§ 21 Absatz 2 Nr. 3 RehaG-DDR). Die Rehabilitierung begründete Ansprüche der Zwangsausgesiedelten auf Rückerstattung der ihnen entzogenen Vermögenswerte nach Maßgabe des § 23 RehaG-DDR (Rückgabe oder Entschädigung unter Anrechnung von Wertminderungen). Diese Regelungen hatten nur kurzen Bestand, da die Geltung des DDR-Rehabilitierungsgesetzes durch die Vereinbarung zwischen den beiden deutschen Staaten zur Durchführung und „Auslegung “ des Einigungsvertrages auf die Vorschriften über die strafrechtliche Rehabilitierung und die Rehabilitierung rechtsstaatswidriger Einweisung in die Psychiatrie begrenzt wurde.13 Der maßgebliche Art. 3 Nr. 6 lit a) dieser Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: „Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) mit folgenden Maßgaben : a) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 sowie der 3. bis 5. Abschnitt (§§ 18 bis 42) finden keine Anwendung. § 2 Abs. 2 gilt nur für Ansprüche der gemäß dem 2. Abschnitt (§§ 3 bis 17) rehabilitierten Personen (…)“. Hiernach findet der Vierte Abschnitt, § 21 RehaG-DDR keine Anwendung mehr und wird auf die strafrechtliche Rehabilitation beschränkt. 3.2. Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) Im Mai 1993 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht14 vor, mit dem das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) eingeführt wurde. Auf dessen Grundlage kommt die Aufhebung von verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der ehemaligen DDR in Betracht, wenn sie - mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates grundsätzlich unvereinbar sind - zu einem Eingriff in Gesundheit, Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes oder in das berufliche Fortkommen im Sinne der Vorschriften der beruflichen Rehabilitierung geführt haben und - deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. (§ 1 Absatz 1 VwRehaG) Für die Zwangsausgesiedelten wird im VwRehaG ausdrücklich klargestellt, dass die damaligen Aktionen und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte mit den 13 Vgl. Art 3 Nr. 6 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1239); zuletzt aufgerufen am 27.02.2019: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtrvbg/EinigVtrVbg.pdf. 14 Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 2. SED-UnBerG) vom 19. Mai 1993, Bundestagsdrucksache 12/4994. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 8 tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind (§ 1 Absatz 3 VwRehaG)15. Nach der Rehabilitierungsentscheidung durch die zuständige Behörde stehen Zwangsausgesiedelten Folgeansprüche zu, deren Art und Umfang je nach Eingriff - nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 3 ff. VwRehaG), - nach dem Vermögensgesetz (§ 7 VwRehaG) oder - nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 8 VwRehaG)16 bestimmt werden. Das VwRehaG trat am 1. Juli 1994 in Kraft. 3.3. Moralische Rehabilitierung (§ 1a VwRehaG) 3.3.1. Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz Der Bundesrat hatte schon in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf für das 2. SED-Un- BerG gefordert, den Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 1 VerwRehaG oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Verwaltungsentscheidung, soweit sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, auch dann beantragen zu können, wenn ihre Folgen nicht mehr schwer und unzumutbar fortwirken . Dies sollte mit der Maßgabe einer reinen moralischen Rehabilitierung ohne Folgeansprüche erfolgen.17 Die damalige Bundesregierung stimmte dem Vorschlag nicht zu.18 Die SPD-Fraktion griff den Bundesratsvorschlag erneut auf und stellte ihn im Rechtsausschuss in der Gestalt ihres späteren Änderungsantrags zur zweiten Lesung des 2. SED-UnBerG zur Abstimmung .19 Auch die damaligen Koalitionsfraktionen erkannten ein Bedürfnis nach moralischer Rehabilitierung bei den Personen an, bei denen keine Folgeansprüche in Betracht kommen, folgten jedoch der Auffassung, dass diesem Umstand bereits vom Gesetzgeber hinreichend Rechnung getragen worden sei. In der anlässlich der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur SED-Unrechtsbereinigung am 17. Juni 1992 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Ehrenerklärung für die 15 Zur Begründung im Einzelnen siehe Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 27 (Ziffern 25 und 26). 16 Möglich sind Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung; Hilfen zur Selbsthilfe durch bevorzugte Förderung der beruflichen Fortbildung, Umschulung und Ausbildung sowie Ausgleichsleistungen bei besonderer verfolgungsbedingter Bedürftigkeit. 17 Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 55. Der Bundesrat schlug demgemäß die Einfügung eines § 1a VwRehaG mit der Überschrift „Diskriminierung von Personen aus politischen Gründen“ und folgendem Text vor: „Eine Verwaltungsentscheidung ist auf Antrag aufzuheben oder ihre Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.“ 18 Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 65. 19 Bundestagsdrucksache 12/7050 vom 10. März 1994. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 9 kommunistische Gewaltherrschaft20 sei auch das Schicksal dieser Betroffenen gewürdigt und ihnen Respekt und Anerkennung gezollt worden.21 3.3.2. Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften In der folgenden Wahlperiode wurden Bestrebungen aufgenommen, Verbesserungen der Rehabilitierung von DDR-Unrecht vorzunehmen, in deren Zusammenhang die Oppositionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut die Einführung einer moralischen Rehabilitierung von Verwaltungsunrecht forderten.22 Der Entwurf der Koalitionsfraktionen eines Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung vom 11. Dezember 199623 sah dies dagegen nicht vor. Schließlich wurde im Rahmen der Beratungen des Rechtsausschusses durch Ergänzung des VwRehaG um den § 1a in der Fassung, wie er derzeit gilt, die Möglichkeit geschaffen, die Rechtsstaatswidrigkeit gravierender Verfolgungsmaßnahmen auch in den Fällen festzustellen, in denen bislang eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht möglich war, weil die Verfolgungsmaßnahmen nicht zu einem Gesundheits- oder Vermögensschaden geführt haben und auch nicht in Ausbildung und Beruf eingegriffen worden ist.24 20 Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, 97. Sitzung am 17. Juni 1992, Stenographischer Bericht S. 7953. Darin wird unter anderem der Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft gedacht, die „unter Mißachtung elementarer Grundsätze der Menschlichkeit aus ihrer Heimat, von Haus und Hof und aus ihren Wohnungen vertrieben wurden“. 21 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 10. März 1994, Bundestagsdrucksache 12/7048, S. 35, unter Anführung weiterer Ablehnungsgründe im Übrigen. 22 Antrag der SPD-Fraktion vom 27. September 1995 zu Verbesserungen bei der Rehabilitierung von SED-Unrecht über die Verlängerung von Antragsfristen hinaus (Bundestagsdrucksache 13/2445); Entwurf der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung der Opfer der SED-Diktatur vom 21. November 1995 (Bundestagsdrucksache 13/3038); Entwurf der SPD-Fraktion eines Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs- und häftlingshilferechtlicher Vorschriften (Rehabilitierungs- und häftlingshilferechtliches Verbesserungsgesetz - RehaVerbG) vom 19. März 1996 (Bundestagsdrucksache 13/4162). 23 Bundestagsdrucksache 13/6496 24 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 22. April 1997, Bundestagsdrucksache 13/7491, Begründung S. 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 10 4. Zusätzliche Wiedergutmachungsleistungen für Zwangsausgesiedelte 4.1. Einmalige Kapitalentschädigung Zu den Forderungen der Interessenvertretungen der Zwangsausgesiedelten in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommer im Zusammenhang mit der Einführung des VwRehaG gehörte die Zahlung einer einmaligen Summe an jeden Zwangsausgesiedelten für den zu Unrecht erlittenen seelischen Schaden.25 4.1.1. Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen Die Fraktionen von CDU und SPD im Thüringer Landtag hatten schon Anfang 1994 die Landesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zu einem Landesgesetz zur Beschleunigung der Entschädigung von Zwangsausgesiedelten in Thüringen vorzulegen. Das Gesetz sollte Zwangsausgesiedelten , die im Besitz einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung des Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung sind, ein Wahlrecht einräumen zwischen der Restituierung von Vermögenswerten und einer durch das Land erfolgenden Einmalzahlung von 4.000 Deutsche Mark. Die Einmalzahlung sollte auch denjenigen Zwangsausgesiedelten zugutekommen, welche ausschließlich die Zwangsenteignung beweglichen Eigentums glaubhaft machen können.26 Inhalt des Antrages war es ausdrücklich, auch den Zwangsausgesiedelten, die keine Folgeansprüche geltend machen können, weil sie beispielsweise in Mietwohnungen gewohnt und keinen Vermögenseingriff erfahren hatten, die Einmalzahlung als Ausgleich für erlittenes Leid und oftmals jahrelang fortwirkendes Unrecht zukommen zu lassen. Die Antragsteller bezogen sich auch hier ausdrücklich auf die Regelung über die oben angesprochene Vertriebenenzuwendung.27 Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sah der Thüringer Landtag allerdings von einer gesetzlichen Einführung einer Landesentschädigung der dargestellten Art ab und beschloss am 14. November 1996 auf Antrag der Fraktionen von CDU und SPD28, die Landesregierung aufzufordern, eine Stiftung des bürgerlichen Rechts zum Zwecke der flexiblen Vergabe von Zuwendungen und Hilfen an Zwangsausgesiedelte einzurichten. Sodann wurde mit Stiftungsgeschäft vom 24. März 1997 die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen“ mit Sitz in Erfurt zum Zweck der „Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die von der deutschen Teilung und von Unrechts- 25 Inge Bennewitz, Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer von Zwangsaussiedlungen, in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1994, S. 117 (121); dieselbe, Die Auswirkungen des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes auf die Zwangsausgesiedelten, VIZ 1996, S. 194. Laut Antwort der Landesregierung Mecklenburg -Vorpommern auf eine Kleine Anfrage zum Thema Zwangsausgesiedelte vom 5. Juli 1993 wurde für die Kapitalentschädigung ein Betrag von 10.000 DM angesetzt (Landtagsdrucksache 1/3360, S. 11). 26 Antrag vom 12. Februar 1994, Landtagsdrucksache 2/2916. 27 Vgl. den Debattenbeitrag des Abgeordneten Bonitz (CDU) in der Sitzung des Thüringer Landtags am 22. Februar 1996, Plenarprotokoll 2/31, S. 2360. 28 Landtagsdrucksache 2/1478 vom 8. November 1996. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 11 maßnahmen besonders betroffenen Zwangsausgesiedelten aus dem Thüringer Grenzgebiet“ errichtet . Bis zum 31. Dezember 1999 konnten die einmalige Zuwendung in Höhe von 4.000 DM solche Personen beantragen, die auf der Grundlage der Verordnungen von 1952 und 196129 zwangsausgesiedelt wurden, wie auch solche, bei denen der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Zwangsaussiedlung auf Grund einer der genannten Verordnungen erfolgte, jedoch die Maßnahme in ihrer Intensität, Art und der willkürlichen Personenauswahl vergleichbar und mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar ist. Die Antragsteller mussten (bis auf besondere Härtefälle) allerdings ihren ständigen Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 ohne Unterbrechung im Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen innegehabt haben. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgte gestaffelt nach Altersgruppen, wobei die älteren Geburtsjahrgänge vor den jüngeren zu berücksichtigen waren. Verstarb der Zuwendungsberechtigte nach dem 31. Dezember 1996, war die Zuwendung nach Maßgabe der Erbteile den Erben zu gewähren. Die Stiftung wurde zum 30. Juni 2000 aufgehoben, nachdem 2.430 Anträge bei ihr eingegangen waren. 2.044 Zuwendungen mit einem Zahlungsumfang von insgesamt 8,2 Millionen DM wurden bewilligt. Die abzuweisenden 386 Anträge stammten in etlichen Fällen von Zwangsausgesiedelten , die das Wohnsitzkriterium nicht erfüllten.30 4.1.2. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wurde die beschriebene Initiative des Landes Thüringen zur finanziellen Unterstützung der Zwangsausgesiedelten durch eine einmalige Zuwendung zurückhaltend aufgenommen: In ihrer Antwort vom 4. November 1997 auf eine Kleine Anfrage begründete die Landesregierung ihre rechtlichen Bedenken wie folgt: „Mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juli 1994 hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 (Bürgerliches Recht) und Art. 74 Nr. 7 GG (Öffentliche Fürsorge) Gebrauch gemacht und insbesondere die Ansprüche der Opfer von Zwangsaussiedlungen erschöpfend geregelt. Er hat sich dabei aber bewusst auf den Ausgleich konkreter gesundheitlicher Schädigungen, vermögensrechtlicher Eingriffe und beruflicher Nachteile beschränkt. Bereits seinerzeit erhobene Forderungen nach einer Pauschalentschädigung für Zwangsausgesiedelte wurden wegen befürchteter Präzedenzwirkung für andere Opfergruppen nicht erfüllt. Planmäßige Lücken, die als Vorbehalt für landesgesetzliche Regelungen verstanden werden könnten, bestehen daher nicht (vgl. hierzu auch die Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht - Bundestagsdrucksache 12/4994 -, S. 29, Ziff. 8). Aufgrund der Verpflichtung der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten (Art. 20 Abs. 1 GG) ist diese Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers auch beim Erlaß untergesetzlicher Regelungen zu beachten. Deshalb ist die als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts genehmigte Stiftung ‚Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen’ nicht frei von rechtlichen Bedenken.“ 29 Siehe oben unter Fn. 1. 30 Siehe die Darstellung des Landessozialministers Dr. Pietzsch in der Sitzung des Thüringer Landtags am 14. September 2001, Plenarprotokoll 3/25, S. 1767. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 12 „Des Weiteren dürften an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Regelung auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Art. 3 GG Bedenken bestehen, weil die Zwangsausgesiedelten im Vergleich zu anderen Opfergruppen eine Besserstellung erfahren. In diesem Sinne hat sich bereits die Landesregierung in ihrem Bericht ‚Bericht über die eingeleiteten Maßnahmen und erzielten Ergebnisse zur Umsetzung der Forderungen der Enquete-Kommission, Leben in der DDR - Leben nach 1989 - Aufarbeitung und Versöhnung’ (Drucksache 2/1621 vom 03.06.96) geäußert.“31 4.2. Besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG Im Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 200732 hat der Gesetzgeber mit einer „besonderen Zuwendung für Haftopfer“ - die sogenannte Opferpension (§ 17a StrRehaG) - eine pauschalierte monatlich wiederkehrende Leistung in Höhe von (nunmehr) 300 Euro eingeführt, die Beziehern einer Haftentschädigung nach § 17 StrRehaG gewährt wird, die eine Haftzeit von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Deutschen Bundestag und ist in seiner konkreten Form Ergebnis einer langjährigen politischen Diskussion innerhalb und außerhalb des Parlaments. Die Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft e.V. (UOKG) kritisierte bereits 2008, dass verschiedene Opfergruppen von der Gewährung der Opferpension ausgeschlossen seien, obwohl sie ein ähnlich schweres Schicksal erlitten haben wie die Opfer rechtsstaatswidriger Haft. Hierzu zählten insbesondere die von der innerdeutschen Grenze Zwangsausgesiedelten. Auch diese Gruppe müsse in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen werden33 5. Entschließung des Bundesrates Auf Initiative der Länder Berlin, Brandenburg und Thüringen hat der Bundesrat am 19. Oktober 2018 folgende Entschließung gefasst: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Lage von in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) politisch Verfolgten zu prüfen, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf in Folge möglicher Gerechtigkeitslücken besteht. Dabei soll insbesondere nach Möglichkeiten gesucht werden, (…) 31 Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 2/3254, 32 BGBl. 2007 I S. 2118. 33 Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft e.V. (UOKG), Verbesserungsvorschläge der UOKG betreffend die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, Berlin, Oktober 2008. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 041/19 Seite 13 c) die Opfer von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen in einer Weise zu berücksichtigen, die deren spezifischem Verfolgungsschicksal und den damit verbundenen Schwierigkeiten, einen angemessenen Ausgleich für das erlittene Unrecht zu erhalten, gerecht wird, (…)“.34 Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Prüfung etwaiger Gerechtigkeitslücken auch auf die von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen Betroffenen auszudehnen sei. Dies soll mit Blick auf die bis heute verstrichenen Zeiträume gelten, die einen Nachweis von Kausalzusammenhängen zwischen Zwangsaussiedlungen und psychischen Traumata kaum noch zulassen und insoweit die Prüfung von gesetzlichen Einmalleistungen als geboten erscheinen lassen. Des Weiteren könne mit einer Überprüfung abschließend geklärt werden, ob bestehende Entschädigungsregelungen dort zu kurz greifen, wo den von Zwangsaussiedelung betroffenen ehemaligen Bürgern der DDR der Zugang in das geltende Anerkennungs- und Entschädigungssystem erst ab 1994 eröffnet wurde. *** 34 vgl. Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, Bundesrat-Drucksache 316/18 (Beschluss) vom 19.10.2018, S. 3 lit. c), zuletzt abgerufen am 26.02.2019: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge /2018/0301-0400/0316-18.html.