Deutscher Bundestag Anpassung des Schallschutzes auf zwei DB-Strecken in Hockenheim Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 - 041/13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 - 041/13 Seite 2 Anpassung des Schallschutzes auf zwei DB-Strecken in Hockenheim Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 - 041/1313 Abschluss der Arbeit: 04.03.2013 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 - 041/13 Seite 3 1. Einleitung Auf der Bahnstrecke 4020 Mannheim – Rastatt, Bahn – km 19,700 – 23,200 sowie der Bahnstrecke 4080 – Mannheim – Stuttgart, Bahn km 19,100 – 22,000 soll in Hockenheim eine Anpassung des Schallschutzes vorgenommen werden. Mangels näherer Detailkenntnisse des Sachverhaltes werden im Folgenden nur die Grundzüge des Verfahrens geschildert. 2. Planfeststellungsverfahren Die Realisierung des Bauvorhabens setzt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraus . Nach § 18 S. 1 des allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)1 dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Paragraphen 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)2. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, bleibt Tatfrage, die hier nicht beurteilt werden kann. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. 3. Anhörungsverfahren Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen erheben. Dazu gehören in der Regel auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Zuständige Anhörungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Die Einwendungen und Stellungnahmen müssen so konkret sein, dass die Anhörungs- und die Planfeststellungsbehörde erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen sollen, ohne dass die befürchteten Beeinträchtigungen näher begründet werden müssen. Dazu muss zumindest in groben Zügen dargelegt werden, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dass diese allerdings näher begründet werden müssen. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBL I S.2378, 2396; 1994 I S.2439), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.09.2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 - 041/13 Seite 4 In der Regel wird behördlicherseits eine Äußerungsfrist bestimmt. Nach Ablauf der Frist eingegangene Einwendungen oder Äußerungen sind ausgeschlossen. Materielle Rechtspositionen gehen danach verloren, auch für ein eventuelles gerichtliches Verfahren und können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin mündlich erörtert. 4. Mögliche Entscheidungen Als mögliche Entscheidungen kommen in Betracht: die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung. Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten Anbaubeschränkungen und eine Veränderungssperre entsprechend den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen in Kraft.