© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 040/19 Zur Verkehrstüchtigkeit unter Einfluss von Cannabis Grenzwerte und Messverfahren in Deutschland und den Niederlanden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 2 Zur Verkehrstüchtigkeit unter Einfluss von Cannabis Grenzwerte und Messverfahren in Deutschland und den Niederlanden Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 040/19 Abschluss der Arbeit: 7. März 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Lage in Deutschland 4 2.1. Gesetzliche Vorschriften 4 2.2. Übersicht über die Rechtsprechung 5 2.2.1. Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit i. S. v. § 316 StGB 5 2.2.2. Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG 5 2.2.3. Rechtsprechung zum Entzug der Fahrerlaubnis 7 2.3. Feststellung und Messverfahren 9 3. Lage in den Niederlanden 11 4. Fazit 12 5. Literatur 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 4 1. Einleitung Die Intoxikation mit Cannabis kann Auswirkungen auf die Fähigkeiten eines Fahrzeugführers haben. Daran knüpfen unterschiedliche Rechtsfolgen an. Im Folgenden werden die hierzu einschlägigen Vorschriften und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung sowie die tatsächlichen Grundlagen, insbesondere die anwendbaren Messverfahren, aufgezeigt. Dies erfolgt sowohl für Deutschland als auch für die Niederlande. 2. Lage in Deutschland 2.1. Gesetzliche Vorschriften Gemäß § 316 StGB1 ist derjenige zu bestrafen, welcher im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Anknüpfungspunkt ist demnach ein Unvermögen des Fahrzeugführers , das zumeist als „Fahruntüchtigkeit“ bezeichnet wird.2 Der Begriff der Fahruntüchtigkeit wird auch in den §§ 315a, 315c StGB verwendet, die konkrete Gefährdungen des Verkehrs unter Strafe stellen. Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, § 24a Abs. 2 StVG3. Die Anlage zu § 24a StVG nennt ausdrücklich Cannabis. Auf die Fahrtüchtigkeit kommt es nach dem Wortlaut im Ansatzpunkt nicht an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 q StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV4 hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das Verwaltungsrecht knüpft demnach an die Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz an. Das Kriterium der Ungeeignetheit ist auch Grundlage für einen Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB. Schon der abweichende Wortlaut der Vorschriften spricht gegen eine einheitliche Auslegung. Zu beachten ist des Weiteren der unterschiedliche Zweck von Straftatbeständen, Normen des 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist. 2 Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB § 316 Rn. 18. Kritisch Pegel, in Münchener Kommentar, StGB § 316 Rn. 25; Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB § 316 Rn. 3, die „Fahrunsicherheit“ bevorzugen. 3 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 5 Ordnungswidrigkeitenrechts und solchen des Verwaltungsrechts. 2.2. Übersicht über die Rechtsprechung 2.2.1. Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit i. S. v. § 316 StGB Die Fahr(un)tüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB ist gesetzlich nicht näher definiert. Eine generalisierende Festlegung von Grenzwerten der Intoxikation, ab denen eine „absolute Fahruntüchtigkeit “ vorliegt, ist durch die Rspr. bisher nur für Alkohol erfolgt.5 Es handelt sich insoweit um eine (unwiderlegliche) Beweisregel.6 Für andere Drogen wie Cannabis sind also neben einer Intoxikation stets rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen erforderlich.7 Die Anforderungen an Art und Ausmaß rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.8 Eine THC- Konzentration von 24 Nanogramm/Milliliter und mehrere weitere aussagekräftige Beweisanzeichen in der Anhaltesituation (keine Pupillenreaktion bei Veränderung der Lichtverhältnisse, deutliches Schwanken nach dem Aussteigen, unsicherer, staksiger und wackliger Gang, verzögertes Antwortverhalten) erlauben, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, den Schluss auf die Fahruntüchtigkeit.9 Weitergehender Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und zu deren konkreten Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit bedarf es in einem solchen Fall nicht.10 2.2.2. Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG § 24a Abs. 2 StVG setzt nach seinem Wortlaut lediglich die „Wirkung“ einer Substanz, nicht auch eine Mindestkonzentration derselben oder eine in concreto bestehende Fahruntüchtigkeit 5 Siehe dazu Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB § 316 Rn. 22. 6 Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB § 316 Rn. 22; Pegel, in: Münchener Kommentar, StGB § 316 Rn. 33. 7 Kudlich, in: BeckOK StGB, § 315c Rn. 22; Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB § 316 Rn. 48. 8 BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98 = NJW 1999, 226; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. März 2015 - Ss 7/15 (6/15) = BeckRS 2015, 7791; Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB § 316 Rn. 22. 9 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. März 2015 - Ss 7/15 (6/15) = BeckRS 2015, 7791. 10 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. März 2015 - Ss 7/15 (6/15) = BeckRS 2015, 7791. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 6 voraus.11 Das BVerfG hat jedoch die Norm einschränkend (verfassungskonform)12 dahin interpretiert , dass die Konzentration es „möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.“13 Das BVerfG hatte in seinem Beschluss14 als möglichen Grenzwert – ohne dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre – 1 Nanogramm/Milliliter aufgeführt, was im Schrifttum15 als Hinweis auf eine Billigung verstanden worden war. Dieser analytische Grenzwert ist auch höchstrichterlich bestätigt.16 Diese fachgerichtliche Praxis ist seitdem nicht mehr durch das BVerfG beanstandet worden. Nach der Rspr. des BGH kann der Tatrichter auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG schließen.17 Unterhalb des analytischen Grenzwertes kommt eine Verurteilung nur bei Vorliegen von Ausfallerscheinungen in Betracht.18 Diese müssen nicht das Niveau der Fahruntüchtigkeit gemäß § 316 StGB erreichen.19 Allerdings ist bei Cannabis fraglich, ob Mengen unterhalb des analytischen Grenzwertes überhaupt wirksam sein können.20 Jedenfalls in dubio pro reo ist nicht davon auszugehen.21 11 Euler, in: BeckOK OWiG, StVG § 24a Rn. 7. 12 Euler, in: BeckOK OWiG, StVG § 24a Rn. 7. 13 BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 = NJW 2005, 349. 14 BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 = NJW 2005, 349. 15 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 409; Hühnermann, in: Burmann /Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG § 24a Rn. 5a. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht (2007), Rn. 510, 539. 16 BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017- 4 StR 422/15 = NJW 2017, 1403. 17 BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017- 4 StR 422/15 = NJW 2017, 1403. 18 Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG § 24a Rn. 5a. 19 Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG § 24a Rn. 5a. 20 Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG § 24a Rn. 5a; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 413. 21 Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG § 24a Rn. 5a; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 413; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht (2007), Rn. 539. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 7 2.2.3. Rechtsprechung zum Entzug der Fahrerlaubnis Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 q StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von Erkrankungen oder Mängeln, in die den Anlagen 4, 5 oder 6 niedergelegt sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Dabei verstehen sich die Ausführungen in Anlage 4 als für den Regelfall geltend (Anlage 4 Vorbemerkung 3). Nach Anlage 4 Ziffer 9 . 2. 1. fehlt die Eignung bei der „regelmäßigen Einnahme von Cannabis“. Dies ist jedenfalls bei täglichem oder nahezu täglichem Konsum der Fall.22Teilweise wird auch der THC-COOH-Wert herangezogen und ab 150 ng/ml von regelmäßigem Konsum ausgegangen. 23 Im Falle einer nicht-spontanen Probe soll schon ein Wert von 75 ng/ml hinreichen.24 Bei „gelegentlicher Einnahme von Cannabis“ fehlt es nicht an der Eignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren stattfindet und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt . (Ziffer 9. 2. 2.). Für den gelegentlichen Cannabiskonsum genügt es, wenn zweimal unabhängig voneinander Cannabis eingenommen wurde.25 Gelegentlicher Konsum scheidet außer beim einmaligen Konsum nur aus, wenn frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann.26 Dies ist ohne schematische Zugrundlegung von bestimmten Zeiträumen im Einzelfall zu entscheiden.27 Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.28 22 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1/08 = NJW 2009, 2151. 23 So zuletzt VG Aachen, Beschluss vom 20. September 2018 - 3 L 1355/18 = BeckRS 2018, 23479; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 16 B 50/15 = BeckRS 2015, 42003; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 11 CS 09.1934 = BeckRS 2010, 22594; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03, BeckRS 2003, 22801. 24 VG Aachen, Beschluss vom 20. September 2018 - 3 L 1355/18 = BeckRS 2018, 23479. 25 VGH München, Beschluss vom 07. März 2017 - 11 CS 17.143 = BeckRS 2017, 105421; VG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2017 - W 6 S 17.325 = BeckRS 2017, 108352. 26 VGH München, Urteil vom 10. April 2018 - 11 BV 18.259 = SVR 2018, 233. 27 BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 = NJW 2015, 2439. 28 VGH München, Urteil vom 10. April 2018 - 11 BV 18.259 = SVR 2018, 233. Ähnlich OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 = BeckRS 2017, 108279. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 8 Das ausreichende Trennungsvermögen fehlt schon beim einmaligen Konsum, wenn ein THC-Wert in Höhe von mindestens 1,0 ng/ml nachgewiesen wurde.29 Daran wird bislang auch trotz einer neueren Empfehlung der Grenzwertkommission (3 ng/ml) festgehalten.30 Ein ausreichendes Trennungsvermögen , das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.31 Umstritten ist, ob die einmalige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen stets den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.32 Der Bayerische VGH verneint dies und hat die Revision zum BVerwG zugelassen.33 Mit einer Entscheidung ist im Laufe des Jahres zu erwarten.34 In der Praxis lässt sich ein regelmäßiger oder gelegentlicher Konsum auf zweierlei Arten feststellen. Zum einen können konkrete Konsumvorgänge festgestellt werden, wie dies auch für §§ 316 StGB, 24a StVG der Fall ist. Zum anderen kann unter verwaltungsrechtlicher Sicht in Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis auch untersucht werden, ob die Menge an Abbauprodukten im Blut einen Schluss auf mehrere solcher Konsumvorgänge beweist, ohne dass diese genau zugeordnet und erfasst werden brauchen. Hierfür ist die Feststellung des THC-COOH-Gehalts ein wichtiger Marker. Allerdings kann dieser Wert nicht belastbar zur Feststellung der gegenwärtigen Intoxikation herangezogen werden.35 Für die §§ 316 StGB, 24a StVG kommt eine Heranziehung daher nicht in Betracht. 36 29 BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 = NJW 2015, 2439; VG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2017 - W 6 S 17.325 = BeckRS 2017, 108352. 30 OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 MB 45/18, BeckRS 2018, 13819; OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 = BeckRS 2017, 108279. 31 OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 = BeckRS 2009, 42771. 32 Dafür VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 = BeckRS 2017, 136705; OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017 - 16A43216 = NJW 2017, 2297 (Ls.); OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 = BeckRS 2017, 110507; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 1 S 27.17 = BeckRS 2017, 146284; OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 = BeckRS 2017, 131958; OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 3 B 384/17; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 MB 45/18, BeckRS 2018, 13819. 33 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. April 2018 – 11 BV 18.259 = SVR 2018, 233. 34 Kugler, Neuere Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht SVR 2018, 401 (404). 35 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. März 2011 - 2 SS OWi 23/11 = BeckRS 2011, 22551. 36 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. März 2011 - 2 SS OWi 23/11 = BeckRS 2011, 22551. Siehe auch Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 411. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 9 Feste Grenzwerte lassen sich hierbei nicht angeben. Jedoch wird von einigen Gerichten ab 100 ng/ml in der Regel von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen. 37 Im Einzelfall kann auch ein niedrigerer Wert ausreichen, wenn nicht vom Fahrzeugführer ausdrücklich sich auf Erstkonsum berufen wird.38 Beruft sich der Fahrzeugführer auf reinen Passivkonsum, ist ein THC-COOH-Wert von 48 ng/ml ausreichend.39 Bei gleichzeitigem THC-Nachweis reichen auch niedrigere Werte im Einzelfall zur Verurteilung hin.40 Nach Ansicht des OVG Koblenz ist schon bei 10 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum auszugehen, wenn kein substantiierter Vortrag des Fahrzeugführers erfolgt , der dies entkräftet.41 2.3. Feststellung und Messverfahren Zur Messung des Cannabis-Konsums stehen verschiedenen Verfahren zur Verfügung. Sog. Schnelltests in Form von Schweiß- bzw. Wischtests (Drug-Wipe-Test) oder Urintests (z. B. der Mahsan-Test) sowie immunchemische Vortests von Untersuchungslaboren (Immunassays) reichen zur beweiskräftigen Bestimmung eines Drogeneinflusses jedoch nicht aus.42 THC-Konzentrationen lassen sich wesentlich länger als Alkohol nachverfolgen. So lässt sich THC bei regelmäßigen Konsumenten auch noch 20 Stunden, teilweise bis zu 48 Stunden, im Blut nachweisen.43 Bei einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum erfolgt der Abbau dagegen regelmäßig bis unter den analytischen Grenzwert binnen 6 bis 12 Stunden.44 Im Urin lässt sich THC wesentlich länger nachweisen, von ca. 24 Stunden einmaligen Konsum bis zu 90 Tage bei chronischem Abusus.45 37 OVG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 = BeckRS 2015, 41729 sowie Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 16 B 955/14 = BeckRS 2014, 58390; VGH Kassel, Beschluss vom 24. 9. 2008 - 2 B 1365/08 = NJW 2009, 1523; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. März 2018 - 7 K 3807/17, juris VG Oldenburg Beschluss vom 11. Januar 2017 - 7 B 6810/16 = BeckRS 2017, 100276. Siehe dazu auch Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 469. 38 OVG Koblenz, Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 = BeckRS 2011, 48950. 39 OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 = BeckRS 2017, 108279. 40 VG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2017 - W 6 S 17.325 = BeckRS 2017, 108352. 41 OVG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10008/18.OVG = BeckRS 2018, 2879. Dem folgend (bei 75 ng/ml THC-COOH) OVG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 3 M 257/18 = BeckRS 2018, 16007. 42 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG. Rn. 394. 43 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 395. Siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 2 RBs 83/12, BeckRS 2013, 6350. 44 VGH München, Beschluss vom 29. November 2018 - 11 CS 18.2228 = BeckRS 2018, 30648; anders Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 395 (sechs bis acht Stunden). 45 VGH München, Beschluss vom 29. November 2018 - 11 CS 18.2228 = BeckRS 2018, 30648; anders Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 394 (24 bis 46 Stunden). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 10 THC-COOH lässt sich mehrere Tage bis wenige Wochen im Blut nachweisen.46 Als eine belastbare Analyse von THC-COOH-Daten gilt die so genannte Gas-Chromatographie mit Massenspektrometrie -Kopplung (GC/MS).47 Hierbei wird der zu untersuchende Urin verdampft, ionisiert und kann so eindeutig identifiziert werden.48 Auch das LC-MS-Verfahren kann eingesetzt werden.49 Dabei handelt es sich um eine Hochdruck-Flüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (auch HPLC-MS genannt).50 Viele Labore weisen jedoch nicht die nötige Ausstattung auf.51 Aus den Forschungsergebnissen von Prof. Daldrup und anderen wurde die so genannte Daldrup- Tabelle52 entwickelt, die auch für Gerichtsentscheidungen53 herangezogen wird: THC-COOH-Wert Konsumform zeitnah nach Kontrolle weniger als 5 ng/ml keine Aussage möglich 5 bis 10 ng/ml Verdacht auf gelegentlichen Konsum von 10 bis 150 ng/ml gelegentlicher Konsum mehr als 150 ng/ml regelmäßiger Konsum in einem gerichtsfesten Screening weniger als 5 ng/ml einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum 5 bis 75 ng/ml gelegentlicher Konsum mehr als 75 ng/ml regelmäßiger Konsum 46 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 394. 47 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 394. 48 Vgl. die Beschreibung unter https://www.uni-giessen.de/fbz/fsp/meu/methodenplattform/analysen1/GC-MS (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 49 Möller, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL Dezember 2017, Kapitel 15 C. Rn. 94. 50 Vgl. die Beschreibung unter https://www.uni-giessen.de/fbz/fsp/meu/methodenplattform/analysen1/LC-MS (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 51 Möller, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL Dezember 2017, Kapitel 15 C. Rn. 94. 52 Tabelle nach: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Cannabis99.php (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 53 OVG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10008/18.OVG = BeckRS 2018, 2879. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 11 Schließlich wird neben THC und THC-COOH noch 11-OH-THC gemessen. 11-OH-THC bezeichnet ebenfalls einen Metaboliten (11-Hydroxy-delta-9-Tetrahydrocannabinol), der eine Vorstufe des THC-COOH darstellt und somit schneller abgebaut wird. Die Werte werden teilweise in der Rechtsprechung verwertet.54 An Grenzwerten oder einer systematischen Auswertung fehlt es aber. Die Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit sind Gegenstand experimenteller Untersuchungen. Eine Studie von 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei hohen THC-Konzentrationen kein derartiger Zusammenhang zur Fahruntüchtigkeit besteht, dass die Festlegung fester Grenzwerte wie bei Alkohol sinnvoll sei.55 Demgegenüber kam eine Untersuchung des Bundesamtes für Straßenwesen (DRUID-Projekt56) zu dem Ergebnis, dass sich zu der 0, 5-Promille- Grenze des § 24 a StVG ein Äquivalent von 3,8 ng/ml THC im Blutserum angeben ließe.57 Die Rspr. hat sich diesen Ansatz ausdrücklich nicht zu Eigen gemacht.58 3. Lage in den Niederlanden Für den Cannabiskonsum in den Niederlanden beträgt der Grenzwert 3,0 ng/ml.59 Im Falle des Mischkonsums mit Alkohol, anderen Drogen oder Medikamenten ist der Grenzwert auf den analytischen Grenzwert 1,0 ng/ml abgesenkt.60 Für den medizinischen Cannabisgebrauch gelten die gleichen Grenzwerte.61 Regelungstechnisch enthält Artikel 8 des niederländischen Straßen- und 54 OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 = BeckRS 2017, 108279. 55 Maatz/Daldrup/Mindiashvili/Ritz-Timme/Hartung, Radfahren unter Cannabiseinfluss, NZV 2016, 460. 56 DRUID – Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines. Ergebnisse abrufbar unter http://www.bast.de/Druid/EN/deliverales-list/downloads/Deliverable_7_4_3.pdf?__blob=publicationFile ((zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 57 Dazu Maatz/Daldrup/Mindiashvili/Ritz-Timme/Hartung: Radfahren unter Cannabiseinfluss, NZV 2016, 460. 58 OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 MB 45/18, BeckRS 2018, 13819. 59 Hierzu und zu anderen Drogen die Übersicht bei Mütze, The drug driving situation in the Netherlands: regulating drug driving to protect all road users, https://etsc.eu/wp-content/uploads/Vienna_Drug-Driving-in-the- Netherlands_Mutze.pdf, Folie 12 (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 60 Atchison, Drug driving in Europe : policy measures for national and EU action, https://etsc.eu/wp-content/uploads /WEB_drug_driving_report.pdf, S. 15 (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). Mütze, The drug driving situation in the Netherlands: regulating drug driving to protect all road users, https://etsc.eu/wp-content/uploads/Vienna _Drug-Driving-in-the-Netherlands_Mutze.pdf, Folie 12 (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 61 Mütze, The drug driving situation in the Netherlands : regulating drug driving to protect all road users, https://etsc.eu/wp-content/uploads/Vienna_Drug-Driving-in-the-Netherlands_Mutze.pdf, Folie 9 (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 12 Verkehrsgesetzes62 in Abs. 1 und Abs. 5 ein allgemeines Verbot, unter Einfluss berauschender Substanzen zu fahren. Art 8 Abs. 2 - 3 enthalten dann spezielle Regelungen zu Alkohol. Die Feststellung des Cannabiskonsums wurde 2011 neu geordnet.63 Zunächst erfolgt ein Schnelltest in Form von Reaktionskontrolle, Sichttest und Speicheltest, Art. 160 Abs. 5 64 des niederländischen Straßen- und Verkehrsgesetzes. Sodann erfolgt ein Bluttest, Art. 163 Abs. 5 des niederländischen Straßen- und Verkehrsgesetzes.65 4. Fazit Der Konsum von Cannabis im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr kann nach deutschem Recht sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat darstellen. Während die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB stets eine konkret bestehende Fahruntüchtigkeit voraussetzt, reicht für § 24a StVG die durch Erreichen eines analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml in der Regel vorliegende Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aus. Schließlich führt regelmäßiger Cannabiskonsum zum Entzug der Fahrerlaubnis, gelegentlicher insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer Konsum und Fahrt nicht trennen kann. Die Trennungsfähigkeit fehlt regelmäßig schon bei einer Fahrt mit einem THC-Gehalt von 1,0 ng/ml. Für die Annahme gelegentlichen und regelmäßigen Konsums wird auch der THC-COOH-Gehalt herangezogen . Grenzwerte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung üblich, jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen besteht eine Vielzahl abweichender Urteile der Instanzgerichte . In den Niederlanden beträgt der einschlägige Grenzwert 3,0 ng/ml. 5. Literatur Atchison, Laurence: Drug driving in Europe: policy measures for national and EU action, https://etsc.eu/wp-content/uploads/WEB_drug_driving_report.pdf, 2017. Berr, Wolfgang/Krause, Martin/Sachs, Hans, Drogen im Straßenverkehrsrecht, Heidelberg 2007. Burmann, Michael/Heß, Rainer (Hrsg.), Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. Ergänzungslieferung Dezember 2017, München 2017. *** 62 Siehe Wegenverkeerswet in der Fassung vom 28. Juli 2018, https://wetten.overheid.nl/BWBR0006622/2018-07- 28#HoofdstukII (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 63 Durch die Reform zur „Änderung des Straßenverkehrsgesetzes von 1994 zur Verbesserung des Fahrverhaltens unter Drogeneinfluss“, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2011-16916.pdf (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 64 Siehe dazu auch Mütze, The drug driving situation in the Netherlands : regulating drug driving to protect all road users, https://etsc.eu/wp-content/uploads/Vienna_Drug-Driving-in-the-Netherlands_Mutze.pdf, Folie 11 (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). 65 Siehe dazu auch Mütze, The drug driving situation in the Netherlands : regulating drug driving to protect all road users, https://etsc.eu/wp-content/uploads/Vienna_Drug-Driving-in-the-Netherlands_Mutze.pdf, Folie 11 (zuletzt abgerufen am 7. März 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/19 Seite 13 Burmann, Michael/Heß, Rainer/Hühnermann, Katrin/Jahnke, Jürgen (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht , Kommentar, 25. Auflage, München 2018. Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 21. Edition, Stand: 1. Januar 2019, München 2019. v. Heintschel-Heinegg, Bernd (Hrsg.), BeckOK StGB, 40. Edition, Stand: 1. November 2018, München 2018. Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 3. Auflage, München 2019. Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans-Ulrich (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 5. Auflage, Baden -Baden 2017. Körner, Harald Hans/Patzak, Jörn/Volkmer, Matthias/Fabricius, Jochen (Hrsg.), Betäubungsmittelgesetz , 9. Auflage, München 2019. Kugler, Annette, Neuere Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, SVR 2018, 401 – 406. Maatz, Kurt Rüdiger/Daldrup, Thomas/Mindiashvili, Nona/Ritz-Timme, Stefanie/Hartung, Benno, Radfahren unter Cannabiseinfluss, NZV 2016, 460 – 462. Mütze, Frank, The drug driving situation in the Netherlands : regulating drug driving to protect all road users, https://etsc.eu/wp-content/uploads/Vienna_Drug-Driving-in-the-Netherlands _Mutze.pdf, 2017. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. 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