© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 040/16 Dienstaufsicht von Richtern auf Lebenszeit EZPWD-Anfrage #3067 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/16 Seite 2 Dienstaufsicht von Richtern auf Lebenszeit EZPWD-Anfrage #3067 Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 040/16 Abschluss der Arbeit: 3. März 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Beantwortung der Fragen im Einzelnen 4 2.1. Dienstaufsicht von Richtern auf Lebenszeit 4 2.2. Modalitäten der Aufsicht 4 2.3. Mögliche Sanktionen der Dienstaufsicht 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/16 Seite 4 1. Einleitung Auf die EZPWD-Anfrage aus Georgien hin werden Art und Umfang der Dienstaufsicht von Richtern auf Lebenszeit in Deutschland beschrieben. 2. Beantwortung der Fragen im Einzelnen 2.1. Dienstaufsicht von Richtern auf Lebenszeit Frage 1: Does a special supervising unit check the work of judges for life? Die richterliche Dienstaufsicht ist durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG)1 geregelt. Hierin bestimmt Paragraph 26 den Rahmen, innerhalb dessen die Dienstaufsicht von Richtern stattfindet. Zu beachten ist, dass die Kontrolle der richterlichen Arbeit strikt durch den in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes2 niedergelegten verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit determiniert wird. § 25 DRiG gibt dieses Verfassungsprinzip wortgetreu wieder und bekräftigt so seine Geltung für die richterliche Dienstaufsicht. Gegenstand der Aufsicht ist die Arbeit eines Richters daher nur, soweit sie nicht seine Rechtsprechung betrifft.3 Die Dienstaufsicht findet durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten statt. Eine eigenständige, institutionalisierte Organisationseinheit innerhalb der Gerichte gibt es hierfür nicht. 2.2. Modalitäten der Aufsicht Frage 2: If yes, does the supervising unit control their activities permanently or periodically ? 1 Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (Stand: 31. August 2015), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html ; in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_drig/index.html (Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160). Der Stand der deutschsprachigen Dokumentation kann aktueller sein [letzter Zugriff: 1. März 2016]). 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist (Stand: 23. Dezember 2014), abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet .de/gg/ ; in englischer Sprache abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/index.html (Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Gesetz vom 11.7.2012 (BGBl. I S. 1478). Der Stand der deutschsprachigen Dokumentation kann aktueller sein [letzter Zugriff: 1. März 2016]). 3 Vgl. dazu Nomos-Kommentar-Staats, § 26 DRiG, Rn. 1 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 040/16 Seite 5 Der Dienstvorgesetzte führt die ständige Dienstaufsicht. Konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen werden jedoch nur anlassbezogen eingeleitet. 2.3. Mögliche Sanktionen der Dienstaufsicht Frage 3: In addition, what may be consequences of such supervision? Es besteht kein abschließender Katalog von Maßnahmen der Dienstaufsicht. § 26 Absatz 2 DRiG nennt insbesondere Vorhalt und Ermahnung als mögliche Konsequenzen der Verletzung richterlicher Amtspflichten.4 Praktische Relevanz hat vor allem die dienstliche Beurteilung. Neben solchen Maßnahmen der Dienstaufsicht kennt das Gesetz so genannte Disziplinarmaßnahmen . Hierfür verweisen die §§ 46 und 71 DRiG auf das Disziplinarrecht der Beamten. Dieses wird für Richter wiederum modifiziert durch §§ 62 Absatz 1 Nr. 1, 63, 64 DRiG und §§ 78 Nr. 1, 81 – 83 DRiG. Ende der Bearbeitung 4 Nomos-Kommentar-Staats, § 26 DRiG, Rn. 7 f.