WD 7 - 3000 - 038/20 (19. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Sofern der Erblasser zu Lebzeiten keine Verfügungen über seinen Nachlass getroffen hat, gilt grundsätzlich auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1922-1935 BGB. Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt mithin das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Übrigen erbt der Bund (vgl. § 1936 BGB). Dieses Erbrecht des Staates gilt für bewegliche Sachen sowie Grundstücke gleichermaßen. Sofern es sich bei dem zur Erbmasse gehörenden Vermögen um landwirtschaftliches und/oder forstwirtschaftliches Vermögen mit Hofesqualität (zum Begriff des Hofes, vgl. § 1 Abs. 1 HöfeO) handeln sollte, gelten zudem die nur in einigen Bundesländern Anwendung findenden Sonderregelungen der Höfeordnung. Hintergrund ist, dass das gesetzliche Erbrecht das Risiko des Zerfalls eines Unternehmens birgt, „weil der Alleinerbe häufig nicht in der Lage sein wird, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, und die gesetzliche Regelung der Erbengemeinschaft die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses erschwert und die Aufteilung des Erbes unter den Miterben begünstigt . In der Landwirtschaft würde die uneingeschränkte Geltung des allgemeinen Erbrechts zu einer aus agrarstrukturpolitischen Gründen unerwünschten Zersplitterung von Betrieben führen. Daher schränkt das sogenannte Anerbenrecht als landwirtschaftliches Sondererbrecht die Erbteilung in zweierlei Hinsicht ein: Zum einen wird der Hof nur einem Erben, dem zu seiner Fortführung befähigten Hoferben, zugewiesen, was die Fortsetzung des Betriebes als Einheit ermöglicht, zugleich aber auch die Testierfreiheit beschränkt. Zum anderen erfolgt die Abfindung der weichenden Erben nicht nach dem Verkehrswert, sondern regelmäßig nach dem Ertragswert beziehungsweise einem fiktiven Hofeswert, der wesentlich unter dem Verkehrswert liegt. Auf diese Weise soll der Überschuldung des Hofes durch zu hohe Abfindungszahlungen entgegengewirkt und dem Hoferben die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erhalten werden“ (vgl. Ridder, Rn. 3). Eine landwirtschaftliche Fläche kann zudem, wie jedes Grundstück, gem. § 928 Abs. 1 BGB herrenlos werden, indem der Eigentümer durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum aufgibt. § 928 Abs. 2 BGB sieht vor, dass zunächst einzig der Fiskus des Landes, in welchem das Grundstück liegt, das Recht hat, sich das herrenlose Grundstück anzueignen. Anstelle des Fiskus kann nach Landesrecht auch eine andere Körperschaft, Anstalt des öffentlichen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur gesetzlichen Erbfolge bei landwirtschaftlich genutzten Flächen Kurzinformation Einzelfragen zur gesetzlichen Erbfolge bei landwirtschaftlich genutzten Flächen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Rechts oder Stiftung gesetzlicher Erbe sein, vgl. Art. 129 EGBGB. Die Ausübung des Aneignungsrechtes ist nicht fristgebunden. Ein herrenloses Grundstück bleibt demnach solange herrenlos, bis der Fiskus sein Recht ausübt. Das Aneignungsrecht ist übertragbar. So enthält beispielsweise die Haushaltsordnung des Landes Niedersachsen die Möglichkeit, das Aneignungsrecht an Dritte gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe des Grundstückswertes abzutreten, wenn das Land selbst keinen Bedarf hat (§ 63 LHO). Der Fiskus kann zudem auf sein Aneignungsrecht wirksam verzichten , mit der Folge, dass die Aneignung eines herrenlosen Grundstückes durch Dritte mittels Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt möglich ist (vgl. BGH). Quellen: – BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html (letzter Abruf: 19.03.2020). – HöfeO: Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/BJNR700330947.html (letzter Abruf: 19.03.2020). – Ridder, in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Auflage 2018, § 43, Landwirtschaftliches Sondernachfolgerecht , Rn. 3. – EGBGB: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html (letzter Abruf: 19.03.2020). LHO: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl., 276), letzte berücksichtigte Änderung: § 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.11.2019 (Nds. GVBl. S. 354), abrufbar unter: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=HO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true (letzter Abruf: 19.03.2020). – BGH, Urteil vom 07.07.1989, Az.: V ZR 76/88, NJW 1990, 251. ***