WD 7 - 3000 - 037/20 (18.03.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Wurde die EUStA-Verordnung auf nationaler Ebene umgesetzt? Die EUStA-Verordnung stellt nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltendes Unionsrecht dar. „Um die Verpflichtungen aus der EUStA-Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen , bedarf es aber zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen“ (Pressemitteilung). Der Bundesrat hat am 13. März 2020 beschlossen, gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften keine Einwendungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG zu erheben (Bundesrats -Drucksache 47/20 und 47/20 (Beschluss), Internetseite des Bundesrats, abrufbar unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/0001-0100/0047-20.html, letzter Abruf – auch für alle weiteren Internetlinks – 18.03.2020; Bundestags-Drucksache 19/17963, abrufbar unter https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/179/1917963.pdf). Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens steht noch aus. Der Entwurf sieht „neben einem neuen Stammgesetz, dem Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz in der Entwurfsfassung (EUStAG-E), auch einzelne Neuregelungen“ des GVG und der StPO vor (Bundesrats-Drucksache 47/20, S. 2). „Die Neuregelungen im GVG dienen dazu, die Position der EUStA beziehungsweise der deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte in der staatsanwaltschaftlichen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmen“ (Bundesrats-Drucksache 47/20, S. 2). „Wie gemäß“ Art. 5 Abs. 3 „EUStA-Verordnung vorgesehen, soll damit gewährleistet werden, dass die einschlägigen Bestimmungen des GVG, der StPO und anderer Rechtsvorschriften bei Ermittlungsverfahren der EUStA subsidiär Anwendung finden“ (Bundesrats -Drucksache 47/20, S. 2). „Mit dem EUStAG-E sollen erforderliche, die EUStA-Verordnung ergänzende Regelungen getroffen werden. Ferner soll das EUStAG-E Regelungen für Konstellationen schaffen, in denen Vorschriften des nationalen Rechts wegen des Vorrangs der EUStA-Verordnung keine oder nur modifizierte Anwendung finden können. Außerdem wird das StGB geändert, damit die Strafvorschriften zum Schutz von Privatgeheimnissen und von Dienstgeheimnissen zukünftig auf alle Europäischen Amtsträger anwendbar sind“ (Bundesrats-Drucksache 47/20, S. 2 und 3). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Europäische Staatsanwaltschaft Kurzinformation Europäische Staatsanwaltschaft Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Wie wird die Unabhängigkeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte gewährleistet? Die Unabhängigkeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wird dadurch gewährleistet, dass sie nach § 5 Abs. 1 EuStaG-E in dieser Eigenschaft ausschließlich den Weisungen und der Aufsicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstellt sind und die nationalen Regelungen der §§ 144-147 GVG, die auch Regelungen zur Weisungsgebundenheit und Dienstaufsicht enthalten, insoweit keine Anwendung finden. Weiterhin sind gemäß § 5 Abs. 2 EuStaG-E die Regelungen zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach §§ 198-201 GVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen ist, soweit der erlittene Nachteil von der Europäischen Staatsanwaltschaft oder ihrem Personal in Ausübung ihres Amtes verursacht worden und diesen zuzurechnen ist. § 6 Absatz 3 und 4 EUStAG-E soll ebenfalls primär dazu dienen, „der Unabhängigkeit der EUStA Rechnung zu tragen“ (Bundesrats-Drucksache 47/20, A/III/Kapitel X der Begründung). 3. Ist eine klare Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Zuständigkeit der nationalen Staatsanwälte möglich? Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise darauf vor, dass es in besonderem Maße zu Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft von der Zuständigkeit der Staatsanwälte auf nationaler Ebene kommen wird. 4. Sind die geplanten Neuregelungen so konzipiert, dass eine mögliche Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Staatsanwaltschaft leicht umzusetzen ist? Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise darauf vor, dass eine Erweiterung der Kompetenzen besonders einfach umzusetzen oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Quellen: – EUStA-Verordnung: Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). – GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist. – GVG: Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist. – StPO: Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist. – Pressemitteilung: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. Oktober 2019, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/EUStA.html;jsessionid =3612FF6BF594B5F6312DD518567DE8EC.2_cid289?nn=6705022, letzter Abruf: 18.03.2020. ***