WD 7 - 3000 - 037/16 (3. März 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Am 27. April 2015 wurde das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse ) in Warschau unterzeichnet (BGBl. 2015 Teil II, S. 845-852); zuletzt abgerufen am 02.03.2016: http://faolex.fao.org/docs/pdf/bi-146490.pdf. Gegenstand des Abkommens ist eine gemeinsame deutsch-polnische Stromregelungskonzeption für den besseren Wasserabfluss an der Oder sowie die Gewährleistung stabiler Fahrwasserverhältnisse für die Eisbrecherflotte durch die Beseitigung von Schwachstellen. Ferner sind Ausbaumaßnahmen für die Fahrt von Küstenmotorschiffen zwischen dem Hafen Schwedt und der Ostsee im Bereich der sogenannten Klützer Querfahrt (vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Örtlichkeiten die online-Enzyklopädie WIKIPEDIA zuletzt abgerufen 02.03.2016): https://de.wikipedia.org/wiki/Nationalpark_Unteres_Odertal). Das Abkommen sieht daneben die Vertiefung des Dammschen Sees zur Gewährleistung des Einsatzes von Eisbrechern vor. Vereinbart ist auch eine Beteiligung Deutschlands mit bis zu 6.200.000 Euro an den Kosten für die Baumaßnahmen auf polnischer Seite in den Bereichen Dammscher See und Klützer Querfahrt . Des Weiteren erfolgt die Gründung eines paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschusses, der die Umsetzung des Abkommens fördert. Den Vorsitz übernehmen beide Länder im jährlichen Wechsel. Inwiefern die im Detail noch zu entwickelnden und zu planenden Maßnahmen, die haushaltsmäßig noch nicht hinterlegt sind (vgl. BT-Drucks. 18/5878, S. 7), mit europarechtlichen und dem jeweiligen nationalen Umweltschutzrecht in Einklang stehen, bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen vor Ort. Gegebenenfalls sind diese dann auch noch im Gemeinsamen Ausschuss zu erörtern (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Abkommens). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Prozedere bei Meinungsverschiedenheiten zu verweisen, das auch die Anwendung nationalen Umweltschutzrechts auf noch zu entwickelnde Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben kann (vgl. hierzu Art. 15 des Abkommens). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation UVP und SUP im Rahmen des Abkommens über die Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet Kurzinformation Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Bereits an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass nach seinen Verfahrensgrundsätzen der Wissenschaftliche Dienst keine Prüfung im Einzelfall vornimmt und auch nicht rechtsgutachtlich zu projektierten Einzelmaßnahmen vor Ort Stellung bezieht. Zur Beurteilung, ob die angesprochenen Maßnahmen einer Pflicht zur strategischen Umweltprüfung (SUP) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, kann daher nur allgemein auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verwiesen werden; zuletzt abgerufen in seiner konsolidierten Fassung am 02.03.2016: http://www.gesetze-im-internet .de/uvpg/. Danach sind SUP und UVP unselbstständige Teile des Verfahrens zur Aufstellung und Änderung von Plänen und Programmen, bzw. des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Beide Verfahren umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf den Menschen, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, sowie Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (§ 2 Abs. 1, 4 UVPG). Eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP könnte sich aus §3b Abs. 1 UVPG ergeben. Hierfür müsste es sich bei den geplanten Vorhaben um UVP-pflichtige Vorhaben gemäß der Anlage 1 des UVPG handeln. Darin ist unter Nr. 13.8 eine allgemeine Vorprüfung für „Flusskanalisierungsund Stromkorrekturarbeiten“ vorgesehen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) legt diese Begrifflichkeit im Urteil zur Rechtssache C-72/95 weit aus, und fasst darunter auch Arbeiten zur Eindämmung und zur Verhinderung von Überschwemmungen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Az: C-72/95); zuletzt abgerufen am 02.03.2016: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Umweltpruefungen/urteil _eugh961024.pdf. Aufgrund der Argumentation, dass diese Arbeiten die Zusammensetzung des Bodens, die Flora und Fauna sowie die Landschaft nachhaltig beeinträchtigen können, dürften wohl auch einzelne in dem Abkommen beabsichtigten Vorhaben als Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten im Sinne der Anlage 1, Nr. 13.8 UVPG und damit einer allgemeinen Vorprüfung gemäß §3c Satz 1 UVPG zu bewerten sein. Die Erforderlichkeit der Durchführung einer SUP folgt für die im Rahmen des Abkommens durchzuführenden Planfeststellungsverfahren aus §14b Abs. 2 UVPG, vgl. im Einzelnen hierzu den vom Umweltbundesamt herausgegebenen Leitfaden, abrufbar unter: http://www.umweltbundesamt .de/publikationen/leitfaden-zur-strategischen-umweltpruefung-sup. Für das Verfahren der allgemeinen Vorprüfung bzw. der UVP und SUP ist die grenzüberschreitende Beteiligung von Öffentlichkeit und zuständigen Behörden zu beachten, da es sich um ein gemeinsames Vorhaben im Grenzgebiet handelt. Artikel 11 des hier maßgeblichen Abkommens vom 27. April 2015 enthält daher eine Vereinbarung über die gegenseitige Beteiligung der Vertragsparteien an grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen, insbesondere gemäß der Bestimmungen der „Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 11. April 2006 über die Durchführung von des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen“ (BGBl II S.595); zuletzt abgerufen am 02.03.2016: http://faolex.fao.org/docs/pdf/ger149407.pdf. Ende der Bearbeitung