WD 7 - 3000 - 034/19 (15.02.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Vergaberechtliche Voraussetzungen Rechtliche Grundlagen für die Durchführung der Vergabeverfahren und die Abwicklung der abgeschlossenen Verträge sind insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A), die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeverordnung - UVgO) sowie die Bundeshaushaltsordnung (BHO). Zu Aufträgen für den Bau von Bundesfernstraßen oder Bundesautobahnen hat der Bundesrechnungshof ein umfangreiches Gutachten erstellt, welches insbesondere auch die vergaberechtlich relevanten Vorschriften und Voraussetzungen übersichtlich darstellt, Präsident des Bundesrechnungshofes (Hrsg.), 2004, Bundesfernstraßen, Planen, Bauen und Betreiben - Empfehlungen für das wirtschaftliche Planen, Bauen und Betreiben von Bundesfernstraßen , 2. Auflage, 2018, S. 99 ff., abrufbar unter: https://www.bundesrechnungshof .de/de/veroeffentlichungen/produkte/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe /langfassungen/2004-bwv-band-11-bundesfernstrassen-planen-bauen-und-betreiben, (letzter Abruf am 15.02.2019). Für die Anwendung in der Praxis hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur , Abteilung Straßenbau, Handbücher für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen (HVA B-StB), freiberuflichen Leistungen (HVA F-StB) sowie Liefer- und Dienstleistungen (HVA L-StB) herausgegeben, die Richtlinien mit zahlreichen Vordrucken, Mustern und zusätzlichen Vertragsbedingungen enthalten, die Handbücher sind abrufbar unter (Stand: 18.02.2019): https://www.bmvi.de/Shared- Docs/DE/Artikel/StB/handbuch-fuer-die-vergabe-und-ausfuehrung-von-bauleistungen-imstrassen -und-brueckenbau-hva-b-stb.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vergabe von Aufträgen zur Sanierung und zum Neubau von Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen Vergabe von Aufträgen zur Sanierung und zum Neubau von Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Möglichkeit der Vergabe von Boni Das Bundesverkehrsministerium hat zur Verbesserung des Baustellenmanagements die Möglichkeit geschaffen, dass Straßenbauverwaltungen vertraglich Bonus/Malus-Regelungen vereinbaren können. Für jeden Tag, der die vorab von den Auftraggebern festgelegte Bauzeit unterschreitet, erhalten die Auftragnehmer eine finanzielle Vergütung (Bonus). Für jeden Tag, den sie länger benötigen , erhalten sie einen finanziellen Abzug (Malus). Die Auftraggeber sollen die Bauzeit möglichst exakt und nicht länger als notwendig vorausberechnen, Präsident des Bundesrechnungshofes (Hrsg.), 2004, Bundesfernstraßen, Planen, Bauen und Betreiben - Empfehlungen für das wirtschaftliche Planen, Bauen und Betreiben von Bundesfernstraßen , 2. Auflage, 2018, S. 134 ff., abrufbar unter: https://www.bundesrechnungshof .de/de/veroeffentlichungen/produkte/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe /langfassungen/2004-bwv-band-11-bundesfernstrassen-planen-bauen-und-betreiben, (letzter Abruf am 15.02.2019). 3. Vergaberechtlich relevante Schwellenwerte Bleibt die geschätzte Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) unterhalb der EU-Schwellenwerte, gelten die nationalen Vergaberegeln, also § 55 BHO, die dazu erlassenen Richtlinien VOB/A (Abschnitt 1) sowie die UVgO. Beim Erreichen und oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten die zur Umsetzung der europäischen Richtlinien als sogenanntes nationales EU-Vergaberecht erlassenen Gesetzesbestimmungen, also der 4. Teil des GWB, die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) und für die Vergabe von Bauleistungen VOB/A, Abschnitte 2 und 3. Die EU-Schwellenwerte werden fortlaufend von der EU-Kommission angepasst. Der EU- Schwellenwert für Bauaufträge beträgt derzeit 5.548 Mio. Euro, vgl. zur detaillierten Darstellung der Schwellenwertregelung und der daraus folgenden Anwendbarkeit des Wettbewerbs- oder Haushaltsrechts die Ausarbeitung vom 18.12.2017 des Wissenschaftlichen Dienstes „Vergaberecht – Ausschreibungspflicht – Beauftragung von Integrationsfachdiensten durch Integrationsämter nach § 111 SGB IX“, WD 7 – 3000 – 154/17, S. 7 ff., zuletzt aufgerufen am 18.02.2019: https://www.bundestag .de/blob/538778/08296749efffcd201d28e075eb6277cc/wd-7-154-17-pdf-data.pdf. ***