© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 034/18 Höferecht Bundesrechtliche Vorgaben für entsprechende Regelungen der Länder Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 2 Höferecht Bundesrechtliche Vorgaben für entsprechende Regelungen der Länder Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 034/18 Abschluss der Arbeit: 12. März 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Überblick 4 2. Die Regelung der Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 5 2.1. BGB-Erbrecht und Grundstücksverkehrsgesetz 5 2.1.1. Allgemeine Grundsätze 5 2.1.2. Sonderregelung für Landgüter (§ 2049 BGB) 6 2.1.3. Gerichtliche Zuweisung (§ 13 GrdstVG) 8 2.2. Bundesrechtliche Höfeordnung 9 2.3. Landesrechtliche Höfeordnungen 11 3. Rechtsgrundlage für Höfeordnungen der Länder 13 4. Bundesrechtliche Vorgaben 13 4.1. Anerbenrecht (Art. 64 Abs. 1 EGBGB) 13 4.2. Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke nebst Zubehör (Art. 64 Abs. 1 EGBGB) 14 4.3. Gewährleistung der Testierfreiheit (Art. 64 Abs. 2 EGBGB, Art. 14 Abs. 1 GG) 15 4.4. Schutz der weichenden Miterben (Art. 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) 16 4.4.1. Das grundsätzliche Problem 16 4.4.2. Die grundsätzliche Lösung 18 4.4.3. Einzelfragen 18 4.4.3.1. Ehegatten und Kinder 18 4.4.3.2. Ertragswert und Einheitswert 20 4.4.3.3. Leistungsfähigkeit, Wirtschaftsfähigkeit, Nachabfindung 22 5. Literaturverzeichnis 23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 4 1. Überblick Die Vererbung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör ist innerhalb der Bundesrepublik nicht einheitlich geregelt. In den neuen Bundesländern sowie in Bayern, dem Saarland und dem überwiegenden Teil Baden-Württembergs gelten die erbrechtlichen Bestimmungen des BGB1 (§§ 1922 ff.), ergänzt durch §§ 13 ff. des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG)2. In den Bundesländern der ehemaligen britischen Besatzungszone (also Hamburg , Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) gilt als sog. partielles Bundesrecht die Höfeordnung (HöfeO)3. In Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Teilen von Baden- Württemberg wiederum ist die Vererbung von Höfen durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt , die auf der Grundlage von Art. 64 EGBGB4 erlassen wurden. Der Erblasser hat es in der Hand, die Anwendung des Höferechts – sowohl der bundesrechtlichen Höfeordnung als auch der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen – zu vermeiden mit der Folge, dass sich die Vererbung des Hofes nach den erbrechtlichen Bestimmungen des BGB (ergänzt durch das Grundstücksverkehrsgesetz) richtet. Dieser fakultative Charakter des Höferechts oder – wie es auch heißt – Anerbenrechts wird überwiegend als Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers und damit als verfassungsrechtlich geboten angesehen . Alle der genannten Regelungsregime enthalten Bestimmungen, die einen geschlossenen Übergang land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe auf nur einen Erben ermöglichen. Die sog. weichenden Miterben sind vom Hoferben abzufinden. Damit der Hoferbe nicht gezwungen ist, den Betrieb zu veräußern, bemisst sich der Abfindungsanspruch nicht nach dem Verkehrswert des Betriebes , sondern orientiert sich am regelmäßig erheblich niedrigeren Ertragswert, zum Teil sogar am noch niedrigeren Einheitswert. Die Verweisung der weichenden Miterben auf den Ertragswert wird als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehen, weil sich nur so erreichen lasse, dass der Betrieb im Familienbesitz weitergeführt werden könne. Die genauen verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen zum Schutze der weichenden Miterben, insbesondere des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten und der Kinder des Erblassers, sind unklar bzw. umstritten. Dazu gehört auch die Frage, ob die Abfindung der weichenden Miterben sich zwingend am realen Ertragswert bemessen muss oder ob und ggf. in welchem Maße auch eine Anknüpfung an pauschalierte Einheitswerte möglich ist. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787). 2 Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). 3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, ber. 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 5 In der Grundtendenz lässt sich sagen, dass das Risiko, dass ein anerbenrechtliches Regelungsregime verfassungswidrig ist, gering ist, wenn - seine Anwendung fakultativ ist, - die Abfindung der weichenden Miterben sich nach dem realen Ertragswert bemisst, - es Vorschriften enthält, die gewährleisten, dass weichende Ehegatten und Kinder des Erblassers nicht zu einem unzumutbaren Verzicht auf ihren Anteil am ehelichen Zugewinn bzw. Pflichtteil gezwungen sind, - es eine Nachabfindung auf der Grundlage des Verkehrswertes vorsieht, wenn der Hoferbe den landwirtschaftlichen Betrieb (teilweise) veräußert, - es den geschlossenen Übergang des landwirtschaftlichen Betriebes auf leistungsfähige Betriebe beschränkt sowie auf Personen, die zur Weiterführung des Betriebes fähig und willig sind. 2. Die Regelung der Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 2.1. BGB-Erbrecht und Grundstücksverkehrsgesetz Die Vererbung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe richtet sich in weiten Teilen des Bundesgebietes (neue Bundesländer, Bayern, Saarland, überwiegender Teil von Baden-Württemberg) nach den Bestimmungen des BGB (§§ 1922 ff.), die durch das Grundstücksverkehrsgesetz ergänzt werden. Auch in den Gebieten, in denen spezielle höferechtliche Regelungen gelten, kann es wieder zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Anwendung der jeweiligen Höfeordnung auszuschließen.5 2.1.1. Allgemeine Grundsätze Ein Grundprinzip des BGB-Erbrechts ist, dass das Vermögen des Erblassers „als Ganzes“ auf den oder die Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Diese sog. Gesamtrechtsnachfolge bedeutet bei mehreren Erben, dass der einzelne Miterbe keine Rechte an den einzelnen Nachlassgegenständen erlangt, sondern einen Anteil am Nachlass insgesamt.6 Er bildet mit den anderen Miterben eine sog. Gesamthandsgemeinschaft.7 Das heißt, die Miterben können den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten (§ 2038 Abs. 1 BGB) und über einzelne Nachlassgegenstände, z.B. ein landwirtschaftliches Grundstück, nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Das gilt bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses, die jeder Miterbe verlangen kann (§ 2042 Abs. 1). Die Auseinandersetzung richtet sich vorrangig nach dem, was die Miterben einvernehmlich miteinander vereinbart haben.8 Nur wenn ein Konsens nicht zustande kommt, greift folgende gesetzliche Regelung: Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 BGB). Sodann hat eine Teilung in Natur zu erfolgen, soweit der oder die Nachlassgegenstände sich 5 Dazu unten bei 2.2. und 2.3. 6 Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 3. 7 Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 151. 8 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2042 Rn. 1, 21. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 6 ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, der Erbquote entsprechende Teile zerlegen lassen (§ 752 Satz 1, § 2042 Abs. 2 BGB), wie es z.B. bei Geldvermögen der Fall ist. Ist eine solche Teilung in Natur ausgeschlossen, geschieht die Auseinandersetzung des Nachlasses durch Verkauf der gemeinschaftlichen Gegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1, § 2042 Abs. 2 BGB). 2.1.2. Sonderregelung für Landgüter (§ 2049 BGB) Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung allerdings Anordnungen für die Auseinandersetzung , sog. Teilungsanordnungen, treffen (§ 2048 Satz 1 BGB), die zum Zuge kommen, wenn die Miterben kein Einvernehmen erzielen können9. Unter anderem kann er anordnen, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen (vgl. § 2049 Abs. 1 BGB). Dieser Miterbe hat dann gegen die anderen Miterben einen Anspruch auf Übernahme des Landgutes, muss sich dafür aber dessen Wert auf seinen Erbteil anrechnen lassen.10 Dabei ist das Landgut im Zweifel (also wenn der Erblasser insoweit keine Bestimmung getroffen hat11) nur mit dem Ertragswert anzusetzen (§ 2049 Abs. 1 BGB). Der Ertragswert ist ein Vielfaches des jährlichen Reinertrags, der wiederum dadurch ermittelt wird, dass vom sog. Rohertrag die Betriebsausgaben abgezogen werden.12 Der Bundesgesetzgeber überlässt die Regelung der Einzelheiten über die Ermittlung des Ertragswerts, insbesondere die Festlegung des Faktors, mit dem der Reinertrag zu multiplizieren ist, den Ländern (Art. 137 EGBGB),13 von denen die meisten den Ertragswert als das 18- bis 25fache des Reinertrags definiert haben14. Das BGB enthält insoweit lediglich die Vorgabe, dass bei der Ermittlung der Ertrag zugrunde zu legen ist, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann (§ 2049 Abs. 2 BGB). Das bedingt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine konkrete, individuelle und zeitnahe Ermittlung realitätsgerechter Werte, so dass den Ländern ein Rückgriff auf die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes (BewG)15 versagt sei. Diese verstünden sich gemäß § 36 Abs. 1 BewG zwar ebenfalls als Ertragswerte, seien aber für 9 Vgl. Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2042 Rn. 21 f., § 2049 Rn. 9. 10 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 1. 11 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 7. 12 Vgl. BVerfG, NJW 1988, S. 2723 (2723 f.); Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 9, 11. 13 Vgl. BVerfG, NJW 1988, S. 2723 (2723 f.). Damit sollen unterschiedliche örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden können, vgl. Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 12, 7. Aufl. 2018, Art. 137 EGBG Rn. 2. 14 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 10. 15 Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 7 steuerliche Zwecke typisiert, objektiviert und abstrakt sowie im Übrigen statisch auf den 1. Januar 1964 bezogen.16 Der Ertragswert ist bei landwirtschaftlichen Betrieben meist erheblich niedriger als der ansonsten im Erbrecht maßgebende17 Verkehrswert, also der Wert, der beim Verkauf des Betriebs zu erzielen wäre18.19 Denn bei dessen Bestimmung sind auch gewinnbringende Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die nicht der bisherigen (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftung entsprechen, z.B. eine (mögliche) Umwandlung in Bauland.20 So soll bereits in den 1980er Jahren der Verkehrswert landwirtschaftlicher Betriebe ihren Ertragswert um das 8- bis 14fache überstiegen haben .21 Die Ansetzung des Ertragswertes begünstigt also den übernehmenden Miterben.22 Dieser soll im Interesse des Erhalts leistungsfähiger Höfe in der Hand bäuerlicher Familien von Abfindungen freigehalten werden, die die Weiterführung des Betriebes gefährden könnten.23 Aus diesem Grunde setzt sich die Anknüpfung an den Ertragswert anstelle des Verkehrswertes auch bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs fort (vgl. § 2313 BGB). Pflichtteilsansprüche stehen den vom Erblasser enterbten Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten zu und belaufen sich auf den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, wenn sie nicht enterbt worden wären (vgl. § 2303 BGB). Um die Benachteiligung der weichenden Miterben auf das notwendige Maß zu begrenzen, wird der Begriff des Landgutes eng ausgelegt.24 Unter Landgut im Sinne des § 2049 Abs. 1 BGB verstanden wird eine zum dauerhaften selbständigen wirtschaftlichen Betrieb einschließlich Viehzucht und Forstwirtschaft nicht nur geeignete, sondern bestimmte Wirtschaftseinheit, die mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.25 Die Massentierhaltung betreibende 16 BVerfG, NJW 1988, S. 2723 (2724 f.). 17 Vgl. Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 9. 18 Mönig (2008) S. 75. 19 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 1; Mönig (2008) S. 76 f. 20 Vgl. Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 9; Mönig (2008) S. 75 ff. 21 Vgl. Mönig (2008) S. 76; Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 34 (2013), Art. 137 Rn. 3 m.w.N. (2013). 22 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 1. 23 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 1. 24 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 3. 25 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 8 „Agrarfabrik“ fällt ebenso wenig darunter wie die aus einem Bauernhof hervorgegangene Pferdepension .26 2.1.3. Gerichtliche Zuweisung (§ 13 GrdstVG) Fehlt es an einer letztwilligen Verfügung des Erblassers und können sich die Miterben nicht über eine Auseinandersetzung einigen oder ist eine vereinbarte Auseinandersetzung nicht vollziehbar, so kann auf Antrag eines Miterben auch das Landwirtschaftsgericht27 den landwirtschaftlichen Betrieb einem Miterben zuweisen (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 GrdstVG). Der Miterbe, dem der landwirtschaftliche Betrieb zugewiesen wird, muss die übrigen Miterben durch Zahlung eines Geldbetrages abfinden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG), den das Gericht bei der Zuweisung festsetzt (§ 16 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG). Die gerichtliche Zuweisung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz dient ähnlichen Zwecken wie die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB, nämlich dem Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in der Hand bäuerlicher Familien.28 Folgerichtig ist bei der Festsetzung der Abfindung wiederum vom Ertragswert, nicht vom Verkehrswert, des Betriebs auszugehen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG).29 Wenn der Hofinhaber innerhalb von fünfzehn Jahren den Betrieb veräußert, so muss er, wenn er dabei erhebliche Gewinne erzielt und es der Billigkeit entspricht, seine Miterben auf Verlangen aber so stellen, wie wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Zuweisung verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG). Auf diese Weise kann es also noch nachträglich zu einer Abfindung nach dem Verkehrswert kommen. Die Zuweisung ist nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Erträge ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG). Zuzuweisen ist der Betrieb demjenigen Miterben, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG). Ist der Miterbe nicht zur Übernahme des Betriebs bereit oder zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht geeignet, ist die Zuweisung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG). 26 Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 6. 27 Vgl. § 1 Nr. 2 Fall 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295). 28 Vgl. Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, § 2049 Rn. 1; Ruby, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 13 GrdstVG Rn. 5; BVerfGE 91, 346 (356 f.). 29 Vgl. BVerfGE 91, 346 (356): Bei einer Abfindung zum Verkehrswert würde die gesamte Regelung weitgehend ihren Sinn verlieren. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 9 Das Bundesverfassungsgericht hat die durch die Zuweisung bedingte Verdrängung der Miterben unter Verweisung auf eine Abfindung auf der Grundlage des Ertragswertes als mit der Erbrechtsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG30) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar erachtet. Es entspreche „aus objektiver Sicht dem Interesse eines verständigen Erblassers […], den in der Familie überkommenen Hof dadurch in der Familie zu erhalten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird.“31 Mit einer Abfindung der weichenden Miterben zum Verkehrswert ließe sich, so das Bundesverfassungsgericht, dieses Ziel regelmäßig nicht erreichen. Denn die finanziellen Lasten, die dadurch dem Hofnachfolger aufgebürdet würden, könnte er aus den Erträgen des Betriebs vielfach nicht tragen mit der Folge, dass er wirtschaftlich gezwungen wäre, zumindest Teile des Hofes zu veräußern und diesen damit zu zerschlagen.32 Dass sich die Zuweisungsmöglichkeit auf landwirtschaftliche Betriebe beschränke, rechtfertige sich damit, dass Grund und Boden in der Landwirtschaft nicht nur Standort, sondern auch Produktionsfaktor sei, dass der Aufbau neuer Betriebe dort daher schwieriger sei als in der gewerblichen Wirtschaft , dass bei der Mehrzahl der Landwirte auch heute noch starke innere Bindungen an Grund und Boden bestünden und dass Ertrags- und Verkehrswert bei gewerblichen Betrieben nicht so stark voneinander abwichen wie bei landwirtschaftlichen Betrieben.33 2.2. Bundesrechtliche Höfeordnung Im Gebiet der ehemaligen britischen Besatzungszone (also Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen und Schleswig-Holstein) gilt die Höfeordnung (HöfeO). Es handelt sich um ein auf eine Verordnung der britischen Militärregierung34 zurückgehendes Bundesgesetz, dessen Geltungsbereich auf die genannten Länder beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Die Höfeordnung sieht vor, dass ein Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben, dem sog. Hoferben, zufällt (§ 4 Satz 1 HöfeO). Abweichend vom BGB-Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge35 wird hier also eine Sondererbfolge in Bezug auf den Hof festgelegt.36 Auch diese Regelung dient dem Zweck, lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern.37 30 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347). 31 BVerfGE 91, 346 (360 f., 363 f.). 32 BVerfGE 91, 346 (362). 33 BVerfGE 91, 346 (364). 34 Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung vom 24. April 1947, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 125 Nr. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Bundesrecht fortgalt und 1976 neu bekanntgemacht wurde (Leipold , in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 129 ff.). 35 Siehe oben 2.1.1. 36 Vgl. Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 126. 37 BVerfGE 91, 346 (356). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 10 Der Erblasser kann die in § 4 HöfeO vorgesehene Sondererbfolge nicht durch Verfügung von Todes wegen (also z.B. in seinem Testament) ausschließen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Allerdings kann er erklären, dass die Besitzung kein Hof mehr sein soll (§ 1 Abs. 4 Satz 1HöfeO). Wird daraufhin der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht, verliert die Besitzung die Eigenschaft als Hof (§ 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO). Es gelten dann wieder uneingeschränkt die erbrechtlichen Regelungen des BGB einschließlich des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge. Die Anwendung der HöfeO ist somit fakultativ.38 Den Miterben, die wegen der in § 4 Satz 1 HöfeO angeordneten Sondererbfolge nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen anstelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu (§ 12 Abs. 1 HöfeO). Dieser bemisst sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 4 Satz 2 HöfeO). Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 BewG, wobei im Einzelfall Zu- oder Abschläge nach billigem Ermessen verlangt werden können (§ 12 Abs. 2 HöfeO). Der Einheitswert setzt sich aus dem Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) und dem Wert für den Wohnteil (Wohnwert) zusammen (§ 48 BewG). Dem Grundgedanken nach ist der Einheitswert ein Ertragswert (§ 46 Satz 1, 36 Abs. 1 BewG; § 47 Satz 1 BewG), der beim (selbst genutzten ) Wohnteil von der (üblicherweise) zu entrichtenden Miete ausgeht (§ 47 Satz 1, 2, §§ 79, 80 BewG), beim Wirtschaftsteil vom Reinertrag (§ 36 Abs. 2 BewG). Anders als bei § 2049 BGB handelt es sich aber nicht um den wirklichen Ertragswert des konkreten Betriebes im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern um einen in einem sog. vergleichenden Verfahren (§§ 38 bis 41 BewG) ermittelten typisierten Wert.39 Er weicht schon aus diesem Grunde in der Regel vom realen Ertragswert ab. Hinzu kommt, dass die aktuellen Einheitswerte sich auf den 1. Januar 1964 beziehen, da die an sich vorgesehene regelmäßige Neufeststellung unterblieben ist.40 Letzterem hat der Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsfortbildung Rechnung getragen. Analog § 12 Abs. 2 Satz 3 Höfe O könne eine erhöhte Abfindung beansprucht werden, wenn sich die Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinem wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben habe.41 Den Hoferben kann der Erblasser bestimmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO), ansonsten greift eine gesetzliche Rangordnung (§§ 5, 6 HöfeO).42 Unter „Hof“ versteht die HöfeO eine „land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof ) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen 38 Müller, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, HöfeO Rn. 5. 39 Vgl. Mönig (2008) S. 73 und oben bei 2.1.2. 40 Vgl. Mönig (2008) S. 73. 41 BGH, NJW 2001, S. 1726 ff.; dazu Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 154. 42 Steht der Hof im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten (sog. Ehegattenhof), ist der überlebende Ehegatte der Hoferbe (§ 8 Abs. 1 HöfeO). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 11 Wirtschaftswert von mindestens 10 000 Euro hat“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Liegt der Wirtschaftswert zwischen 5 000 und 10 000 Euro, kann die Hofeigenschaft durch einen entsprechende Erklärung des Eigentümers und Eintragung eines Hofvermerks ins Grundbuch herbeigeführt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO). Durch Erklärung des Eigentümers und Löschung des Hofvermerks kann sie, wie gesehen, aber auch entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Höfeordnung befasst. Es hat die (ursprüngliche) Regelung, die bei der gesetzlichen Hoferbfolge einen Vorzug des männlichen Geschlechts vorsah, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3 GG für verfassungswidrig erachtet.43 Die Abfindung auf der Grundlage des Einheitswertes hat es nicht beanstandet . Es hat dabei aber auf die besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles hingewiesen, nämlich, dass die eingetretene Sondererbfolge einschließlich der Abfindung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprochen habe.44 In Fällen, in denen die Sondererbfolge (und damit die niedrige Abfindung nach dem Einheitswert) nicht auf einer Verfügung des Erblassers , sondern auf der in Ermangelung einer solchen greifenden gesetzlichen Erbfolgeregelung beruht , könnte die verfassungsrechtliche Bewertung somit anders ausfallen. Im wissenschaftlichen Schrifttum wird die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswert-Abfindungsansprüche der Höfeordnung im Falle der gesetzlichen Erbfolge zum Teil angezweifelt.45 2.3. Landesrechtliche Höfeordnungen In Bremen46, Hessen47, Rheinland-Pfalz48 und Teilen von Baden-Württemberg (Schwarzwald)49 richtet sich die Vererbung von Höfen nach speziellen landesrechtlichen Vorschriften. Den entsprechenden Regelungen liegt (wie der HöfeO und wie § 2049 Abs. 1 BGB) der Gedanke zugrunde , den Hof bei der Erbfolge als wirtschaftliche Einheit zu erhalten.50 Dieses Anliegen wird entweder (wie bei der HöfeO) durch eine Sondererbfolge des Hoferben erreicht oder (wie bei § 2049 Abs. 1 BGB) dadurch, dass dem Hoferben bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber seinen Miterben ein Anspruch auf Übernahme des Hofes eingeräumt 43 Vgl. BVerfGE 15, 337 (342 ff.). 44 Vgl. BVerfGE 67, 329 (341 ff.). 45 Siehe Mönig (2008) S. 205 (210); Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 141a (2013). 46 Bremisches Höfegesetz (Brem. HöfeG) vom 19. Juli 1948 (Brem. GBl. S. 124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 775). 47 Hessische Landgüterordnung (Hess. LandgüterO) in der Fassung vom 13. August 1970 (GVBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114). 48 Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz über die Höfeordnung (Rh-Pf. HöfeO) in der Fassung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert Gesetz vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21). 49 Badisches Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend (Bad. HofgüterG), vom 20. August 1898 (Bad. GVBl. 1898, 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 381). 50 Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 126; BVerfGE 91, 346 (356). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 12 wird.51 Die Variante der Sondererbfolge findet sich in Bremen52 und Rheinland-Pfalz53, die des Übernahmeanspruchs in Baden54 und Hessen55. Den weichenden Miterben stehen Ausgleichsansprüche gegen den Hoferben zu, die sich – vorbehaltlich vorrangiger anderweitiger Regelungen des Erblassers – nicht (wie bei der bundesrechtlichen Höfeordnung) am Einheitswert, sondern (wie bei § 2049 BGB) grundsätzlich am realen Ertragswert orientieren.56 In Hessen, Rheinland-Pfalz und Bremen gilt insoweit die Formel „jährlicher Reinertrag mal 25“.57 In Baden58, Bremen59 und Hessen60 kann der Erblasser (wie bei der bundesrechtlichen HöfeO) die Anwendbarkeit der jeweiligen Höfeordnung vermeiden, indem er es unterlässt, den Hof in die Höferolle eintragen zu lassen oder indem er ihn aus dieser löschen lässt. In Rheinland-Pfalz kann die Löschung des Hofes dem Wortlaut der Regelung nach zwar nur aus „wichtigem Grund“ verlangt werden.61 Seitdem die ursprünglich mit der Hofeigenschaft verbundene finanzielle Förderung entfallen ist, soll in Rheinland-Pfalz aber eine „eher großzügige Löschungspraxis“ vorherrschen .62 Außerdem hat der Erblasser hier ohnehin das Recht, von der Sondererbfolge durch Verfügung von Todes wegen abzugehen63, so dass er sich hierzu nicht des Mittels der Löschung des Hofes aus der Höferolle bedienen muss. 51 Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 126. 52 § 9 Abs. 1 Brem. HöfeG. 53 § 14 Rh-Pf. HöfeO. 54 § 10 Abs. 1 Satz 1 Bad. HofgüterG. 55 § 11 Abs. 1 Hess. LandgüterO. 56 Vgl. § 10 Abs. 1 Bad. HofgüterG; § 16 Abs. 1 Satz 2 Hess. LandgüterO; § 21 Abs. 2 Satz 2 Rh-Pf. HöfeO; § 14 Abs. 2 Brem. HöfeG, wobei hier gemäß § 16 Brem. HöfeG unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen eines Beteiligten der Verkaufswert zugrunde zu legen ist; vgl. zusammenfassend: Mönig (2008) S. 81 ff. 57 § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Hess. LandgüterO; § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Rh-Pf. HöfeO; § 14 Abs. 3 Satz 3 Brem. HöfeG. 58 § 3 Bad. HofgüterG, der die Aufhebung eines geschlossenen Hofgutes durch den Eigentümer von einer behördlichen Genehmigung abhängig machte, deren Erteilung den Nachweis voraussetzte, dass der Zerlegung keine wirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen, wurde durch § 39 Abs. 2 Nr. 24 des Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) aufgehoben. Das übersieht Mönig (2008) S. 39 mit Fn. 218 und geht deshalb zu Unrecht von einer obligatorischen Geltung des Bad. HofgüterG aus. 59 § 1 Abs. 1, § 3 Brem. HöfeG; vgl. auch Mönig (2008) S. 40. 60 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 Hess. LandgüterO; vgl. auch Mönig (2008) S. 42. 61 § 6 Abs. 1 Rh-Pf. HöfeO; die Regelungen über die Eintragung entsprechen denen in den drei anderen Ländern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Rh-Pf. HöfeO). 62 So Mönig (2008) S. 44 mit Fn. 237. 63 Vgl. Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 103 (2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 13 3. Rechtsgrundlage für Höfeordnungen der Länder Das Erbrecht gehört zur Gesetzgebungsmaterie „bürgerliches Recht“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. In diesem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das BGB als bundesrechtliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts hat an sich einen abschließenden Charakter. Jedoch sind dem Landesgesetzgeber durch das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) punktuell Regelungsspielräume im Bereich des bürgerlichen Rechts belassen worden (Art. 1 Abs. 2, Art. 55 EGBGB). Eine dieser landesrechtlichen Regelungsoptionen im Bereich des Zivilrechts ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EGBGB „das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst Zubehör.“ Allerdings dürfen entsprechende landesrechtliche Regelungen gemäß Art. 64 Abs. 2 EGBGB „das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.“ 4. Bundesrechtliche Vorgaben Der Landesgesetzgeber darf seine ihm durch Art. 64 EGBGB eröffnete Gesetzgebungszuständigkeit nicht verlassen. Das heißt, er muss eine Regelung des Anerbenrechts treffen (4.1.), die sich auf landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Grundstücke nebst Zubehör beschränkt (4.2.) und die Testierfreiheit des Erblassers nicht beschränkt (4.3.). Darüber hinaus muss der Landesgesetzgeber die materiellen Vorgaben der Verfassung beachten, namentlich die Erbrechtsgewährleistung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die der mit dem Anerbenrecht verbundenen Benachteiligung der weichenden Miterben Grenzen setzen (4.4.). 4.1. Anerbenrecht (Art. 64 Abs. 1 EGBGB) Unter „Anerbenrecht“ in Ansehung landwirtschaftlicher und fortwirtschaftlicher Grundstücke nebst Zubehör wird die Gesamtheit all jener Bestimmungen verstanden, die bezwecken, in Abkehr vom allgemein geltenden Erbrecht land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz – unter Vermeidung der erbengemeinschaftlichen Beteiligung mehrerer und unter Vermeidung oder Minderung von Abfindungsbelastungen – als Ganzes einem Einzelnen zukommen zu lassen. Dazu gehören auch Bestimmungen, die diese Hoferbfolge unterstützen oder ergänzen, wie z.B. Verfügungsbeschränkungen unter Lebenden oder Bewertungsregeln für die Abfindung der verdrängten Miterben .64 Wie das Ziel, einem Einzelnen das besagte Vermögen zukommen zu lassen, erreicht wird, ist nicht entscheidend. Art. 64 Abs. 1 EGBGB umfasst sowohl die Variante, nach der es im Wege der Sondererbfolge mit dem Erbfall unmittelbar einer Person zufällt („Höferecht“), als auch die Variante , bei welcher es zunächst in den gemeinschaftlichen Nachlass der Erbengemeinschaft fällt, 64 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 18 (2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 14 der Anerbe aber die Übertragung auf sich allein verlangen kann („Anerbenrecht im eigentlichen Sinne“).65 4.2. Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke nebst Zubehör (Art. 64 Abs. 1 EGBGB) Zweck des Art. 64 Abs. 1 EGBGB ist es, dem Landesgesetzgeber den Schutz und die Erhaltung geschlossener bäuerlicher Wirtschaftseinheiten durch die Regelung einer einheitlichen Betriebsvererbung zu ermöglichen. Im Lichte dieses Zieles ist der Begriff der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke nebst Zubehör auszulegen.66 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich Art. 64 Abs. 1 EGBGB auf den bäuerlichen Grundbesitz nebst Zubehör beschränkt.67 Die Vererbung des übrigen Vermögens des bäuerlichen Erblassers , das sog. hoffreie Vermögen, z.B. ein städtisches Mietshaus, kann nicht dem Anerbenrecht unterstellt werden.68 Land- und Forstwirtschaft setzen die Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse aus dem Boden voraus , sei es, um sie als solche abzusetzen, sei es um sie, z.B. in einem Viehzuchtbetrieb, weiter zu verarbeiten.69 Ein reiner Zuchtbetrieb, der nur mit eingekauftem Futter arbeitet, kann also ebenso wenig dem Anerbenrecht unterstellt werden wie eine Kiesgrube.70 Unschädlich sind allerdings Hilfsanlagen und landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar dienen und diesem untergeordnet sind.71 Das gilt etwa für die Grundstücke, auf denen der Hof als Betriebsstätte steht. 72 Aber auch eine Kiesgrube oder eine Viehzuchtanlage, die nicht mit am Hof gewonnenen Futter arbeitet, können als Nebenbetrieb unter dem genannten Voraussetzungen zum bäuerlichen Betrieb gehören.73 Abzugrenzen hiervon sind sog. Doppelbetriebe , bei denen nur eine lose Verbindung zwischen den verschiedenen Betriebseinheiten besteht . Diese sind erbrechtlich jeweils selbständig zu behandeln.74 Bei gemischten Betrieben, die so eng mit einander verflochten sind, dass eine Trennung angesichts der räumlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ohne Nachteile, auch steuerlicher Art, nicht möglich wäre, ist hingegen zu fragen, welche Nutzung überwiegt. Überwiegt die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung, 65 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 21 (2013). 66 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 27 (2013). 67 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 25 (2013). 68 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 26 (2013). 69 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 28 (2013). 70 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 28 (2013). 71 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 29 (2013). 72 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 29 (2013). 73 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 29 (2013). 74 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 29 (2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 15 kann der Betrieb vollständig dem Anerbenrecht unterstellt werden, überwiegt die sonstige Nutzung , unterliegt der gesamte Betrieb dem allgemeinen Erbrecht.75 Der Begriff „Grundstücke nebst Zubehör“ ist funktional als auf die bäuerliche Betriebseinheit bezogen zu verstehen.76 Der Landesgesetzgeber kann daher auch abweichend von den Regelungen des BGB über Grundstücksbestandteile (§§ 93-96 BGB) und Zubehör (§§ 97, 98 BGB) Vermögensgegenstände zu Grundstücks- oder Hofbestandteilen oder Zubehör erklären, wenn sie für Zwecke des Anerbenrechts als zur Wirtschaftseinheit des Hofes gehörig angesehen werden können.77 So kann auch ein auf einem Erbbaurecht errichteter Bauernhof dem Anerbenrecht unterstellt werden , ebenso (mit dem bäuerlichen Betrieb zusammenhängende) Pachtrechte, Lieferantenforderungen , Ansprüche auf Versicherungsgelder und Ähnliches.78 4.3. Gewährleistung der Testierfreiheit (Art. 64 Abs. 2 EGBGB, Art. 14 Abs. 1 GG) Art. 64 EGBGB räumt dem Landesgesetzgeber nur die Kompetenz für Regelungen ein, welche das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken. Diese einfachrechtliche Begrenzung der Regelungsmacht des Landesgesetzgebers korrespondiert mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Erbrechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, welche ebenfalls die Testierfreiheit garantiert79. Nach einer verbreiteten Ansicht wird der Testierfreiheit bereits dann hinreichend Rechnung getragen , wenn der Erblasser die Möglichkeit hat, den Hoferben zu bestimmen.80 Nach überwiegender Auffassung muss er jedoch außerdem die Möglichkeit haben, die Regelungen des Anerbenrechts insgesamt auszuschließen und so zum allgemeinen Erbrecht des BGB zurückzukehren. Dabei genüge es aber, wenn er dies – wie nach den meisten Höferechten81 – durch eine negative Hoferklärung erreichen könne.82 Vereinzelt wird insoweit indes auch die Meinung vertreten, dass 75 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 29 f. (2013). 76 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 31 (2013). 77 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 31, 33 (2013). 78 Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 32 f. (2013). 79 Vgl. zur Testierfreiheit als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie statt vieler Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 33 m.w.N. 80 Vgl. Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 40 (2013) m.w.N. 81 Siehe oben 2.2. und 2.4. 82 Vgl. Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 39 f., 132 (2013) m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 16 er das Recht haben müsse, durch Verfügung von Todes wegen vom höferechtlichen Grundsatz der Sondererbfolge abzuweichen,83 wie es in Rheinland-Pfalz der Fall ist84. Unter dem Gesichtspunkt der Testierfreiheit problematisiert worden sind Regelungen, wonach zum Hoferben grundsätzlich nur bestimmt werden kann, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsgemäß zu führen (sog. Wirtschaftsfähigkeit).85 Entsprechendes gilt für Regelungen, die den Erblasser an eine sog. formlose Hoferbenbestimmung binden. So kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO der Erblasser, der zu seinen Lebzeiten die Bewirtschaftung seines Hofes auf Dauer einem Miterben übertragen hat, grundsätzlich86 keinen anderen zum Hoferben einsetzen. Soweit die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bejaht wurde, geschah das unter Hinweis auf die Möglichkeit des Erblassers, sich durch eine negative Hoferklärung der Anwendung des Höferechts und damit auch den beschriebenen Beschränkungen seiner Testierfreiheit zu entledigen.87 4.4. Schutz der weichenden Miterben (Art. 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) 4.4.1. Das grundsätzliche Problem Das verfassungsrechtliche Hauptproblem des landwirtschaftlichen Sondererbrechts wird – sowohl im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch in Bezug auf die Erbrechtsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG)88 – darin gesehen, dass die vom Hoferben verdrängten Miterben sich mit einem Abfindungsanspruch begnügen müssen, der sich nicht am Verkehrswert des Hofes orientiert, sondern an dessen regelmäßig niedrigerem Ertragswert, zum Teil sogar am noch niedrigerem Einheitswert.89 Die darin liegende Benachteiligung des weichenden Miterben ist nicht unerheblich, da der Verkehrswert bei landwirtschaftlichen Betrieben den Ertragswert um das 8- bis 14fache übersteigen 83 Nämlich von Kroeschell, AgrarR 1974, S. 85 (86) in Bezug auf § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO. 84 Siehe oben 2.3. 85 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6, 7 HöfeO, die von Mönig (2008) S. 127 ff. problematisiert werden. 86 Etwas anderes gilt dann, wenn er sich dies dem formlos eingesetzten Hoferben gegenüber vorbehalten hat oder dieser die Bewirtschaftung des Hofes einstellt. 87 So von Mönig (2008) S. 127 ff., 187 ff.; an der Verfassungswidrigkeit der Bindung an die formlose Hoferbenbestimmung zweifelnd hingegen Kroeschell, AgrarR 1974, S. 85 (86 f.). 88 Die ebenfalls in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG statuierte Eigentumsgewährleistung ist nach Auffassung des BVerfG hingegen nicht einschlägig (vgl. BVerfGE 91, 346 [356 f.]). 89 Vgl. BVerfGE 91, 346 (356 ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 17 kann90. Dadurch kann es sogar sein, dass ein durch den Hoferben verdrängter pflichtteilsberechtigter 91 Miterbe „unterm Strich“ weniger erhält als er erhalten hätte, wenn sich die Vererbung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB gerichtet und der Erblasser ihn enterbt hätte.92 Das sei durch folgendes Beispiel veranschaulicht: Beispiel: Das Vermögen des Erblassers besteht im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dessen Ertragswert beträgt 200.000 Euro. Der um das 10fache höhere Verkehrswert beträgt 2 Mio. Euro. Die Ehefrau des Erblassers ist bereits verstorben. Er hinterlässt eine (ältere) Tochter und einen (jüngeren) Sohn. Höferecht (Rheinland-Pfalz) findet Anwendung Allgemeines BGB-Erbrecht findet Anwendung Es gibt kein Testament. Es gibt kein Testament. Der Erblasser hat seinen Sohn enterbt. Die Tochter wird Hoferbin.93 Der Sohn hat gegen seine Schwester einen Abfindungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro (200.000 Euro : 2).94 Beide Kinder werden zu gleichen Teilen Erben.95 Jeder kann die Teilung des Nachlasses und seinen Anteil am Verkaufserlös erlangen96, also 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro : 2). Der Sohn hat gegen seine Schwester einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils97, also in Höhe von 500.000 Euro (2 Mio. Euro : 2 : 2). 100.000 Euro 1 Mio. Euro 500.000 Euro Ergebnis: Der Sohn erhält bei der Anwendung von Höferecht nur 1/10 dessen, was er bei Anwendung der allgemeinen Vererbungsregeln des BGB als gesetzlicher Erbe erhalten hätte und nur 1/5 seines ihm nach den allgemeinen Vererbungsregeln zustehenden Pflichtteils. 90 Siehe oben bei 2.1.2. 91 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Wenn sie vom Erblasser enterbt werden, haben sie einen Anspruch gegen den Erben auf Zahlung der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). 92 Mönig (2008) S. 3. 93 § 14 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Rh-Pf. HöfeO. 94 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Rh-Pf. HöfeO. 95 § 1924 Abs. 1, 4, § 1930 BGB. 96 § 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB; dazu oben bei 2.1.1. 97 § 2303 Abs. 1 BGB. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 18 4.4.2. Die grundsätzliche Lösung Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundstücksverkehrsgesetz und zur Höfeordnung (des Bundes) kann Folgendes als gesichert gelten: (1) Die Verweisung der weichenden Miterben auf den Ertragswert ist dem Grunde nach zulässig.98 (2) Die Verweisung der weichenden Miterben auf einen darunter liegenden pauschalierten Einheitswert ist dem Grunde nach ebenfalls zulässig, wenn dies auf einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers beruht.99 4.4.3. Einzelfragen Nicht in gleichem Maße geklärt ist hingegen Folgendes: (1) Wie ist den besonderen verfassungsrechtlichen Schutzansprüchen des überlebenden Ehegatten, der Kinder des Erblassers und gegebenenfalls sonstiger Pflichtteilsberechtigter Rechnung zu tragen? (2) In welchem Maße ist es in Fällen der gesetzlichen Sondererbfolge, die nicht auf einer Verfügung des Erblassers beruht, möglich, die Abfindung nicht auf der Grundlage des realen Ertragswertes, sondern von Einheitswerten zu berechnen? (3) Ist es verfassungsrechtlich geboten, die Sondererbfolge auf leistungsfähige Betriebe und auf zur Weiterführung des Betriebs geeignete und willige Personen zu beschränken sowie eine nachträgliche Abfindung auf der Grundlage des Verkehrswertes vorzusehen für den Fall, dass der Hoferbe den Betrieb (teilweise) veräußert? 4.4.3.1. Ehegatten und Kinder Das Bundesverfassungsgericht hat für nicht höferechtliche Fallgestaltungen Grundsätze zum Schutze von Ehegatten und Kindern aufgestellt, aus denen sich auch Einschränkungen des Grundsatzes der Zulässigkeit der Ertragswertabfindung im Höferecht ergeben könnten.100 Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Regelungen über die Berechnung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung (die ebenfalls eine Ertragswertklausel enthielten) klargestellt, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb nicht ausnahmslos mit der Ertragswert (anstelle des Verkehrswertes) angesetzt werden dürfe. Der Zweck der Ertragswertansetzung, den Verkauf des Betriebs zu vermeiden, könne zwar grundsätzlich auch im Rahmen des Scheidungsrechts Geltung beanspruchen. Jedoch dürfe dem zugewinnberechtigten Ehegatten dabei 98 Siehe oben bei 2.1.3. 99 Siehe oben bei 2.2. 100 Vgl. Mönig (2008) S. 206 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 19 kein Opfer zugemutet werden, das nicht mehr durch diesen gesetzgeberischen Zweck gerechtfertigt sei. Diese „Opfergrenze“ werde z.B. dann überschritten, wenn das landwirtschaftliche Vermögen im Wesentlichen nur noch aus dem Grund und Boden bestehe, der im Wege der Verpachtung wirtschaftlich genutzt werde, und wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten.101 Diese für die Scheidung geltende „Opfergrenze“ wird man auch auf den Fall des Zugewinnausgleichs beim Tode eines Ehegatten übertragen müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sein Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten im Falle des Todes des Ehepartners weniger schutzwürdig sein sollte als im Falle der Scheidung. Wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts indirekt ergibt, bedeutet der „Zugewinnausgleichsschutz “ des Ehegatten aber nicht, dass er in keinem Falle auf den Ertragswert verwiesen werden darf, sondern dies vielmehr nur unter bestimmten Umständen, eben bei Überschreiten der Opfergrenze , unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, seine Grundsätze zum Ehegattenopferschutz generell auf weichende Miterben bei der geschlossenen Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe zu übertragen. Denn beim Zugewinnausgleich gehe es darum, dem berechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen. Auf einen vergleichbar schutzwürdigen Belang könnten sich die weichenden Miterben nicht berufen.102 Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung, die nichts mit der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe zu tun hatte, aus der Erbrechtsgarantie eine „grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Beteiligung der Kinder am Nachlass“ abgeleitet .103 Es hat diese Beteiligung nicht beziffert, sondern lediglich ausgeführt, dass § 2303 Abs. 1 BGB, wonach der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt, dem Erfordernis der Mindestbeteiligung gerecht werde.104 Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht keine Ausführungen dazu gemacht, nach welchem Ansatz der Wert (zwingend Verkehrswert oder möglicherweise auch Ertragswert?) im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbeteiligung zu bestimmen ist. Insoweit ist unklar, ob und ggf. welche konkreten Folgerungen aus dem Gebot der Mindestbeteiligung von Kindern für das Anerbenrecht zu ziehen sind. Man könnte argumentieren, dass der Gedanke des Ertragswertansatzes bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe, wie er in § 2312 BGB und den Anerbengesetzen der Länder seit jeher 101 BVerfGE 67, 348 (367 ff.). Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 1376 Abs. 4 BGB, der bis dahin ausnahmslos den Ertragswert vorschrieb (vgl. BVerfGE 67, 348 [351]), daraufhin angepasst und ihm seine heutige Fassung gegeben. 102 BVerfGE 91, 346 (364 f.). 103 BVerfGE 112, 332 (349 f., 355); diese Frage hatte es bis dahin ausdrücklich offen gelassen, vgl. BVerfG, NJW 1988, S. 2723 (2725); BVerfGE 91, 346 (359). 104 BVerfGE 112, 332 (354 f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 20 zum Ausdruck gekommen ist, zur traditionellen Ausgestaltung des Erbrechts gehört, an die wiederum der Grundgesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angeknüpft hat. Man könnte aber auch argumentieren, dass es sich nicht um ein bestimmendes Strukturmerkmal handelt, so dass es im Kontext der verfassungsrechtlichen Mindestbeteiligung allein auf den Verkehrswert ankommt . Eine vermittelnde und wohl die naheliegendste Lösung wäre, wie beim Zugewinnausgleichschutz des Ehegatten, eine Verweisung auf den Ertragswert nicht gänzlich auszuschließen, sondern nur dann, wenn dieses Opfer dem weichenden Kind nicht zuzumuten ist.105 Denkbar wäre beispielsweise, die Zumutbarkeit grundsätzlich solange zu bejahen, wie der Hoferbe das geerbte Vermögen landwirtschaftlich nutzt, dem weichenden Miterben aber einen Nachabfindungsanspruch einzuräumen, wenn der Hoferbe durch eine Veräußerung den Verkehrswert des geerbten Vermögens monetarisiert.106 4.4.3.2. Ertragswert und Einheitswert Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abfindung auf der Grundlage des Ertragswertes bei der gesetzlichen Sondererbfolge damit begründet, dass dies eine Regelung sei, die dem „Interesse eines verständigen Erblassers“ entspreche, weil dadurch ermöglicht werde, dass der landwirtschaftliche Betrieb in der Familie erhalten werden könne.107 Diesem Interesse wird nun aber nicht nur eine am Ertragswert bemessene Abfindung gerecht, sondern auch jede andere, z.B. an steuerlichen Einheitswerten bemessene Abfindung, solange sie ausreichend niedrig ist, dass sie den Hoferben nicht zur Veräußerung oder Zerschlagung des Betriebs nötigt. Dies könnte man als Argument dafür anführen, dass auch eine Abfindung unterhalb des Ertragswertes verfassungsrechtlich zulässig ist, soweit sie die besondere Schutzwürdigkeit von Ehegatten und Kindern berücksichtigt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht es auch als im „Interesse eines verständigen Erblassers “ liegend bezeichnet, wenn unter mehreren Erben diejenigen, die mit ihm gleich nahe verwandt sind, bei der Erbfolge auch gleichmäßig berücksichtigt werden.108 Dies spricht (unabhängig von der besonderen Schutzwürdigkeit von Ehegatten und Kindern) wiederum gegen eine beliebige Minderung der Abfindungsansprüche weichender Miterben und für eine am tatsächlichen Ertragswert orientierte Abfindung. Diese ermöglicht es nämlich grundsätzlich, die den weichenden Miterben zu zahlenden Abfindung mithilfe der vom Erblasser gewünschten Nutzung des vererbten Vermögens wieder „herauszuarbeiten“. Damit vermeidet sie eine Veräußerung oder Überschuldung des Betriebs zum Zwecke der Abfindung, nimmt aber zugleich den weichenden Miterben nicht mehr als nötig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Die Ertragswertabfindung bringt also beide „vernünftigen Interessen“ eines verständigen Erblassers miteinander in Ausgleich: Erhalt des Betriebs in der Familie einerseits und möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von gleich nahen verwandten Erben. In diesem Sinne wird im wissenschaftlichen Schrifttum denn auch die 105 In diesem Sinne Mönig (2008) S. 176. 106 In diesem Sinne Mönig (2008) S. 283, 213 ff., allerdings in Bezug auf alle Pflichtteilsberechtigten. 107 BVerfGE 91, 346 (361). 108 BVerfGE 91, 346 (361). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 21 Auffassung vertreten, dass stets eine vollständige wirtschaftliche Kompensation, bemessen am realen Ertragswert, verfassungsrechtlich geboten sei.109 Nun betont das Bundesverfassungsgericht freilich, dass sich aus der Betrachtung der „vernünftigen Interessen“ des Erblassers nur begrenzt „unverrückbare (verfassungsrechtliche) Vorgaben“ aufstellen lassen. Vielmehr habe der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, den er mit „in sich sachgerecht[en]“ Regelungen ausfüllen müsse.110 Insofern lassen sich zugunsten einer Anknüpfung an bereits festgelegte Einheitswerte gewisse Praktikabilitätsgewinne für alle Beteiligten anführen , die eine Einheitswertabfindung in einem gewissen Rahmen als „sachgerecht“ erscheinen lassen können. Eine auf Einheitswerte gründende Wertfestsetzung erspart (den Nachlass belastende ) Sachverständigenkosten111, erleichtert die Durchsetzung der Ausgleichsansprüche, erlaubt den Beteiligten eine größere Vorausberechenbarkeit ihrer Ansprüche und Verpflichtungen, verhindert Streitigkeiten über die Wertberechnung und ermöglicht es dem Erblasser, den ihm bekannten Wert bei seinen Überlegungen zur Ordnung des Nachlasses zu berücksichtigen112. Eine „in sich sachgerechte“ Ausgestaltung dürfte aber dann zweifelhaft sein, wenn die Einheitswerte sich in einem Maße von den realen Ertragswerten entfernen, welches nicht mehr durch die mit der pauschalierenden Betrachtungsweise verbundenen Praktikabilitätsgewinne aufgewogen wird. In diesem Sinne wird von den Stimmen im wissenschaftlichen Schrifttum, die eine Anknüpfung an Einheitswerte grundsätzlich für zulässig erachten, verlangt, dass die zugrunde gelegten Einheitswerte einen „gewissen Realitätsbezug nicht vermissen lassen“, was z.B. bei der Höfeordnung nicht mehr der Fall sei.113 Man könnte erwägen, einen weitergehenden Spielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Abfindung unter Bezugnahme auf öffentliche Interessen zu begründen. Der Gesetzgeber darf nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nämlich von verfassungsrechtlichen Elementen der Erbrechtsgewährleistung, hier also der Orientierung am „Interesse eines verständigen Erblassers“ abweichen, wenn dies in Verfolgung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geschieht.114 Die höferechtliche Sondererbfolge ist stets auch mit der Verfolgung öffentlicher Zwecke begründet worden, wenn diese sich 109 Vgl. Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 141a. 110 BVerfGE 91, 346 (361 f.). 111 Vgl. Mönig (2008) S. 209. 112 Vgl. BVerfG, NJW 1988, S. 2723 (2725). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung die Einheitswertabfindung nach der Höfeordnung beschrieben (in Abgrenzung zur realen Ertragswertabfindung nach § 2049 BGB), sich aber nicht zu ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit geäußert. 113 Vgl. Mönig (2008) S. 210. 114 Vgl. BVerfGE 91, 346 (360). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 22 im Laufe der Zeit auch gewandelt haben mögen.115 So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung zum Höferecht ausgeführt, dieses diene „dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien, um die Volksernährung sicherzustellen .“116 Die Tragfähigkeit dieser Begründung ist zunehmend in Frage gestellt worden.117 Dafür wurden andere öffentliche Interessen in den Fokus gerückt, etwa Landschaftspflege und Umweltschutz .118 All diese Begründungsansätzen weisen jedoch die Gemeinsamkeit auf, dass das jeweilige öffentliche Interesse über den Erhalt des Hofes in der Familie unter Aufrechterhaltung seines bäuerlichen Charakters verwirklicht wird. Insoweit verlangen die verfolgten öffentlichen Interessen nicht mehr als das „vernünftige Interesse des Erblassers“, auf welches das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung Bezug nimmt. Damit können sie aber auch dem Grunde nach keine weitergehenden Benachteiligungen der weichenden Miterben rechtfertigen als das Erblasserinteresse. Denn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen nur solche Beschränkungen , die erforderlich und angemessen sind, um das verfolgte Ziel zu erreichen. 4.4.3.3. Leistungsfähigkeit, Wirtschaftsfähigkeit, Nachabfindung Im wissenschaftlichen Schrifttum sind noch folgende Anforderungen an eine verfassungsmäßige Ausgestaltung des Anerbenrechts aufgestellt worden, die vom Bundesverfassungsgericht allerdings bisher noch keine ausdrückliche Anerkennung erfahren haben: - Beschränkung des Anerbenrechts auf Höfe mit einer gewissen Mindestleistungsfähigkeit ,119 - Beschränkung des Anerbenrechts auf zur Fortführung des Betriebs geeignete und willige Personen (Wirtschaftsfähigkeit und -willigkeit), 120 115 Einen anschaulichen Überblick über die Entstehung von Anerbenrecht und Anerbensitte und die damit verfolgten Ziele bis zum Erlass des BGB gibt Kroeschell, AgrarR 1978, S. 147 ff. Bei den Entwurfsberatungen zum BGB waren, wie Mönig (2008) aufzeigt, nicht nur agrarpolitische Erwägungen im engeren Sinne maßgebend, sondern auch gesellschaftspolitische, etwa die angenommene große Bedeutung des bäuerlichen Besitzes „für die Erhaltung der Volkskraft“, da sich aus den abgehenden Geschwistern vielfach der Mittelstand und der Beamtenstand rekrutiere und der Hof regelmäßig den abgehenden Geschwistern und der ganzen Familie als Zufluchtsstätte diene, wo sie Genesung und Erholung suchten (vgl. Mönig [2008] S. 103 mit Fn. 530). 116 BVerfGE 15, 337 (342). 117 Vgl. Mönig (2008) S. 106 f.; Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 10, 7. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 126; Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 138 (2013). 118 Vgl. Mönig (2008) S. 107 f. 119 So Mönig (2008) S. 198 ff., 283 für die gesetzliche Erbfolge; Mayer, in: Staudinger, BGB, Art. 64 EGBGB Rn. 140 (sollten zumindest teilweise zum Lebensunterhalt des Hofinhabers beitragen können). Die genannten Autoren zweifeln aus diesem Grunde die Verfassungsmäßigkeit des Bad. HöfgüterG und des Brem. HöfeG an (vgl. Mönig [2008] S. 201; Mayer a.a.O. Rn. 141). 120 So Mönig (2008) S. 179 ff., 282 für die gesetzliche Erbfolge. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/18 Seite 23 - am Verkehrswert orientierte Nachabfindungsregelungen beim nachträglichen Wegfall der höferechtlichen Zwecksetzung, insbesondere bei Veräußerung des Betriebs durch den Hofereben.121 5. Literaturverzeichnis Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Erbrecht, 27. Aufl. 2016. Burandt, Wolfgang/Rojahn, Dieter (Hrsg.), Erbrecht, 2. Aufl.2014. Kroeschell, Karl, Geschichtliche Grundlagen des Anerbenrechts, AgrarR 1978, S. 147 ff. Ders., Zur Reform des Höferechts, AgarR 1974, S. 85 ff. Mayer, Jörg, Kommentierung zu Art. 64 und Art. 137 EGBGB, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013 (Redaktor: Rawert, Peter), juris. Mönig, Christoph, Landwirtschaftliches Sondererbrecht im Lichte von Verfassungsrecht und Rechtspolitik, Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsposition der weichenden Erben, 2008. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 10, Erbrecht, 7. Aufl. 2017 (Redakteurin : Kessal-Wulf, Sibylle), Band 12, Internationales Privatrecht II, Internationales Wirtschaftsrecht , Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Art. 59-253) (Redakteur: Hein, Jan von). 121 So Mönig (2008) S. 213 ff, für die gesetzliche Erbfolge; offen gelassen von BVerfGE 67, 329 (346); anzweifelnd BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1987 – 1 BvR 772/86 – Rn. 1, BeckRS 1987, 06406.