WD 7 - 3000 - 033/17 (13. März 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann gemäß § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich nur derjenige Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt erheben , der geltend macht, durch diesen möglicherweise in eigenen Rechtspositionen verletzt zu sein, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Bei der Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) kommen hierbei Nachbarn, Gemeinden, sowie Umweltverbände in Betracht. Nachbarn in rechtlicher Hinsicht sind die Eigentümer betroffener Grundstücke oder sonstige dingliche Berechtigte mit eigentumsähnlicher Position, also beispielsweise Erbbauberechtigte. Mieter und Pächter sind demgegenüber nicht klagebefugt. Betroffene Grundstücke sind solche, die von den tatsächlichen Auswirkungen des Bauvorhabens konkret berührt werden. Diese Nachbarn sind nicht Adressaten der Baugenehmigung und somit durch diese nicht unmittelbar betroffen . Sie können daher nicht jedweden Rechtsverstoß bei der Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur die Verletzung drittschützender Normen geltend machen. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen dient, sondern auch dem Schutz eines erkennbar abgrenzbaren Personenkreises. Auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot kann drittschützende Wirkung entfalten, wenn es in ausreichend bestimmten Normen zum Ausdruck kommt. Beispielhaft ist in Bezug auf das Bauen im Außenbereich § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB anzuführen, nach dem eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dann besteht, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Gemäß § 3 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind dies Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Auch wenn der Anwendungsbereich des BImSchG nicht eröffnet ist, zum Beispiel bei optischen Beeinträchtigungen, kann dies als ungeschriebener Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigt werden. Eine Abwägung mit den Rechten des Bauherrn erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst auf der Ebene der Begründetheit, so dass von schädlichen Umwelteinwirkungen räumlich betroffene Nachbarn grundsätzlich klagebefugt sind. Weitere drittschützende Vorschriften können sich aus dem jeweiligen Landesrecht ergeben , beispielsweise in Bezug auf brandschutzrechtliche Vorgaben oder Abstandsflächen. Angrenzende Gemeinden können ebenfalls klagebefugt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens so gewichtig sind, dass sie in ihrer Planungshoheit berührt werden. Die Rechtsprechung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Klagebefugnis gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Außenbereich Kurzinformation Klagebefugnis gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Außenbereich Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 geht hierbei davon aus, dass bei Vorhaben, bezüglich derer ein qualifizierter Abwägungsbedarf im Sinne von § 2 Absatz 2 BauGB besteht, die also auf planerischer Ebene eine Abstimmung der Bauleitpläne der Gemeinden verlangt hätten, dieses interkommunale Rücksichtnahmegebot auch als ungeschriebener Belang im Sinne des § 35 Absatz 1 und 3 BauGB vorliegt. Als Beispiel werden Vorhaben im Sinne von § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannt. Auch die Gemeinde, in der das Grundstück, auf das sich die Baugenehmigung bezieht, belegen ist, kann klagebefugt sein, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften selbst nicht Baugenehmigungsbehörde ist. Zur Sicherstellung der Planungshoheit der Gemeinde ist in diesem Fall nach § 36 Absatz 1 BauGB unter anderem bei Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 35 BauGB richtet, ihr Einvernehmen erforderlich. Wird es nicht eingeholt, kann die Gemeinde, gegen eine bereits erteilte Baugenehmigung in zulässiger Weise Anfechtungsklage erheben und im Übrigen auf Herstellung des Einvernehmens klagen. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen und wird es in der Folge entsprechend § 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB ersetzt, so kann die Ersetzung – ebenso wie die Genehmigung – mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Liegt die Genehmigung bereits vor, muss die Gemeinde somit zwei Anfechtungsklagen erheben. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Umweltverbände klagebefugt sein. So ermöglicht es § 2 Absatz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannten und gemeinnützigen Umweltschutzvereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG, auch ohne individuelle Betroffenheit Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG einzulegen. Voraussetzung ist, dass diese umweltschutzrechtlichen Rechtsvorschriften widerspricht, dass die Vereinigung geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein und dass sie berechtigt war, sich an dem Verfahren zu beteiligen und dies auch getan hat. Eine solche Entscheidung ist nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UmwRG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auch die Genehmigung eines Vorhabens, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern kann. Welche Vorhaben dies betrifft, ist, ergibt sich aus Anlage 1 zum UVPG. Besonders hinzuweisen ist hierbei auf Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG, die sich im Wesentlichen mit Bauvorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB befasst. Quellen – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). – Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106). – Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749). – Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749). – Von Nicolai, Helmuth, in: Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung: Kommentar, 16. Auflage, Stuttgart 2014, § 42, Rn. 102ff. – Mitschang,Stephan/Reidt, Olaf, in: Battis-Krautzberger-Löhr, Baugesetzbuch: Kommentar, 13. Auflage, München 2016, § 35 Rn. 78ff. – Reidt, Olaf, in: Battis-Krautzberger-Löhr, Baugesetzbuch: Kommentar, 13. Auflage, München 2016, § 36, Rn. 1, 24ff. – Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5/01 –, BVerwGE 117, 25-42.