WD 7 - 3000 - 032/20 (10. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach § 226a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt. Gemäß § 5 Nr. 9a Buchst. b StGB gilt das deutsche Strafrecht in den Fällen des § 226a StGB dabei auch für die im Ausland begangenen Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Aufnahme in den Katalog des § 5 StGB erfolgte erst durch das 49. StrÄndG vom 21.01.2015. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/13707) war der Hintergrund insbesondre die vollständige Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vom 11.05.2011 (sog. Istanbul-Konvention) sowie der Richtlinie 2011/93/EU vom 13.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie. Nach der Istanbul-Konvention soll insbesondere auch sog. Ferienbeschneidungen sowie dem Beschneidungstourismus entgegengewirkt werden , bei den in Deutschland lebende Frauen und Mädchen zur Durchführung von strafbaren Genitalverstümmelungen vorübergehend ins Ausland verbracht werden (Fischer, Rn. 9). Quellen: – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze -im-internet.de/stgb/ (letzter Abruf: 10.03.2020). – Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10 (Nr. 2)), abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*%255B@attr_id=%27bgbl115s0010.pdf%27%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%2 7bgbl115s0010.pdf%27%5D__1583913172539 (letzter Abruf: 10.03.2020). – Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien vom 04.06.2013 (BT-Drs. 17/13707), abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/137/1713707.pdf (letzter Abruf: 10.03.2020). – Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vom 11.05.2011, abrufbar unter: https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?document Id=0900001680462535 (letzter Abruf: 10.03.2020). – RL 2011/93/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (ABl. EU L 335/1), abrufbar unter : https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32011L0093 (letzter Abruf: 10.03.2020). – Fischer, in: Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage, § 5 StGB, Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) als Auslandstat im Sinne von § 5 StGB