WD 7 - 3000 - 032/19 (18. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Als sozialen Wohnungsbau bezeichnet man den staatlich geförderten Bau von Wohnungen, insbesondere für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht am freien Wohnungsmarkt decken können. Zur Belegungsbindung tritt eine höchstzulässige Miete (Kostenmiete), wie sie beispielsweise im deutschen Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) geregelt ist. Durch die Föderalismusreform im Jahre 2006 ist mit der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 des Grundgesetzes (GG) die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Soweit das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird, bleibt es weiterhin gültig. Darüber hinaus ist Art. 104a Abs. 4 GG (alte Fassung) gestrichen und die Wohnraumförderung auf die Länder übertragen worden. Gemäß dem neu in das Grundgesetz eingefügten Art. 143c GG und dem darauf basierenden Entflechtungsgesetz stehen den Ländern für die wegfallenden Finanzhilfen für die Jahre 2007 bis 2019 Kompensationsleistungen des Bundes zu, vgl. Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Art. 126 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474); zuletzt abgerufen am 18.01.2019: http://www.gesetze-im-internet.de/wobindg/, vgl. hierzu den Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes, Grundbuchrechtliche Sicherung von Fördermitteln für den sozialen Wohnungsbau, WD 7 – 186/16, zuletzt aufgerufen am 18.01.2019: https://www.bundestag .de/blob/494460/d19817aac1c70b0f84fb87f094c6c2ae/wd-7-186-16-pdf-data.pdf. Seit dem 13. Subventionsbericht vom 11. November 1991 (BT-Drucks. 12/5580) werden Zahlen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus durch Bund und Länder nicht mehr in den Subventionsberichten fortgeführt, sondern unter dem Begriff „Wohnungswesen“ zusammengefasst (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/5580, S. 37/38). Entsprechendes gilt für den nachfolgenden Subventionsbericht . Hierzu wird auf BT-Drucks. 13/8420, S. 30/31 verwiesen, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtsgrundlagen für den Sozialen Wohnungsbau Kurzinformation Rechtsgrundlagen für den Sozialen Wohnungsbau Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 vgl. Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes, Staatliche Ausgaben für Wohngeld, sozialen Wohnungsbau und Städtebauförderung, WD 7 – 119/16, zuletzt aufgerufen am 18.02.2019: https://www.bundestag .de/blob/438934/d307acb42e5173ab19826f1257b4a668/wd-7-119-16-pdf-data.pdf. ***