© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 032/16 Regelungen zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht Entschädigungsleistungen für NS-Opfer nicht jüdischer Abstammung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 2 Regelungen zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht Entschädigungsleistungen für NS-Opfer nicht jüdischer Abstammung Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 032/16 Abschluss der Arbeit: 26. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil- Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Ansprüche nach § 29 Bundesentschädigungsgesetz 5 3. Leistungen aufgrund der Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung 6 3.1. Beihilfen gemäß §§ 2 bis 7 der Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung 6 3.2. Zusätzliche Beihilfen aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds (§ 8 Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung) 7 4. Renten für Verfolgte nach § 8 ERG-Richtlinien 8 5. Einmalige Leistungen auf Grundlage der Anerkennungsrichtlinie 9 6. Ansprüche auf Grundlage des § 5 Allgemeines Kriegsfolgengesetz 10 7. Leistungen nach den AKG-Härterichtlinien 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 4 1. Einführung Rechtsgrundlagen für Leistungen zur Wiedergutmachung und Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts sind durch eine Vielzahl von Regelungen in internationalen Abkommen, Bundesund Landesgesetzen sowie Verwaltungsvorschriften der Bundes- und Landesregierungen geschaffen worden.1 Vorliegender Sachstand gibt einen Überblick über diejenigen in Bundesgesetzen und Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung vorgesehenen Wiedergutmachungs- und Entschädigungsleistungen , welche Personen zugänglich sind, die aus anderen Gründen als jüdischer Religionszugehörigkeit oder jüdischer Abstammung Opfer nationalsozialistischer Unrechtshandlungen geworden sind. Das sind im Einzelnen: - Ansprüche nach § 29 Bundesentschädigungsgesetz (2.) - Beihilfen gemäß §§ 2 bis 7 der Richtlinien für Verfolgte jüdischer Abstammung (3.1.) - Zusätzliche Beihilfen aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds (§ 8 Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung) (3.2.) - Renten für Verfolgte nach § 8 ERG-Richtlinien (3.3.) - Einmalige Leistungen auf Grundlage der Anerkennungsrichtlinie (3.4.) - Ansprüche auf Grundlage des § 5 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (3.5.) - Leistungen nach den AKG-Härterichtlinien (3.6.) Die genannten Leistungen werden im Folgenden jeweils im Hinblick auf Empfängerkreis, wesentliche Voraussetzungen und Leistungsumfang näher umrissen. 1 Zum Ganzen siehe Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) „Entschädigung von NS-Unrecht – Regelungen zur Wiedergutmachung“ (Stand: November 2012), im Internet zum Download abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2012-11-08-entschaedigung-ns-unrecht .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 5 2. Ansprüche nach § 29 Bundesentschädigungsgesetz Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG)2 sieht Entschädigungsleistungen insbesondere für Personen vor, die wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, der Religion oder der Weltanschauung NS-Unrecht erlitten haben (Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. BEG). Die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem BEG ist aufgrund der am 31. Dezember 1969 abgelaufenen Antragsfrist gemäß Art. VIII Absatz 1 Satz 1 des BEG-Schlussgesetzes (BEG-SG)3 nicht mehr möglich. Ausgenommen sind davon jedoch gemäß Art. VIII Absatz 1 Satz 2 BEG-SG Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 BEG-SG, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist, sowie für Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG. Empfängerkreis: Verfolgte im Sinne von § 1 BEG, die gemäß § 4 BEG am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG hatten oder eine der sonstigen in § 4 BEG genannten Wohnsitz- oder Stichtagsvoraussetzungen erfüllen Voraussetzungen: Nicht unerhebliche verfolgungsbedingte Schädigung an Körper bzw. Gesundheit gemäß § 28 BEG Umfang der Leistung: Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens gemäß § 29 Nr. 1 BEG Versorgung der Hinterbliebenen gemäß § 29 Nr. 6 BEG 2 Bundesentschädigungsgesetz vom 29.6.1956 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 2 G v. 29.6.2015 (BGBl. I S. 1042). 3 BEG-Schlussgesetz vom 14.9.1965 (BGBl. I S. 1315), das durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30.8.1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 6 3. Leistungen aufgrund der Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung Auf Grundlage von Richtlinien der Bundesregierung4 werden seit 1981 Verfolgten nicht jüdischer Abstammung, die sich in einer besonderen Notlage befinden, aus formellen Gründen jedoch keine Wiedergutmachungsleistungen nach dem BEG erhalten konnten, Beihilfen zur Abgeltung von Härtefällen im Einzelfall gewährt.5 3.1. Beihilfen gemäß §§ 2 bis 7 der Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung Empfängerkreis: Verfolgte im Sinne von § 1 BEG nicht jüdischer Abstammung, die sich nach Maßgabe des § 4 BEG im Geltungsbereich des BEG aufgehalten haben Voraussetzungen: Erhebliche Gesundheitsschäden durch NS-Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG Besondere Notlage Unverschuldete Nichteinhaltung der Angleichungsfrist nach Art. IV BEG-SG und der Ausschlussfrist nach Art. VIII BEG-SG Umfang der Leistung: Einmalige Beihilfe bis zu 2.556,46 Euro 4 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26.8.1981 in der Fassung vom 7.3.1988 (BAnz. Nr. 55 vom 19.3.1988). 5 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (Fn. 1), S. 17 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 7 3.2. Zusätzliche Beihilfen aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds (§ 8 Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung) Nach Maßgabe der Regelungen des § 8 der Richtlinien für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung können in besonderen Ausnahmefällen zusätzliche Leistungen in Form einer einmaligen oder einer laufenden Beihilfe aus einem Sonderfonds gewährt werden, den die Bundesregierung beim Bundesminister der Finanzen eingerichtet hat (Wiedergutmachungsdispositionsfonds). Empfängerkreis: Verfolgte im Sinne von § 1 BEG nicht jüdischer Abstammung, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sind Voraussetzungen: Erhebliche Gesundheitsschäden durch NS-Gewaltmaßnahmen gemäß § 2 BEG Unverschuldete Nichteinhaltung der Angleichungsfrist nach Art. IV BEG-SG und der Ausschlussfrist nach Art. VIII BEG-SG Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls: a) Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des BEG für mindestens 3 Monate b) Freiheitsentziehung in bestimmten Haftstätten/Leben unter lagerhaftähn- lichen Bedingungen für mindestens 3 Monate c) Verstecktleben unter menschenunwürdigen Bedingungen oder in der Illegalität für mindestens 6 Monate, wenn hierdurch ein nachhaltiger Gesundheitsschaden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 eingetreten ist Umfang der Leistung: Einmalige oder laufende Beihilfe Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 8 4. Renten für Verfolgte nach § 8 ERG-Richtlinien Das Entschädigungsrentengesetz (ERG) von 19926 regelt die Weitergewährung von bereits laufenden DDR-Ehrenpensionen und sich daraus ableitenden Leistungen an Hinterbliebene. Ein Neuantragsrecht besteht nur noch in Ausnahmefällen, in welchen NS-Opfer eine bereits beantragte Ehrenpension von den früher zuständigen DDR-Stellen aus rechtsstaatswidrigen Gründen versagt oder eine Bewilligung nachträglich wieder entzogen worden ist. Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung in § 8 ERG ermächtigt, Richtlinien für die Entschädigung von Personen zu erlassen, die Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind, keinen Anspruch auf Entschädigungsrente nach dem ERG haben und die wegen ihres Wohnsitzes im Beitrittsgebiet keine Wiedergutmachungsleistungen nach dem BEG oder anderen vergleichbaren Regelungen erhalten konnten. Die hierzu auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien für eine ergänzende Regelung über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet7 sind am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und sehen die Auszahlung von Renten vor.8 Empfängerkreis: Verfolgte gemäß § 1 BEG, die ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben oder die ehemalige DDR nach dem 30.6.1969 verlassen und ihren Wohnsitz im Bundesgebiet nach dem Stand vom 2.10.1990 genommen haben Voraussetzungen: Kein Anspruch auf eine Rente nach dem Entschädigungsrentengesetz gemäß § 8 ERG Aufgrund Wohnsitzes im Beitrittsgebiet kein Anspruch auf Leistungen nach dem BEG oder vergleichbaren Regelungen gemäß § 8 EntschRG Verfolgungsschaden nach § 8 ERG in Form von: a) mindestens sechsmonatiger Haft im Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG b) mindestens zwölfmonatiger Haft in anderer nationalsozialistischer Haftan stalt im Sinne des § 47 BEG c) mindestens zwölfmonatiger sonstiger Freiheitsbeschränkung von bestimmter Schwere im Sinne des § 47 BEG 6 Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Entschädigungsrentengesetz) vom 22.04.1992 (BGBl. I S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057). 7 BAnz. Nr. 95 vom 21.5.1992, S. 4185. 8 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (Fn. 1), S. 19 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 9 d) in Ausnahmefällen nach Schwere und Auswirkungen vergleichbarer Verfolgungsschaden Umfang der Leistung: Rente in Höhe von 718,50 Euro Rente zugunsten Witwe/-r in Höhe von 410 Euro 5. Einmalige Leistungen auf Grundlage der Anerkennungsrichtlinie Die Anerkennungsrichtlinie9 sieht nach der Neufassung vom 20. Dezember 2011 einmalige Leistungen an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto vor, die nicht Zwangsarbeit war Empfängerkreis: Verfolgte im Sinne des § 1 BEG Voraussetzungen: Zwangsweiser Aufenthalt in einem Ghetto im nationalsozialistischen Einflussbereich Ohne Zwang Arbeit in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis Antragsteller hat keine Leistung aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ erhalten oder hätte sie nicht erhalten können Umfang der Leistung: Einmalige Leistung in Höhe von 2000 Euro 9 Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) in der Fassung vom 20. Dezember 2011, BAnz. Nr. 195, S.4608. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 10 6. Ansprüche auf Grundlage des § 5 Allgemeines Kriegsfolgengesetz Versorgungs- und Schadensersatzansprüche können nach Maßgabe des § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) 10 geltend gemacht werden, wo es an einem Verfolgungsgrund nach §§ 1 und 2 BEG fehlt und Geschädigte aufgrund sonstigen Staatsunrechts eine Verletzung des Lebens , des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit erlitten haben.11 Empfängerkreis: Geschädigte, welche gemäß § 6 AKG am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im damaligen Geltungsbereich des AKG oder in einem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkennenden Staat hatten oder eine der sonstigen in § 6 AKG genannten Wohnsitzoder Stichtagsvoraussetzungen erfüllen Voraussetzungen: Rechtswidrige Verletzung an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, welche zu einem Schaden geführt hat Einhaltung der Anmeldefristen des § 28 AKG Umfang der Leistung: Schadensersatz, insbesondere nach den allgemeinen Vorschriften aus §§ 823 ff. BGB und den Vorschriften über die Staatshaftung 10 Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz – AKG) vom 5. November 1957 (BGBl. I, S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 3 vom 31.7.2009 (BGBl. I, S. 2512). 11 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (Fn. 1), S. 22 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 032/16 Seite 11 7. Leistungen nach den AKG-Härterichtlinien Die AKG-Härterichtlinien12 greifen dort, wo ein Anspruch nach dem AKG aufgrund der Versäumung der darin genannten Antragsfrist oder aus einem anderen Grund verwehrt bleibt.13 Empfängerkreis: Geschädigte, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 1, 6 Bundesvertriebenengesetz sind und einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Voraussetzungen: Anfeindung oder Schädigung durch das NS-Regime wegen körperlicher oder geistiger Verfassung oder wegen eines gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens (Euthanasie, Zwangssterilisation, Verfolgung wegen Homosexualität ) Verbüßung von Freiheitsstrafen aufgrund durch NS-Aufhebungsgesetz aufgehobener strafgerichtlicher Entscheidungen Keine Verfolgteneigenschaft im Sinne des § 1 BEG nach § 2 Abs. 1 AKG-Härterichtlinie Kein Erhalt von Leistungen nach § 5 AKG Umfang der Leistung: Einmalige Beihilfe in Höhe von 2556,46 Euro Laufende Leistungen für Opfer von Zwangssterilisation und Euthanasie-Geschädigte In besonderen Ausnahmefällen laufende Leistungen in Höhe von ca. 290 Euro Einmalleistung an Hinterbliebene Ende der Bearbeitung 12 Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 7.3.1988 in der Neufassung vom 28.3.2011 (BAnz. vom 1.4.2011, S. 1229). 13 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (Fn. 1), S. 23 ff.