© 2014 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 032/14 Häusliche Gewalt in der Gesetzgebung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 032/14 Seite 2 Häusliche Gewalt in der Gesetzgebung Verfasserin: Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 032/14 Abschluss der Arbeit: 3. März 2014 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf-, und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr , Bau und Stadtentwicklung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 032/14 Seite 3 Die Bundesrepublik Deutschland hat keine Legaldefinition der häuslichen Gewalt und kein eigenständiges Gesetz, das häusliche Gewalt behandelt. Die einzelnen Vergehen werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB)1 verfolgt und reichen von der Beleidigung, Bedrohung und Nötigung, der Freiheitsberaubung und Körperverletzung über verschiedene Sexualdelikte bis hin zur versuchten und vollendeten Tötung. Handlungen z.B. gegen die körperliche Unversehrtheit sind in den §§ 223 ff StGB geregelt, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung regelt § 177 StGB. Die meisten dieser Delikte werden als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, für manche bedarf es eines Strafantrags. Die Tatsache, dass die Delikte im häuslichen Umfeld und innerhalb der Familie stattfinden, wirkt sich nicht als verschärfender Umstand aus. Kinder haben nach § 1631 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)2 eine Recht auf gewaltfreie Erziehung. Ist das Kindeswohl durch das Miterleben von häuslicher Gewalt gefährdet, so ist gemäß §§ 1666 und 1666a das Umgangsrecht gegenüber dem Gewalt ausübenden Elternteil zu beschränken. Das im Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)3 beinhaltet Anordnungen zum Schutz der von Gewalt betroffenen Opfer. Handelt der Täter wider dieser gerichtlichen Anordnungen, so begeht er eine Straftat. Zur Abwehr von Gefahr kann die Polizei nach den Polizeigesetzen der Bundesländer eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieses Ortes verbieten (am Beispiel Nordrhein-Westfalen, Polizeigesetz (PolG) § 34)4. Zum Schutz vor häuslicher Gewalt kann sich nach PolG § 34a diese Verweisung auf die häusliche Wohnung beziehen. Nach BGB § 1361b Absatz 2 ist bei häuslicher Gewalt die gesamte Wohnung dem von Gewalt bedrohten Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen. 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (Bundesgesetzblatt (BGBl). I S. 3322), geändert durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/englisch_stgb.html. 2 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 .Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb/index.html. 3 Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513). Abrufbar in deutscher Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html. 4 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen mit Stand von 10.02.2014. Abrufbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=205&bes_id=5173&aufgehoben=N&men u=1.