WD 7 - 3000 - 030/18 (05. Februar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Vereinsrecht ist zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen zu unterscheiden. Für die nicht eingetragenen Vereine gelten nur die §§ 21 – 54 BGB. Für die eingetragenen Vereine gelten zusätzlich die §§ 55 – 79 BGB. Nur für die Eintragungsfähigkeit eines Vereins ist eine Mindestmitgliederzahl erforderlich. Nach § 56 BGB soll sie nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Allerdings ist die Eintragung im Widerspruch zu dieser Vorschrift voll wirksam. Wird die Zahl von sieben Mitgliedern unterschritten hat dies für den Bestand des eingetragenen Vereins zunächst keine Folgen. Erst bei Unterschreiten der Mitgliederzahl von drei, ist dem Verein gemäß § 73 BGB entweder auf Antrag des Vereins, bei fehlendem Antrag innerhalb von drei Monaten von Amts wegen nach Anhördung des Vorstands des Vereins die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Das gilt aber etwa dann nicht, wenn der Vorstand bei der Anhörung glaubhaft macht, dass sich die Mitgliederzahl alsbald wieder erhöhen wird. Dieser Verein kann dann als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 BGB fortgesetzt werden . Die herrschende Lehre verlangt aber in jedem Fall, dass wenigstens zwei Mitglieder vorhanden sind, weil es sonst an einem „Verein“ fehle. Erst bei Unterschreiten der Zahl von zwei Mitglieder erlischt deshalb auch der nicht eingetragene Verein. Quellen: – Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist; abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html, zuletzt abgerufen am 05. Januar 2018. – Arnold in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg.), Band 1, 7. Auflage 2015, §§ 54, 56, 73; abrufbar https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fmuekobgb _7_band1%2Fcont%2Fmuekobgb.glbuch1.glabschn1.gltitel2.gluntertitel1.htm&anchor=Y-400-W-MUE- KOBGB_7_BAND1-NAME-ID_28, zuletzt abgerufen am 05. Januar. 2018. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vereinsrecht: Mindestmitgliederzahl