AUSARBEITUNG Thema: Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von in- und ausländischen Nichtregierungsorganisationen in Deutschland Fachbereich VII Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Verfasser: Abschluss der Arbeit: 15. Februar 2006 Reg.-Nr.: 3000 - 2. WF VII G – 030/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen für Nichtregierungsorganisationen in Deutschland 3 2. Rechtliche Schranken für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen 5 2.1. Verbot deutscher Vereine 6 2.2. Verbot ausländischer Vereine 8 2.3. Verbot einer Stiftung 9 3. Gesetzliche Regelungen zur Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen 9 - 3 - 1. Gesetzliche Grundlagen für Nichtregierungsorganisationen in Deutschland Eine einheitliche Definition des Begriffs „Nichtregierungsorganisation“ (NRO) gibt es nicht.1 Nach einer Begriffsbestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gehören dazu prinzipiell alle Verbände oder Gruppen , die nicht von Regierungen oder staatlichen Stellen abhängig sind und gemeinsame Interessen vertreten. Hierbei hat sich der Begriff NRO im allgemeinen Sprachgebrauch besonders für Organisationen, Vereine und Gruppen durchgesetzt, die sich gesellschaftspolitisch engagieren.2 Eine bestimmte Rechtsform ist für NRO nicht vorgeschrieben.3 Im Hinblick auf die fehlende Gewinnorientierung überwiegt die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Neben weiteren Rechtsformen ist auch die Stiftung denkbar. Von ihrer Zielrichtung her kommen für NRO grundsätzlich nur privatrechtliche Organisationsformen in Betracht. Ausgangspunkt für die Betätigung von NRO in Deutschland ist das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Grundgesetz (GG). Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Unter diesen sog. öffentlich -rechtlichen Vereinsbegriff fallen alle Vereine und Gesellschaften des privaten Rechts. Auf dieser Grundlage enthält das Vereinsgesetz4 in § 2 folgende Begriffsbestimmung : „(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. politische Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, 2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.“ Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit ist deutschen Staatsbürgern sowie inländischen juristischen Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) vorbehalten. Ausländern steht eine 1 Vgl. hierzu: Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Einzelfragen zu Nichtregierungsorganisationen“ vom 14. Oktober 2004 (WF VII G 165/04), Ausarbeitung „Aktuelle Übersicht über die Funktion und den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen unter besonderer Berücksichtigung Deutschlands“ vom 2. Dezember 2004 (WF II 165/04) und Ausarbeitung „Übersicht über Nichtregierungsorganisationen in Deutschland und ihr rechtlicher Status “ vom 10. November 2003 (WF II 179/03). 2 Internetauftritt des BMZ (www.bmz.de/de/wegel/bilaterale_ez/akteure_ez/nros/) [Stand: 3.2.2006]. 3 Vgl. Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Rechtsgrundlagen für Nichtregierungsorganisationen“ vom 7. Dezember 2004 (WF VII G 208/04). 4 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I, S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I, S. 3390). - 4 - gemeinschaftliche Betätigung nur nach Maßgabe der einfachen Gesetze, insbesondere des Vereinsgesetzes, zu.5 Die rechtlichen Schranken für die Betätigung in- und ausländischer NRO sind somit unterschiedlich. Auch politische Parteien sind in der Rechtsform eines Vereins organisiert. Wegen ihrer besonderen Funktion bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes enthält Art. 21 GG für diese spezielle Regelungen und Gewährleistungen. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG). Nähere Regelungen enthält das Parteiengesetz.6 In § 2 Parteiengesetz ist der Begriff der Partei festgelegt. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift sind politische Vereinigungen nicht Parteien, wenn 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetzes befindet.7 Auch insoweit besteht also ein Unterschied zwischen ausländischen und deutschen politischen Vereinigungen: Ausländische politische Vereinigungen können nicht das Parteienprivileg des Art. 21 GG in Anspruch nehmen. Deutsche politische Vereinigungen können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Partei sein; jedoch ist es auch möglich, politische Ziele z. B. als Verein des Bürgerlichen Rechts zu verfolgen. Beispielsweise verliert eine Vereinigung nach § 2 Abs. 2 Parteiengesetz ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Da Parteien nicht als NRO anzusehen sind, wird im Folgenden nicht näher auf sie eingegangen. Für Vereine enthalten die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)8 die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Es wird zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen unterschieden. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der Verein als juristische Person im Rechtsverkehr auftreten kann. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt nach § 21 BGB Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Dies gilt nach 5 Reinhard Bergmann in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Erläuterungen, Stand: 9.8.2002, Art. 9, Rdn. 2. 6 Gesetz über die politischen Parteien in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3673). 7 Zur Abgrenzung von Parteien und Vereinen vgl. Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 1996, 1 A 1/93 [in Juris-Datenbank abgerufen am 9.2. 2006]. 8 In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I, S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003, S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1970). - 5 - den Regeln des internationalen Privatrechts auch für einen ausländischen Verein mit Sitz im Inland.9 Ist ein solcher ausländischer Verein nach seinem Heimatrecht wirksam entstanden, so besitzt er auch in Deutschland die Rechtsfähigkeit, ohne dass es dafür einer besonderen Anerkennung bedürfte. Damit sind kaum Fälle denkbar, in denen ein ausländischer Verein die Rechtsfähigkeit aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 BGB erlangen kann.10 Für gemeinnützige Vereine sind in verschiedenen Rechtsvorschriften Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen vorgesehen. So sind Körperschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit nicht ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz). Die Kriterien der Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung festgelegt.11 Auch das in den §§ 80 bis 88 BGB geregelte Stiftungsrecht kann für NRO Bedeutung haben. Zwar ist eine Stiftung grundsätzlich von Mitgliedern unabhängig12 und sie ist auch nicht durch die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) oder das Parteienprivileg (Art. 21 GG) geschützt.13 Jedoch werden in den letzten Jahren vermehrt sog. Bürgerstiftungen errichtet. Dies sind Stiftungen von Bürgern für Bürger zur Förderung kultureller, sozialer oder ökologischer Zwecke in einem bestimmten geographischen Raum. Für sie gelten grundsätzlich keine Sonderregelungen.14 Die einzelnen Bundesländer legen in ihren Landesstiftungsgesetzen die Voraussetzungen für das Genehmigungsverfahren von rechtsfähigen Stiftungen fest. 2. Rechtliche Schranken für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen Da der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 1 GG nur für Deutsche gilt, sind die rechtlichen Schranken für die Betätigung von Vereinigungen für deutsche und ausländische Vereinigungen unterschiedlich geregelt. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen 9 Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 1970, V ZR 139/68, BGHZ 53, 181. 10 Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine vom 17. Februar 1953 (BGBl. I, S. 43). 11 Vgl. hierzu: Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Übersicht Gemeinnützigkeitsrecht“ vom 30. Januar 2004 (WF IV G 005/04). 12 Vgl. hierzu: Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Stiftung sowie den Begriffen Institut und Akademie“ vom 1. Februar 2006 (3000 – 2. WF VII G 010/06). 13 BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998, 3 C 55 – 96, NJW 1998, S. 2545/2546 f. 14 Helmut Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 80, Rdn. 8a. - 6 - die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Auf dieser Grundlage bestimmt § 1 Abs. 2 Vereinsgesetz, dass gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe des Vereinsgesetzes eingeschritten werden kann. Für Ausländervereine und ausländische Vereine enthält das Vereinsgesetz in den § 14 und 15 Sondervorschriften, die ein Einschreiten über die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründe hinaus erlauben. Ausländervereine sind hierbei Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz). Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten demgegenüber nicht als Ausländervereine (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Vereinsgesetz). Ausländische Vereine sind nach § 15 Abs. 1 Vereinsgesetz Vereine mit Sitz im Ausland. Wenn deren Organisation oder Tätigkeit sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, so gelten die Vorschriften für Ausländervereine entsprechend. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausländerverein im Sinne des § 14 Vereinsgesetz vorliegt, stellt das Bundesverwaltungsgericht bei „Mischvereinen“ auf die tatsächliche Verteilung der Funktionen und Entscheidungsbefugnisse zwischen Deutschen und Ausländern innerhalb des Vereins ab.15 2.1. Verbot deutscher Vereine Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist – wie bereits dargelegt – ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (§ 2 Abs. 1 Vereinsgesetz ). Nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz darf ein Verein erst dann als Verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, - dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder - dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder - den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins, also dessen Verbot, anzuordnen . Mit dem Verbot werden in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung u. a. des Vereinsvermögens angeordnet. 15 BVerwG, Buchholz 402.45 Nr. 23, zitiert bei Cornelia Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1. Auflage 1999, S. 87 f. - 7 - Verbotsbehörde ist nach § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Ansonsten ist die oberste Landesbehörde (Innenministerium eines Bundeslandes) oder die nach Landesrecht hierzu bestimmte Behörde zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Hierbei ist entscheidend, ob das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Der Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)16 ist nicht erforderlich.17 Nicht erforderlich ist es, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Unter dem Begriff verfassungsmäßige Ordnung ist vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu verstehen. Eine Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.18 Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze der Völker zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird. In einem solchen Fall ist es für ein Vereinsverbot nicht erforderlich , dass der Verein selbst Gewalt ausübt.19 Handelt es sich um eine politische Partei im Sinne des Art. 21 GG, so ist das Vereinsgesetz nicht anwendbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz).20 16 In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I, S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I, S. 2674). 17 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988, 1 A 89/83, NJW 1989, S. 993/994; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000, 1 A 4/98 [abgerufen in Juris-Datenbank am 9. Februar 2006]. 18 BVerwG, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 1996, 1 A 1/93 [abgerufen in Juris-Datenbank am 9.2.2006]; vgl. hierzu auch Cornelia Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1. Auflage 1999, S. 114 – 117. 19 BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005, Az. 6A 1/04 [abgerufen in Juris-Datenbank am 10.2.2006]. 20 In diesem Fall obliegt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG). - 8 - 2.2. Verbot ausländischer Vereine Nach § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz können Ausländervereine verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, 2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft , 3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, 4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder 5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Vereinsgesetz kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen anstelle des Vereinsverbots Betätigungsverbote erlassen, die sich auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Für ausländische Vereine gilt § 14 Vereinsgesetz entsprechend. Für das Verbot ist der Bundesminister des Innern zuständig (§ 15 Abs. 1 Vereinsgesetz). Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden (§ 15 Abs. 2 Vereinsgesetz). Der ursprünglich im Vereinsgesetz enthaltene Begriff der „politischen Betätigung“ ist aufgrund einer Änderung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 200221 gestrichen worden.22 21 Gesetz zur Bekämpfung des Internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, S. 361). 22 Die ursprüngliche Fassung von § 14 Abs. 1 Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I, S. 593) hatte wie folgt gelautet: „Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können nach den Vorschriften dieses Gesetzes, abgesehen von den in Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen, auch dann verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefähr- - 9 - 2.3. Verbot einer Stiftung Nach § 87 Abs. 1 BGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde einer Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wenn sie das Gemeinwohl gefährdet. Eine Gefährdung des Gemeinwohls liegt hierbei vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung in Widerspruch zu Strafgesetzen oder zu Grundsatzentscheidungen der Rechts- oder Verfassungsordnung gerät.23 Einer Stiftung, die die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes beantragt, ist diese zu versagen, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.24 3. Gesetzliche Regelungen zur Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen Nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)25 dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BHO dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 BHO gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BHO). Die Haushaltsordnungen der Länder enthalten ähnliche Bestimmungen.26 Die NRO legen in ihren Satzungen (oder auch Gesellschaftsverträgen) im Rahmen der Privatautonomie selbst fest, wie der angestrebte Zweck erreicht und finanziert werden soll. Gesetzliche Finanzierungsregelungen, die einen Anspruch der NRO gegenüber dem Staat bzw. Dritten begründen, gibt es nicht. Die NRO finanzieren sich regelmäßig aus Beiträgen und Spenden. Die NRO können nach den o. g. Bestimmungen der BHO ausnahmsweise Zuwendungen z. B. in Form der Projektförderung erhalten. Hierfür den.“ Die Auslegung des Begriffs „politische Betätigung“ war umstritten (vgl. hierzu: Cornelia Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1. Auflage 1999, S. 126 f.). 23 Helmut Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 87, Rdn. 1; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998, 3 C 55-96, NJW 1998, S. 2545/2546. 24 Helmut Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 80, Rdn. 6. 25 Vom 19. August 1969 (BGBl. I, S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I, S. 2809). 26 Näher hierzu: Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Aktuelle Übersicht über die Funktion und den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen unter besonderer Berücksichtigung Deutschland“ vom 2. Dezember 2004 (WF II 165/04), S. 9 f. - 10 - müssen die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sein und es muss ein erhebliches Interesse im Sinne des § 23 BHO vorliegen.27 27 In den Bundesländern und auf der Ebene der EU bestehen ähnliche Voraussetzungen.