© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 029/17 Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Einleitung § 285 Nummer 11 des Handelsgesetzbuchs (HGB)1 sowie § 313 Absatz 2 HGB verpflichten die Vertreter von Kapitalgesellschaften, im Jahres- beziehungsweise Konzernabschluss Angaben zur Beteiligung an anderen Unternehmen zu machen. Im Folgenden wird dargestellt, in welchem Umfang diese Angaben zu erfolgen haben und unter welchen Umständen eine Befreiung von dieser Verpflichtung erfolgen kann. 2. Jahresabschluss Gemäß §§ 242 Absatz 1 bis 3, 264 Absatz 1 HGB haben Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen, der das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden darstellt, und diesen mit einem Anhang zu versehen. Ausnahmen von dieser Pflicht ergeben sich aus den §§ 264 Absatz 3, 264b HGB für Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens aufgenommen werden. 2.1. Pflichtangaben Der Anhang des Jahresabschlusses muss unter anderem die in § 285 HGB vorgesehenen Pflichtangaben enthalten. So lautet § 285 Nummer 11 HGB: „Ferner sind anzugeben […] Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird […].“ § 271 Absatz 1 HGB umfasst dabei jedweden Anteilsbesitz an anderen Unternehmen, der dazu bestimmt ist, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Eine Beteiligung wird dabei vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten, die Beteiligung also nicht nur geringfügig ist. 2.2. Befreiungstatbestände § 286 HGB regelt Ausnahmen von den Pflichtangaben. So hat nach Absatz 1 die Berichterstattung zu unterbleiben, wenn dies für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. Von der nach § 285 Nr. 11 HGB erforderlichen Angabe der Beteiligungen kann unter den besonderen Voraussetzungen des § 286 Absatz 3 HGB abgesehen werden. § 286 Absatz 3 Nummer 1 HGB sieht eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Angaben für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Absatz 2 1 Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 029/17 Seite 5 HGB von untergeordneter Bedeutung sind, den Angaben also gegenüber dem Abschlussadressaten keine Informationsfunktion in Bezug hierauf zukommt und sie somit nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht angeführt werden müssen.2 Hierbei muss das Gesamtbild aller Angaben betrachtet werden und nicht die Einzelangabe für sich. Wenn einzelne Angaben nicht von Bedeutung sind, andere aber schon, müssen vor diesem Hintergrund in der Regel alle Angaben erfolgen .3 Auch bei einer Vielzahl an Beteiligungen, die jeweils für sich genommen nicht ins Gewicht fallen, aber zusammengenommen erheblich sind, ist aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 285 Nummer 11 HGB und § 286 Absatz 3 HGB von einer umfassenden Angabepflicht auszugehen .4 Zum anderen kann gemäß § 286 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HGB von der Angabe der Beteiligungen abgesehen werden, wenn diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet [ist], der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Hierbei sind sowohl materielle, als auch immaterielle Nachteile gemeint, solange deren Eintreten nicht unwahrscheinlich ist.5 Auch diese Ausnahmeregelung unterliegt einer restriktiven Anwendung ; eine exakte Bezifferung der Folgen ist jedoch nicht erforderlich.6 Sie gilt gemäß § 286 Absatz 3 Satz 3 HGB nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne von § 264d HGB, also Unternehmen, die mit Wertpapieren an einem organisierten Markt handeln oder eine entsprechende Zulassung beantragt haben. Wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, muss dies nach § 286 Absatz 3 Satz 4 HGB im Anhang angegeben werden. Eigenkapital und Jahresergebnis müssen zudem nach § 286 Absatz 3 Satz 2 HGB auch dann nicht angegeben werden, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat – dies betrifft in der Regel Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB7 – und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann, sie also weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die 2 Poelzig, Dörte, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 4, 3. Auflage, München 2013, § 286, Rn. 43 ff. 3 So auch Kessler, Manfred, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Band 2, 1. Auflage, München 2013, § 286 HGB, Rn. 11; Hüttemann, Rainer/Meyer, André, in: Staub, Handelsgesetzbuch, Großkommentar, Band 5, 5. Auflage 2014, § 286, Rn. 15. 4 Poelzig, Dörte, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 4, 3. Auflage, München 2013, § 286, Rn. 44. 5 Poelzig, Dörte, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 4, 3. Auflage, München 2013, § 286, Rn. 50. 6 Hüttemann, Rainer/Meyer, André, in: Staub, Handelsgesetzbuch, Großkommentar, Band 5, 5. Auflage 2014, § 286, Rn. 11, 16; Kessler, Manfred, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Band 2, 1. Auflage, München 2013, § 286 HGB, Rn. 12. 7 Kessler, Manfred, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Band 2, 1. Auflage, München 2013, § 286 HGB, Rn. 15. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 029/17 Seite 6 Gesellschaft, die den Abschluss erstellt, soll in diesem Fall keine Angaben machen müssen, die der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, erlassen sind.8 3. Konzernabschluss Wie bereits ausgeführt, ist die Möglichkeit zur Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß §§ 264 Absatz 3, 264 b HGB gegeben, wenn das betroffene Unternehmen das Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die notwendigen Angaben in einem Konzernabschluss nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB enthalten sind. Eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht nach § 290 HGB dann, wenn das betreffende Unternehmen auf ein anderes Unternehmen, das Tochterunternehmen, in mittelbarer oder unmittelbarer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt. Eine Befreiung von der Erstellungspflicht ist nach § 293 Absatz 1 und Absatz 4 HGB abhängig von Bilanzsumme, Umsatzerlös, und der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer möglich; weitere Ausnahmen finden sich in §§ 290 Absatz 5, 291, 292 HGB. 3.1. Pflichtangaben Auch der Konzernabschluss enthält einen Anhang, der nach § 298 Absatz 2 HGB mit dem Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens zusammengefasst werden kann. Die im Konzernanhang zwingend erforderlichen Angaben ergeben sich aus §§ 313, 314 HGB. Auch hier sind nach § 313 Absatz 2 HGB Angaben zu Unternehmensbeteiligungen zu tätigen. Die Vorschrift orientiert sich dabei an § 285 Nummer 11 HGB, geht aber inhaltlich noch darüber hinaus. Sie erfordert neben der Angabe von (sonstigem) Anteilsbesitz (Absatz 2 Nummer 4) unter anderem auch die Angabe von Tochterunternehmen (Absatz 2 Nummer 1 Satz 1), auch solchen, die aufgrund der Regelung des § 296 HGB in den Konzernabschluss eigentlich nicht einbezogen sind (Absatz 2 Nummer 1 Satz 2), sowie von assoziierten Unternehmen (Absatz 2 Nummer 2) und allen nicht explizit in § 313 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 HGB genannten Beteiligungen börsennotierter Mutter- oder Tochterunternehmen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten (Absatz 2 Nummer 5). 3.2. Befreiungstatbestände Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nach dem Wortlaut des § 313 Absatz 3 Satz 1 und 2 HGB dann, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen erhebliche Nachteile entstehen werden. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben und gilt wie die entsprechende Vorschrift des § 286 Absatz 3 Satz 4 HGB nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Die Angabe von Beteiligungen im Sinne des § 313 Absatz 2 Nummer 4 und Nummer 5 HGB, kann nach § 313 Absatz 3 HGB auch dann unterbleiben, wenn diese für die Beurteilung von Vermögens -, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind (Absatz 3 Satz 3) oder das 8 Poelzig, Dörte, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 4, 3. Auflage, München 2013, § 286, Rn. 55. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 029/17 Seite 7 Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, nicht zur Offenlegung seines Abschlusses verpflichtet ist (Absatz 3 Satz 4). 4. Fazit Während das Handelsgesetzbuch grundsätzlich von einer Pflicht zur Angabe von Unternehmensbeteiligungen ausgeht, ist eine Befreiung von der Angabe von Beteiligungen sowohl in Bezug auf den Jahres- als auch auf den Konzernabschluss in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist dabei jeweils, dass die Angaben für die Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens unerheblich sind, dass einem betroffenen Unternehmen erhebliche Nachteile drohen oder dass das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, selbst nicht zur Offenlegung seines Jahresabschlusses verpflichtet ist.