WD 7 - 3000 - 028/21 (12.03.2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Grundlagen Strafvorschriften in Bezug auf die Rechtspflege finden sich im Strafgesetzbuch (StGB). Sanktionen für den illegalen Besitz von Schusswaffen sind im Waffengesetz (WaffG) und im Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) geregelt. Der Strafrahmen ergibt sich aus den jeweiligen Strafvorschriften in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen zum Höchst- und Mindestmaß der Freiheitsstrafe bzw. für die Mindest- und Höchsttagessätze der Geldstrafe. Sofern nachfolgend für einen Straftatbestand kein Mindestmaß der Freiheitsstrafe angegeben ist, liegt dieses bei einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe umfasst mindestens fünf und, wenn die gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig Tagessätze (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zur Höhe eines Tagessatzes heißt es in § 40 Abs. 2 StGB: „Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.“ 2. Behinderung der Rechtspflege Im deutschen Recht existiert kein Straftatbestand „Behinderung der Rechtspflege“. Die gewaltsame oder mit Gewalt drohende Einflussnahme auf die Aussage von Personen kann jedoch taugliche Tathandlung verschiedener Straftatbestände sein; in Betracht kommen etwa: Strafvereitelung (§ 258 StGB): Wer vereitelt, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Unter anderem stellt das Bewirken einer Aussageverweigerung unter Anwendung unerlaubter Mittel eine Tathandlung des § 258 StGB dar (Cramer Rn. 9). Aussageerpressung (§ 343 StGB): Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren , einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, einem Bußgeldverfahren oder einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Behinderung der Rechtspflege und illegaler Besitz von Schusswaffen Strafvorschriften und Strafrahmen Kurzinformation Behinderung der Rechtspflege und illegaler Besitz von Schusswaffen Strafvorschriften und Strafrahmen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Abs. 1, 2). Nötigung (§ 240 StGB): Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Abs. 1, 4). 3. Illegaler Besitz von Schusswaffen Zu der Strafbarkeit unerlaubten Besitzes von Schusswaffen sowie zu den jeweiligen Strafrahmen ist kursorisch Folgendes auszuführen: Waffengesetz: Der unerlaubte Besitz von bestimmten, sich aus Anlage 2 zum Waffengesetz ergebenden Schusswaffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (zusammengefasster Strafrahmen: § 51 Abs. 1, 3, 4 WaffG/§ 52 Abs. 1, 3, 4, 6 WaffG). Für besonders schwere Fälle bestimmt das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall ist in der Regel gegeben, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt (§ 51 Abs. 2 WaffG/§ 52 Abs. 5 WaffG). Kriegswaffenkontrollgesetz: Für den unerlaubten Besitz von Schusswaffen, die Kriegswaffen sind, gilt vorrangig das Kriegswaffenkontrollgesetz mit den dortigen Sanktionen. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne entsprechende Genehmigung die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt (zusammengefasster Strafrahmen: § 22a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3, 4 KrWaffKontrG). Welche Schusswaffen als Kriegswaffen gelten, kann der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) entnommen werden. In besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt (§ 22a Abs. 2 KrWaffKontrG). Quellen: – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000102307 (Stand dieser und aller nachfolgenden Internetquellen: 12.03.2021); englische Übersetzung, Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I, S. 844), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html. – WaffG: Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/waffg_2002/BJNR397010002.html#BJNR397010002BJNG000100000; englische Übersetzung, Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_waffg/index.html. – KrWaffKontrG: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg /BJNR004440961.html#BJNR004440961BJNG000101305. – Cramer: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, Kommentierung § 258 StGB. ***