WD 7 - 3000 - 028/19 (26. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Wissenschaftliche Dienst hat sich unter anderem mit der Entschädigung für Zwangsaussiedlungen in der ehemaligen DDR befasst, vgl. die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes (Hrsg.), Wiedergutmachung für durch Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR erlittenes Unrecht, - WD 7 - 3000 - 010/09 –, zuletzt aufgerufen am 26.02.2019: https://www.bundestag.de/resource /blob/597810/c1bf3f958ad73f5650299bc62e2fc3d9/WD-7-010-09-pdf-data.pdf Diese Ausarbeitung wurde auf Aktualität und vor allem auf etwaige Änderungen der gesetzlichen Regelungen überprüft. Grundsätzlich sind die Regelungen, auf die in der Ausarbeitung verwiesen wird, noch aktuell und haben sich inhaltlich nur an wenigen Stellen geändert. Im Einzelnen kommen folgende Aktualisierungen in Betracht: S. 5, 6: Änderungen der Gesetze StrRehaG, VwRehaG, BerRehaG, BVG, VermG, vgl. Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 1 Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), abrufbar unter (Stand: 26.02.2019): https://www.gesetze-im-internet .de/strrehag/BJNR118140992.html, Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Art. 2 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), abrufbar unter (Stand: 26.02.2019): https://www.gesetze-im-internet .de/vwrehag/BJNR131110994.html, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zwangsaussiedlungen in der ehemaligen DDR Kurzinformation Zwangsaussiedlungen in der ehemaligen DDR Fachbereich WD 7 028/19 (26.02.2019) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016), abrufbar unter (Stand: 26.02.2019): https://www.gesetze-im-internet .de/vwrehag/BJNR131110994.html. S. 6: Handbücher des Bundesministeriums für Justiz wurden aktualisiert (Stand 01. Januar 2015) S. 13: § 17a StrRehaG wurde geändert: nunmehr nicht 250 Euro monatlich, sondern 300 Euro, Wortlaut geändert von „6 Monate“ auf „180 Tage“ S. 13: § 17a StrRehaG wurde erweitert. An dieser Stelle könnten die Änderungen der Regelung erörtert werden. So wurde etwa Abs. 7 eingeführt, nach dem die besondere Zuwendung für Haftopfer Personen nicht gewährt wird, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist Im Übrigen werden zumeist das historische Gesetzgebungsverfahren und die politische Debatte aus der damaligen Zeit erörtert. In diesen Teilen der Ausarbeitung sind keine Änderungen eingetreten . Aktuellere Aufsätze und Literatur lassen nicht auf eine Änderung in der rechtlichen Handhabung der Wiedergutmachung von Zwangsaussiedlungen schließen. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die Prüfung etwaiger Gerechtigkeitslücken auch auf die von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen Betroffenen auszudehnen ist. Dies soll mit Blick auf die bis heute verstrichenen Zeiträume gelten, die einen Nachweis von Kausalzusammenhängen zwischen Zwangsaussiedlungen und psychischen Traumata kaum noch zulassen und insoweit die Prüfung von gesetzlichen Einmalleistungen als geboten erscheinen lassen. Des Weiteren kann mit einer Überprüfung abschließend geklärt werden, ob bestehende Entschädigungsregelungen dort zu kurz greifen, wo den von Zwangsaussiedelung betroffenen ehemaligen Bürgerinnen und Bürgern der DDR, der Zugang in das geltende Anerkennungs- und Entschädigungssystem erst ab 1994 eröffnet wurde, vgl. Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, Bundesrat- Drucksache 316/18 (Beschluss) vom 19.10.2018, S. 3 lit. c), zuletzt abgerufen am 26.02.2019: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2018/0301- 0400/0316-18.html. ***