© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 028/18 Einstellung der Grubenwasserhaltung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 2 Einstellung der Grubenwasserhaltung Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 028/18 Abschluss der Arbeit: 14. Februar 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nach dem WHG 4 3. Genehmigungserfordernisse bei der Einstellung der Grubenwasserhaltung 6 3.1. Die Grubenwasserhaltung und deren Einstellung als Teil der Bergwerkstätigkeit und der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung 6 3.2. Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Hochpumpen und Einleiten des Grubenwassers in oberirdische Gewässer 6 3.3. Bedeutung der wasserrechtlichen Erlaubnis neben der Betriebsplanzulassung 7 3.4. Keine wasserrechtliche Erlaubnis bei Grubenwasserteilanstieg durch vorläufige Einstellung der Grubenwasserhaltung 8 3.5. Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 4 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit eine Einstellung der Grubenwasserhaltung der Regelung des § 12 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)1 widersprechen kann. In verschiedenen Regionen der Bundesrepublik Deutschland wird die Steinkohlengewinnung eingestellt. Damit taucht das Problem auf, wie bei der Einstellung des Bergbaubetriebs mit dem Grubenwasser zu verfahren ist. Bei dem Grubenwasser handelt es sich um Regenwasser, das entlang von Gesteinsschichten und Klüften in den Boden sickert. Auf diesem Weg durch die verschiedenen Gesteinsschichten löst das Regenwasser vorhandene Mineralien aus den Gesteinsschichten aus, wie beispielsweise Salze. Dieses Regenwasser sammelt sich dann am tiefsten Punkt des bergmännisch geschaffenen Grubengebäudes. Während des bergbaurechtlichen Betriebs müssen aus Sicherheitsgründen die Stollen trocken gehalten werden. Das versickerte Regenwasser , das Grubenwasser, das an der tiefsten Stelle des bergmännischen Betriebs gesammelt wird, wird an die Tagesoberfläche gehoben und dort in Oberflächengewässer eingeleitet (sogenannte Grubenwasserhaltung). Stellt man im Zuge der Einstellung der Steinkohlengewinnung auch die Grubenwasserhaltung ein, so hat dies automatisch einen Anstieg des Grubenwassers zur Folge.2 Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Einstellung der Grubenwasserhaltung Schäden an Gewässern auslösen kann.3 2. Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nach dem WHG In der diesem Sachstand zugrundeliegenden Fragestellung wird gezielt danach gefragt, inwieweit die Einstellung der Grubenwasserhaltung mit § 12 WHG kollidieren kann. § 12 WHG ist im Kontext mit den Regelungen der §§ 8, 9 WHG zu sehen. Gemäß § 8 WHG bedarf die Gewässerbenutzung grundsätzlich der Erlaubnis oder Bewilligung. Nach dem WHG ist die 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/whg_2009/BJNR258510009.html [letzter Abruf: 5. Februar 2012]. 2 Zu den beschriebenen Vorgängen nach Beendigung der Steinkohlengewinnung vgl. Jordan/Welsing, Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung der Steinkohlengewinnung – Bergrechtliche Betrachtung, Zeitschrift für Bergrecht (ZfB), 2017, 231 f. 3 So gab es beispielsweise im Januar 2018 in Aachen eine Tagung zu dem Thema „Grubenwasseranstieg und Gewässerschutz . Beispiele und rechtliche Fragen“ – Kolloquium zu Wirtschaft und Umweltrecht am 23. Januar 2018 in Aachen eine gemeinsame Tagung der RWTH Aachen – Institut für Markscheidewesen, Bergschadenkunde und Geophysik im Bergbau – Lehr- und Forschungsgebiet Berg-, Umwelt- und Europarecht mit der GDMB Gesellschaft der Metallurgen und Bergleute e.V., abrufbar unter: https://kbu.gdmb.de/fileadmin /KBU/KBU_2018_Flyer.pdf [letzter Abruf: 5. Februar 2018]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 5 Gewässerbenutzung einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt4 unterworfen. Die Gewässerbenutzung steht also anders als zum Beispiel die Straßenbenutzung nicht im Allgemeingebrauch . Hintergrund für diese Entscheidung des Gesetzgebers ist der Umstand, dass eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte nachhaltige Gewässerbewirtschaftung erfolgen soll, § 6 Absatz 1 WHG5; die öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung soll auch die Knappheit der Wasserressourcen im öffentlichen Interesse regeln.6 Erlaubnispflichtig ist aber nur die Benutzung eines Gewässers , so dass sich die Frage stellt, was unter einer Gewässerbenutzung zu verstehen ist. Dies ist in § 9 WHG geregelt. Sollte im Einzelfall eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung vorliegen , muss anschließend geprüft werden, ob die materiellen Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis oder Bewilligung gegeben sind. Diese sind in § 12 WHG geregelt: „§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. (2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde .“ Die Unterscheidung von „Erlaubnis“ und „Bewilligung“ ist folgender Art: Während die Erlaubnis jeder Zeit widerrufen werden kann, verschafft die Bewilligung ein stärkeres Recht; denn sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.7 Die Einstellung der Grubenwasserhaltung muss nur dann den Anforderungen des § 12 WHG genügen , wenn es sich bei diesem Vorgang um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung handelt . 4 So auch Hasche, in: Beck’scher Onlinekommentar, Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt (BeckOK Umweltrecht), 44. Edition, Stand: 1. Juli 2015, § 8 WHG Rn. 1; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG 51. EL, Stand: Februar 2017, § 8 Rn. 93. 5 Knopp, in: Sieder/Zeiler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 51. Ergänzungslieferung, Februar 2017, § 8 WHG Rn. 14. 6 Siehe die Erläuterung von Pape zur nachhaltigen Bewirtschaftung vor dem Hintergrund der öffentlichen Wasserversorgung , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 84. EL, Stand: Juli 2017, § 8 WHG Rn. 27 f. 7 Hasche, in: BeckOK Umweltrecht, § 8 WHG Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 6 3. Genehmigungserfordernisse bei der Einstellung der Grubenwasserhaltung 3.1. Die Grubenwasserhaltung und deren Einstellung als Teil der Bergwerkstätigkeit und der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung Im aktiven Steinkohlenbergbau ist die Grubenwasserhaltung Teil des Bergabbaus selbst. Konsequenterweise ist die Grubenwasserhaltung daher auch durch einen zugelassenen Betriebsplan zu legitimieren8. Anders als bei anderen genehmigungspflichtigen Vorhaben sind im Bergbau nicht nur die Errichtung und der Betrieb genehmigungspflichtig. Betriebsplanpflichtig ist vielmehr auch die Einstellung des Bergbaubetriebs, § 51 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG)9. Damit ist auch die Einstellung der Grubenwasserhaltung aus bergrechtlicher Sicht genehmigungspflichtig .10 Nach § 55 Absatz 1 Nr. 9 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplans zu erteilen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind im Rahmen der bergrechtlichen Entscheidung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 BbergG auch Fragen der Gewässerverunreinigung zu klären.11 Damit gilt für die Einstellung der Grubenwasserhaltung, dass für diese im Rahmen des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens zu prüfen ist, ob gemeinschädliche Einwirkungen i.S.d. § 55 Absatz 1 Nr. 9 BBergG, zu denen auch Gewässerverunreinigungen gehören, zu erwarten sind.12 Ob das im Einzelfall durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung geschieht, kann von Seiten der Wissenschaftlichen Dienste nicht beurteilt werden, weil sie keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen.13 Aber nur im Einzelfall kann anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden, ob solche gemeinschädlichen Einwirkungen zu erwarten sind oder nicht. 3.2. Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Hochpumpen und Einleiten des Grubenwassers in oberirdische Gewässer Neben der Zulassung des Bergbauunternehmens durch einen Betriebsplans kann im Einzelfall auch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Wie gesehen, wird das Grubenwasser zunächst gesammelt und anschließend an die Tagesoberfläche gehoben und dort in Oberflächengewässer eingeleitet. In dem Zutagefördern des Grubenwassers liegt eine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG, in dem Einleiten in ein Oberflächengewässer eine Benutzung im Sinne 8 Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231. 9 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). 10 OVG Münster, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 A 2635/09, Gewerbearchiv 2012, 72 f., Leitsatz, Anmerkung 65; Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231, 233 11 BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 – 4 C 25/94, Juris Rn. 37 - Beseitigung von Sauerwasser im Erzbergwerk Rammelsberg/Harz. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 7 C 22/12, Juris, Rn. 24-27, 33 = BVerwGE 151, 156-171. Siehe auch: OVG Münster, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 A 2635/09, Gewerbearchiv 2012, 72 f., 12 Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231, 236 f. 13 Leitfaden für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste (WD), Gliederungspunkt 1.7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 7 des § 9 Absatz 1 Nr. 5 WHG. Damit ist neben der Zulassung durch einen bergrechtlichen Betriebsplan auch eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 12 WHG erforderlich.14 Die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung steht, wie sich aus § 12 Abs. 2 WHG ergibt, grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Aufgrund dieses Bewirtschaftungsermessens gibt es keinen Anspruch auf die Erlaubnis bzw. die Bewilligung. Der Antragsteller kann nur verlangen, dass das Bewirtschaftungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wird. Innerhalb des Bewirtschaftungsermessens sind die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG zu berücksichtigen15. Nach dieser Regelung sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Dabei müssen vor allem die Aspekte der Nutzung zum Wohl der Allgemeinheit und des Schutzes der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts berücksichtigt werden.16 Anders als bei der Erlaubnis und der Bewilligung, handelt es sich bei der Versagungsentscheidung nach § 12 Abs. 1 WHG um eine gebundene Entscheidung. Die Behörde muss daher die Erlaubnis bzw. die Bewilligung versagen, wenn die in den Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.17 Dazu gehören zunächst schädliche Gewässerveränderungen, die auch nicht durch Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen sind. Das bedeutet, dass dann, wenn durch eine Gewässernutzung ein Gewässerschaden entstehen kann, diese Nutzung zu untersagen ist. Inwieweit durch das Einleiten von Grubenwasser in andere Gewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 12 WHG tatsächlich erteilt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Denn ob schädliche , auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, hängt konkret davon ab, welche Stoffe sich in dem Grubenwasser befinden und damit in ein anderes Gewässer eingeleitet werden. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles , die von den Wissenschaftlichen Diensten nicht überprüft werden kann.18 3.3. Bedeutung der wasserrechtlichen Erlaubnis neben der Betriebsplanzulassung Welche Bedeutung der wasserrechtlichen Erlaubnis neben der Betriebsplanzulassung zukommt, erschließt sich, wenn man berücksichtigt, dass die Erlaubnis nach §§ 8, 12 WHG nicht etwa von der Wasserbehörde, sondern nach § 19 Absatz 2 WHG von der Bergbehörde erteilt wird, die gemäß § 19 Abs. 3 WHG im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erlaubnis entscheidet. 14 Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231, 232 f. 15 Schendel/Scheier, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 44. Edit4ion, Stand: 1. August 2017, § 12 Rn. 12 f.; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL, Stand: Oktober 2017, § 12 WHG Rn. 2; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 84. EL, Stand: Juli 2017, § 12 WHG Rn. 48; Knopp, in: Sieder/Zeitler /Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 12 Rn. 44. 16 Hasche, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 6 WHG Rn. 4-7; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 6 WHG Rn. 2; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 WHG Rn. 19, 25 f.; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 6 Rn.3 f., 8-10, 13. 17 Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8 WHG Rn. 4; 18 Leitfaden für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste (WD), Gliederungspunkt 1.7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 8 Da die Bergbehörde das Einvernehmen mit der Wasserbehörde nur suchen muss, wenn eine Benutzung eines Gewässers anzunehmen ist, die damit eine Erlaubnispflicht nach sich zieht, liegt die entscheidende Kompetenz bei der Bergbehörde. Kommt diese zu der Auffassung, es handele sich bei der Verwendung des Wassers nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, ist auch keine Erlaubnis nach den §§ 8, 12 WHG erforderlich. Die Bergbaubehörde kann dann über alle wasserrechtlichen Fragen allein entscheiden; sie müsste sich nicht einmal um das Einvernehmen mit der Wasserbehörde bemühen. Der Bergbaubehörde kommt daher im Rahmen ihrer Betriebsplanzulassung hinsichtlich der wasserrechtlichen Entscheidungen die entscheidende Kompetenz zu. 3.4. Keine wasserrechtliche Erlaubnis bei Grubenwasserteilanstieg durch vorläufige Einstellung der Grubenwasserhaltung Bei der Einstellung der Grubenwasserhaltung sind nach den Konzepten, die sowohl in Nordrhein -Westfalen als auch im Saarland vorgesehen sind, zunächst Grubenwasserteilanstiege geplant . Das Grubenwasser soll also nicht sofort bis an die Oberfläche, sondern zunächst nur mehrere Hundert Meter ansteigen. Das Grubenwasser befindet sich dann in der Regel immer noch mehrere Hundert Meter unterhalb der Erdoberfläche.19 Das bedeutet, dass die Pumpen, mit denen das Grubenwasser an die Erdoberfläche geleitet wurde, so lange abgestellt werden, bis die anvisierte Anstiegshöhe des Grubenwassers erreicht wird. Die Grubenwasserhaltung wird also vorläufig eingestellt. Erst in einem zweiten Schritt soll die Grubenwasserhaltung dauerhaft eingestellt werden.20 Ist die geplante Anstiegshöhe des Grundwassers erreicht, muss die Grubenwasserhaltung - Pumpen und Einleiten des Grubenwassers in andere Gewässer – aber wieder aufgenommen werden, weil sich ansonsten die Höhe des Teilanstiegs des Grundwassers nicht halten ließe. Da zurzeit nur der erste Schritt der Konzepte umgesetzt wird, also die Herbeiführung des Grundwasserteilanstiegs , beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf diesen ersten Schritt. Der Vollständigkeit geschuldet, sei auch hier angemerkt, dass diese zweistufigen Konzeptionen ebenfalls durch bergrechtliche Betriebsplanzulassungen genehmigt werden müssen.21 Zweifelhaft ist nur, ob darüber hinaus neben der Betriebszulassung auch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Bei einem Grundwasserteilanstieg, bei dem die Grubenwasserhaltung für einen Zeitraum eingestellt wird, bis das Grubenwasser ein bestimmtes Anstiegsniveau erreicht hat, liegt noch keine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG vor. Wird nämlich das Grubenwasser nicht an die Erdoberfläche befördert, so sind nicht die Merkmale des Zutageförderns und Zutageleitens im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr. 5 WHG erfüllt.22 Da bei dem bloßen Anstieg des Grubenwassers auch 19 Jordan/Welsing, Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung der Steinkohlengewinnung – Wasserrechtliche Betrachtung, Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 2017, 121, 122; dieselben ZfB 2017, 231, 232. 20 So Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 123. 21 Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231, 234; dieselben, ZfW 2017, 121, 122. 22 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 125 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 9 weder Grundwasser entnommen noch abgeleitet wird, scheiden auch die anderen Varianten einer erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 WHG aus.23 Eine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 WHG liegt daher durch den bloßen Teilanstieg des Grundwassers nicht vor24. Bleibt zu klären, ob durch den Grubenwasserteilanstieg eine unechte Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 2 WHG in Frage kommt. Eine unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nr. 1 WHG scheidet aus, weil es sich bei dem bloßen Grundwasseranstieg nicht um ein Aufstauen, Absehen und Umleiten des Grundwassers handelt25. Als Gewässerbenutzungen gelten nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 WHG aber auch solche Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Eine „Maßnahme“ im Sinne des § 9 Absatz 2 Nr. 1 WHG muss zweckgerichtet sein.26 Der Grubenwasserteilanstieg ist aber nur eine Folge davon, dass die Grubenwasserhaltung für eine geraume Zeit eingestellt wird, also für eine geraume Zeit das Wasser nicht an die Oberfläche zur Ableitung in andere Gewässer gepumpt wird,27 mit anderen Worten nicht von der wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht wird, die, wie oben beschrieben, neben der Betriebsplanzulassung ebenfalls von der Bergbaubehörde bei der Inbetriebnahme des Bergwerks ergangen ist. Anders als von der Betriebsplanzulassung eines Bergwerks muss aber von einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht Gebrauch gemacht werden.28 Das bedeutet, dass die Einstellung der Pumparbeiten, mit denen das Grubenwasser an die Erdoberfläche gepumpt und anschließend in ein oberirdisches Gewässer abgeleitet wird, keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf.29 Denn im Wasserecht gibt es keine dem § 51 Abs. 1 Satz 2 BbergG entsprechende Regelung. Im Gegensatz zur Einstellung des Bergbaubetriebs ist daher die Einstellung der Gewässerbenutzung nicht genehmigungsbedürftig . Der Grundwasserteilanstieg erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 9 WHG, so dass eine Überprüfung des Grundwasserteilanstiegs an § 12 WHG ebenfalls nicht in Betracht kommt. Allerdings muss innerhalb des bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahrens geprüft werden, welche Maßnahmen einem Bergwerksunternehmer hinsichtlich der Einstellung der Grubenwasserhaltung auferlegt werden können. Dies kann auch auf ein Verbot der Einstellung der Grubenwasserhaltung hinauslaufen30. Ohne Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans dürfen auch 23 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 126. 24 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 125 f.; dieselben ZfB 2017, 231, 234. 25 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 127 f. 26 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 128. 27 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 128. 28 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 128. 29 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 128; dieselben, ZfB 2017, 231, 234. 30 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 129. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 028/18 Seite 10 die Grubenwasserhaltungsmaßnahmen ebenso wenig eingestellt werden wie der Bergbaubetrieb selbst31. 3.5. Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung Wie oben beschrieben, soll das Grubenwasser zunächst nur bis zu einer bestimmten Höhe, ansteigen . Dieser Grundwasserteilanstieg liegt mehrere Hundert Meter unterhalb der Erdoberfläche. Ist die Höhe des anvisierten Grundwasserteilanstiegs erreicht, muss wieder gepumpt werden, weil ansonsten das Grubenwasser über die anvisierte Höhe hinaus ansteigen würde. Die Grubenwasserhaltungsmaßnahmen müssen also wiederaufgenommen werden. Das Hochpumpen des Grundwassers erfüllt dabei den Benutzungstatbestand des § 9 Absatz 1 Nr. 5 WHG und das Ableiten des Grundwassers in ein Oberflächengewässer den Tatbestand des § 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG; so dass eine Erlaubnispflicht besteht32 . Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Erlaubnis zum Pumpen und Ableiten bereits, als der Bergbaubetrieb aufgenommen wurde, neben der Betriebsplanzulassung ebenfalls von der Bergbaubehörde erteilt wurde. Diese Erlaubnis besteht möglicherweise fort, es sei denn, sie war befristet oder ist widerrufen worden.33 Die Beurteilung, ob die Erlaubnis durch die Einstellung des Bergbaubetriebes bereits erloschen ist, liegt letztendlich wiederum bei der Bergbaubehörde, die auch für die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 19 Absatz 2 WHG zuständig ist. Ob eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 12 WHG beim Wiederaufnehmen der Grubenwasserhaltung für erforderlich gehalten wird oder nicht, hängt letztlich von der Entscheidung der Bergbaubehörde ab. *** 31 Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231, 232-234; dieselben, ZfW 2017, 121, 130. 32 Jordan/Welsing, ZfW 2017, 121, 132, dieselben, ZfB 2017, 231, 239 f. 33 Jordan/Welsing, ZfB 2017, 231, 240 f.