WD 7 - 3000 - 028/07 (8. März 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Gibt es gesetzliche Höchstfristen, innerhalb welcher Insolvenzverfahren abgeschlossen sein müssen? Nein, die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung enthält keine derartigen Bestimmungen (Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 – nachfolgend: InsO). Empirischen Untersuchungen zufolge dauert ein Regelinsolvenzverfahren bei juristischen Personen im Schnitt „vier Jahre, bei natürlichen Personen zwei Jahre. Dazu kommt die zwei- bis dreimonatige Phase der Eröffnungsprüfung. Im Fall von Stiftungen, Genossenschaften oder Unternehmen in der Rechtsform GmbH & Co. KG sind die Verfahren besonders lang. Im Herbst 2009 waren rund 30% der Regelverfahren aus den Eröffnungsjahren 1999 bis 2001 noch nicht beendet.“ (Institut für Mittelstandsforschung Bonn, Verfahrensdauer der Insolvenzverfahren von Unternehmen, abrufbar unter http://www.ifm-bonn.org/studien/entwicklungsverlaeufe-von-mittelstaendischen-unternehmen /wachstumsschwellen/studie-detail/?tx_ifmstudies_detail %5Bstudy%5D=36&cHash=ea192e62a3d954cdda17fe981b418fe1). 2. In welcher Reihenfolge werden Gläubiger, Anteilseigner und Arbeitnehmer abgefunden und auf welcher rechtlichen Grundlage? Insolvenzgläubiger ist, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den insolventen Schuldner hat (§ 38 InsO). Die Insolvenzordnung kennt keine darüber hinausgehende Differenzierung verschiedener Gläubigergruppen nach soziologischen Merkmalen oder ihrer Stellung zum insolventen Unternehmen. Eine Rangfolge besteht jedoch bei den unterschiedlichen Ansprüchen insofern, als die Insolvenzordnung bestimmte Verbindlichkeiten als vorrangig, andere als nachrangig qualifiziert: – Vorweg sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen „Masseverbindlichkeiten “ – das sind Verbindlichkeiten, die in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient werden , etwa weil sie erst nach Eintritt der Insolvenz entstanden sind – aus der Insolvenzmasse zu berichtigen (§ 38 InsO). Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten in diesem Sinne zählen Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum Insolvenzverfahren Kurzinformation Einzelfragen zum Insolvenzverfahren Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören), Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss) sowie Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 InsO). – Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden gemäß § 39 InsO in folgender Rangfolge (bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge) berichtigt: die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. 3. Gibt es Unterschiede in der Begleichung von Insolvenzforderungen abhängig von der Rechtsform des insolventen Unternehmens? Die Insolvenzordnung sieht keine diesbezügliche Differenzierung vor. * * *