WD 7 - 3000 - 027/21 (4. März 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Fraglich ist, wem und nach welchen Vorschriften im deutschen Recht eine Sache zusteht, deren Besitz der ursprüngliche Inhaber durch eine Straftat verloren hat und die sich nun im Besitz einer Person befindet, die die Sache ohne Kenntnis der Straftat von einem Veräußerer entgeltlich erworben hat. In Deutschland kann der Staat im Rahmen eines aufgrund einer Straftat eingeleiteten Strafverfahrens grundsätzlich auch Sachen bei an der Straftat Nichtbeteiligten zu Sicherungszwecken einziehen , §§ 73 ff. StGB und in einem sich anschließenden speziellen strafprozessualen Verfahren (§§ 459h ff. StPO) die Entschädigung der Opfer übernehmen. Eine Einziehung ist jedoch nicht möglich, sofern der Nichtbeteiligte beim entgeltlichen Erwerb der Sache im guten Glauben handelte , dass diese nicht aus einer rechtswidrigen Tat stammt, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB. Von der strafprozessualen Berechtigung des Staates zur Einziehung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Nichtbeteiligte aufgrund seiner Gutgläubigkeit auch zivilrechtlich Eigentum an der Sache erworben hat. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist zwar grundsätzlich möglich (§§ 892, 932 ff. BGB), allerdings sind die Anforderungen für den entsprechenden zivilrechtlichen Gutglaubensschutz höher als für den strafprozessualen. Die abschließende Klärung der Frage, ob der Nichtbeteiligte eine Sache aufgrund des erworbenen Eigentums tatsächlich behalten darf, bleibt somit grundsätzlich einem Zivilprozess vor den Zivilgerichten nach den Regeln der ZPO vorbehalten , falls das Opfer der Straftat eine entsprechende Klage auf Herausgabe der Sache erhebt. Falls der Nichtbeteiligte zivilrechtlich zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist, erwachsen ihm unter Umständen wiederum eigene zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer . Quellen: – BGB: Bürgerliches Gesetzbuch, abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch _bgb/index.html (letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen: 4. März 2021). – StGB: Strafgesetzbuch, abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index .html. – StPO: Strafprozessordnung, abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch _stpo/index.html. – ZPO: Zivilprozessordnung, abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch _zpo/index.html. * * * Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum Gutglaubensschutz