© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 027/16 Rechtliche Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre eines Kindes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 2 Rechtliche Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre eines Kindes Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 027/16 Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil- Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zuarbeit zum Auftrag „informationelle Selbstbestimmung des Kindes“ 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 4 1. Zuarbeit zum Auftrag „informationelle Selbstbestimmung des Kindes“ Rechtliche Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre eines Kindes Grundsätzlich können Kinder und Jugendliche in Deutschland ihre Rechte gerichtlich durchsetzen , auch wenn sie für diesen Fall ihre eigenen Erziehungsberechtigten verklagen müssen. Als Minderjährige1 sind sie jedoch beschränkt geschäftsfähig und somit grundsätzlich nicht prozessfähig 2, da sie sich nicht durch Verträge verpflichten können, vgl. § 52 Zivilprozessordnung3. Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen.4 Das hat zur Folge, dass die Minderjährigen vor Gericht vertreten werden müssen. In der Regel wird diese Rolle von den Erziehungsberechtigten übernommen. Sind die Eltern jedoch selbst Partei des Rechtsstreits, so muss eine andere Person die klagenden Kinder oder Jugendlichen im Prozess gegen die Eltern vertreten. Der sog. „Ergänzungspfleger“ wird dann vom Jugendamt oder dem Familiengericht gestellt und übernimmt diese Aufgabe. Generell kann ein Kind immer dann vor Gericht ziehen und klagen, wenn das sogenannte „Kindeswohl “ gefährdet ist. Eine Kindeswohlgefährdung setzt eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.5 Es ist eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes vorzunehmen. Oftmals bewegt sich die Vielzahl der innerfamilären Konflikte jedoch außerhalb dieses Rahmens und i.d.R. wird von den Kindern auch kein gerichtliches Vorgehen gewünscht. Für diese Fragen 1 Als Minderjähriger gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. § 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002, (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änd. der ZPO und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018). 2 Soweit die Geschäftsfähigkeit allerdings nach den §§ 112 ff. BGB. erweitert ist, ist auch Prozessfähigkeit gegeben ; eine partielle Prozessfähigkeit besteht in Ehesachen (vgl. § 125 FamFG), sowie in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und den Sozialgerichten (vgl. § 71 Abs. 2 SGG), darüber hinaus kann ein Beschwerderecht (vgl. § 60 FamFG) ausgeübt werden. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 S. 431 und 2007 S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Änd. des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änd. der ZPO und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018). 4 MüKoZPO/Lindacher ZPO § 52 Rn. 1-2, beck-online (Stand: 09.02.2016). 5 Vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713, 714 Rn 41; BGH FamRZ 1956, 350, 351; FamRZ 2005, 344, 345; OLG Brandenburg FamFR 2010, 357; OLG Hamm FamRZ 2009, 1752 f; OLG Karlsruhe FamRZ 2009; vgl. BeckOK BGB/Barbara Veit BGB § 1666 Rn. 7-9.2, beck-online (Stand: 09.02.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 5 können sich Kinder und Jugendlichen, auch gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten an Erziehungs - und Familienberatungsstellen wenden.6 Auch Jugendämter und Kinderschutzvereine bieten eine Vielzahl von Beratungsmöglichkeiten, die auch den Umgang mit der Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen betreffen.7 Ende der Bearbeitung 6 Kindern und Jugendlichen steht ein Rechtsanspruch auf Beratung zu, wenn diese aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist (vgl. § 8 SGB VIII). 7 http://www.richtig-wichtig.org/index.php?article_id=10; http://www.kinderschutzbund-nrw.de/was-wirtun /projekte#3; http://www.dksb.de/CONTENT/SHOWPAGE.ASPX?CONTENT=506&TPL=1; http://www.kjrm .de/angebote-fuer-kinder-und-jugendliche/partizipation/10-kinderrechte.html.