WD 7 - 3000 - 026/21 (09.03.2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Gewährleistungsansprüche beim Kauf von Personenkraftwagen ? Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des zivilrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrechts für bewegliche Sachen, namentlich die §§ 434 f., 437 – 444, 446 – 449 BGB sowie im Falle des Erwerbs durch einen Verbraucher die §§ 474 – 479 BGB. 2. Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistungspflicht beim Kauf von Personenkraftwagen? Es gilt grundsätzlich die allgemeine gesetzliche Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen, die gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 BGB zwei Jahre ab Ablieferung der Sache beträgt. Im Verbrauchsgüterkauf kann diese Frist für gebrauchte Fahrzeuge durch Vereinbarung auf bis zu ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Absatz 2 BGB). Die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung wird ausschließlich zeitlich bemessen, nicht nach der Laufleistung des Fahrzeugs. Eine gesetzliche Differenzierung nach den unterschiedlichen Bauteilen oder -gruppen eines Fahrzeugs erfolgt nicht. Quelle: – BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html. Englische Fassung mit Stand 1. Oktober 2013 abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb/index.html. * * * Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gesetzliche Gewährleistung beim Kauf von Personenkraftwagen