© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 026/17 Pauschalierte Entschädigungsansprüche im Reisevertragsrecht Rechtsprechung zu § 651i Absatz 3 BGB Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 026/17 Seite 2 Pauschalierte Entschädigungsansprüche im Reisevertragsrecht Rechtsprechung zu § 651i Absatz 3 BGB Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 026/17 Abschluss der Arbeit: 2. März 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 026/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Keine allgemeingültige Pauschalierung 4 3. Überblick über die Rechtsprechung 5 4. Fazit 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 026/17 Seite 4 1. Einleitung § 651i Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)1 erlaubt vor Reisebeginn den jederzeitigen Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag. Zum Schutz des Reiseveranstalters hat der Gesetzgeber in § 651i Absatz 2 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung vorgesehen, die nach Maßgabe von § 651i Absatz 3 BGB bereits im Vertrag prozentual zum Reisepreis festgesetzt werden kann. Es müssen hierbei aber nach dem Gesetzeswortlaut die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb berücksichtigt werden. Im Folgenden soll ein Überblick angemessene Entschädigungshöhen und die einschlägige Rechtsprechung zur Angemessenheit von Pauschalen nach § 651i Absatz 3 BGB gegeben werden. 2. Keine allgemeingültige Pauschalierung In Anbetracht der Tatsache, dass viele unterschiedliche Reisetypen mit verschiedenem Leistungsumfang existieren, ist eine allgemeingültige Bestimmung der Entschädigungshöhe unabhängig vom Einzelfall nicht möglich.2. Im Rahmen eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur erstmaligen Regelung des Rechts des Reisevertrags als eigenständigem Vertragstyp wurde zwar eine Pauschale vorgeschlagen, die im Falle des Fehlens einer vertraglichen Regelung gelten sollte. 3 Dort heißt es in § 8 Absatz 2 Satz 4: „Soweit für einzelne Reisearten im Vertrag keine anderen Pauschalentschädigungen vorbehalten sind, kann der Reiseveranstalter als Entschädigung verlangen: 1. Wenn die Rücktrittserklärung ihm bis zum 22. Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn zugeht, eine Bearbeitungsgebühr von 30 DM, falls jedoch die vereinbarte Vergütung den Betrag von 1 500 DM übersteigt, eine Bearbeitungsgebühr bis zu zwei vom Hundert der Vergütung, 2. wenn die Rücktrittserklärung ihm nach dem 22. Tage, jedoch bis zum 15. Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn zugeht, einen Betrag bis zu zwanzig vom Hundert der vereinbarten Vergütung, 3. wenn die Rücktrittserklärung ihm nach dem 15. Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn zugeht, einen Betrag bis zu fünfunddreißig vom Hundert der vereinbarten Vergütung .“ 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190). 2 So auch Tonner, Klaus, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage. München 2012, § 651i, Rn. 16. 3 Entwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag, BT-Drs. 8/786. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 026/17 Seite 5 Diese Staffelung wurde aber schlussendlich nicht in die Regelung des Reisevertragsrechts im BGB übernommen,4 sodass sie zwar eine Anhaltspunkt dafür bildet, welche Entschädigungshöhen als angemessen anzusehen sein können, als verbindlicher Maßstab jedoch nicht in Betracht kommt. 3. Überblick über die Rechtsprechung Ob die Höhe einer Entschädigungspauschale angemessen ist, muss also abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmt werden. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Eine eindeutige Aussage, ab welchem Prozentsatz eine Pauschale unangemessen hoch ist, wird nicht getroffen. Die Gerichte bestimmen lediglich die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit im Einzelfall , wobei es auf die konkrete Möglichkeit des Reiseveranstalters ankommt, die stornierte Reise noch zu verkaufen beziehungsweise Teile davon zu verwerten. Eine beispielhafte Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsprechung bis zum Stand des Jahres 2012 findet sich bei Tonner im Münchener Kommentar: 5 „Der BGH meldete Zweifel an 80% an.6 Die Instanzgerichte akzeptierten folgende Prozentsätze : 10% bis 30 Tage vor Reiseantritt,7 10% fünf Wochen vor Reiseantritt,8 50% zehn Tage vor Reiseantritt;9 50% ab sechs Tagen vor Reisebeginn,10 60% bei Rücktritt drei Tage vor Reiseantritt ,11 75% bei Rücktritt weniger als zehn Tage vor Reiseantritt;12 80% bei Rücktritt einen Tag vor Reisebeginn13 und 80% bei einem Ferienhausvertrag.14 Selbst die formularmäßige 4 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Rechts (Reisevertragsgesetz) vom 4. Mai 1979, BGBl. I S. 509. 5 Tonner, Klaus, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage. München 2012, § 651i, Rn. 17f. 6 BGH NJW-Rechtsprechungs-Report (NJW-RR) 1990, 114 [= BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 – VII ZR 332/88, juris Rn. 20]. 7 LG Darmstadt, in: Verbraucher und Recht (VuR) 1990, 82 [= LG Darmstadt, Urteil v. 13. September 1989 7 S 55/89]. 8 AG Königstein, in: ReiseRecht aktuell (RRa) 1996, 32 [= AG Königstein, Urteil vom 11. Oktober 1995 – 21 C 84/95, juris Rn. 15]. 9 LG Hannover VuR 1988 [= LG Hannover, Urteil vom 28. April 1988 – 3 S 46/88]. 10 LG Frankfurt a. M. RRa 1995, 88 [= BeckRS 1995, 08409 = LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 1995 – 2/24 S 310/94]; AG Leverkusen RRa 1996, 253 = NJW-RR 1997, 1204 [= AG Leverkusen, Urteil vom 13. August 1996 – 25 C 96/96]. 11 AG Würzburg Fremdenverkehrsrechtliche Entscheidungen (FVE ZivR) Nr. 550 (1987) [= AG Würzburg, Urteil vom 19. März 1985 – 15 C 3150/84]. 12 AG Stuttgart RRa 1994, 44 [= AG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 1993 – 4 C 8071/93]. 13 AG Stuttgart FVE ZivR Nr. 560 (1987) [= AG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 1985 – 3 C 8887/84]. 14 AG Dorsten FVE ZivR Nr. 385 (1982) [= AG Dorsten, Urteil vom 14. Juli 1982 – 8 O 232/82]; so auch AG Hechingen RRa 2002, 93, 94 [= AG Hechingen, Urteil vom 29. Dezember 2000 – 6 C 232/00], wonach 80% für den Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn zulässig sein sollen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 026/17 Seite 6 Vereinbarung einer Stornopauschale in Höhe von 90% des Reisepreises beim Rücktritt von einer Fernrundreise innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn wurde akzeptiert,15 ferner sogar eine 100%ige-Pauschale wegen der besonderen Situation einer Kreuzfahrt.16 Für unzulässig gehalten wurden folgende Pauschalsätze: 100% für eine sog. ABC-Flugreise17 (hier lag allerdings Werkvertragsrecht zu Grunde), für eine Flugpauschalreise18 und für eine Busrundreise bei Nichtantritt,19 35% bis 40 Tage vor Reisebeginn, danach 50% bei einem Ferienhausvertrag , 20 10% bis 30 Tage vor Reisebeginn, 21 25% ab Vertragsschluss bis vier Wochen vor Reisebeginn. 22 Im internationalen Vergleich sind die Storno-Pauschalen in Deutschland relativ niedrig […]. Das Problem scheint sich etwas beruhigt zu haben, denn in jüngster Zeit wurden mit Ausnahme der zitierten Entscheidung des AG Heilbad Heiligenstadt keine Entscheidungen mehr bekannt. […].“ Darüber hinaus hat der BGH im Dezember 2014 eine Stornogebühr bei Flugreisen von „bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 %, ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 %, ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50, ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %, ab 6. Tag vor Reisebeginn 70 [und] am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %“ für rechtswidrig erklärt, da die für gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb nicht berücksichtigt worden seien, der Reiseveranstalter damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe und zudem nicht genau genug zwischen verschiedenen Reisetypen differenziert werde.23 Ebenfalls hat der BGH im November 2015 eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reisebeginn für unangemessen erachtet, da im konkreten Fall der Reiseveranstalter dargelegt hatte, dass Reisen, die bis zum 49. Tag vor Reiseantritt noch nicht verkauft seien – mithin auch die bis dahin stornierten Reisen – in der Regel 15 Vgl. LG Köln NJW-RR 2001, 1064, 1065 f.[= LG Köln, Urteil vom 28. März 2001 – 10 S 395/00, juris Rn. 20, 21]; ähnlich LG Nürnberg-Fürth RRa 2004, 168 [= LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25. Juni 2004 – 16 S 1175/04, juris Rn. 10] (angesichts der sonstigen Rechtsprechung zweifelhaft). 16 AG […] Heiligenstadt RRa 2008, 232 [= AG Heiligenstadt, Urteil vom 23. Mai 2008 – 3 C 421/07, juris Rn. 5 ff.] 17 BGH, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1985, 633 [=BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 – VII ZR 11/84, juris Rn. 11, 13]. 18 OLG Celle RRa 1995, 52 [=OLG Celle, Urteil vom 28. September 1994 – 11 U 223/93, juris Rn. 4]; AG Hamburg- Altona RRa 2001, 12, 13 [=AG Hamburg-Altona, Urteil vom 2. März 2000 – 316 C 806/99]. 19 OLG Nürnberg RRa 1999, 239 = NJW 1999, 3128 [= OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 1999 – 3 U 1559/99, juris Rn. 5]. 20 LG Düsseldorf VuR 1991, 111 [= LG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 1990 – 12 O 264/90]. 21 LG Frankfurt a. M. VuR 1988, 150 [=LG Frankfurt, Urteil vom 15. Februar 1988 – 2/24 S 12/87]. 22 LG Hamburg NJW 1998, 3281, 3282 = RRa 1999, 217 [=LG Hamburg, Urteil vom 24. April 1998 – 324 O 76/9, juris Rn. 37ff.]. 23 BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – X ZR 85/12, juris Rn. 42,43 = BGHZ 203,335-350. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 026/17 Seite 7 zu 86 % des Reisepreises oder zu einem höheren Preis (wieder-)verkauft werden könnten. Damit sei eine höhere Entschädigung nicht mehr gerechtfertigt, da die Anforderungen von § 651i Absatz 3 nicht erfüllt seien. 24 Zudem hat das LG Köln im Januar 2015 die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Pauschalen in Höhe von 90 % des Reisepreises bei Nichterscheinen aufrechterhalten und eine Entschädigung in Höhe von 100 % bei Nichterscheinen auch für eine Kreuzfahrt abgelehnt, da eine Umbuchung anderer Passagiere beispielsweise in eine höherwertige Kategorie möglich sei und damit nicht auszuschließen sei, dass eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit bestehe. 4. Fazit Zusammenfassend lässt sich eine breite Fächerung der von der Rechtsprechung für angemessen befundenen Entschädigungshöhen feststellen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass jeweils nur der betroffene Einzelfall geprüft wird und auch Pauschalreisen sich insbesondere in Bezug auf den Leistungsumfang und die zur Verfügung stehenden Verkaufskanäle und Wiederverkaufsmöglichkeiten stark unterscheiden können. Eine konkrete Grenze, ab derer die Entschädigungshöhe unangemessen ist, kann daher nicht angegeben werden. *** 24 BGH, Urteil vom 3. November 2015 – X ZR 122/13, juris Rn. 6.