© 2021 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 024/21 Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 024/21 Seite 2 Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 024/21 Abschluss der Arbeit: 10.03.2021 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 024/21 Seite 3 1. Vorbemerkung Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung einschließlich der Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sind in Deutschland im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB)1 geregelt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es aktuell Reformbestrebungen zur Verschärfung des Sexualstrafrechts gibt. Mit der zunehmenden Digitalisierung geht auch eine Veränderung der Art der gegen Kinder gerichteten Straftaten einher. Durch das Internet, soziale Netzwerke und Chatfunktionen von Onlinespielen und insbesondere auch das Darknet besteht eine erhöhte Gefahr, dass Kinder Opfer sexualisierter Gewalt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vorgelegt, der neben begrifflichen Klarstellungen auch eine Anhebung der Strafrahmen der einschlägigen Straftatbestände enthält.2 Dieser wurde nach erster Lesung im Deutschen Bundestag zur federführenden Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen.3 Nachfolgend sind überblickshaft die für den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen einschlägigen Strafvorschriften nach geltender Rechtslage aufgeführt. Zu jeder Vorschrift werden zudem die Strafarten (Geldstrafe/Freiheitsstrafe) sowie - entsprechend den Vorgaben der Fragestellung - die untere und obere Grenze der Dauer der Freiheitsstrafe für alle in der Vorschrift enthaltenen Einzeltatbestände zusammenfassend dargestellt. Grundlage ist dabei der Regelstrafrahmen. Er ergibt sich aus den jeweiligen Strafvorschriften in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen zum Höchst- und Mindestmaß der Freiheitsstrafe bzw. für die Mindest- und Höchsttagessätze der Geldstrafe. Sofern in einem Straftatbestand kein Mindestmaß der Freiheitsstrafe angegeben ist, liegt dieses bei einem Monat, wird kein Höchstmaß genannt, so beträgt die zeitige (= nicht lebenslange) Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe umfasst mindestens fünf und, wenn die gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig Tagessätze4 (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB). In den Strafvorschriften explizit aufgeführte abweichende Strafrahmen (z.B. bei einem besonders schweren Fall) haben in die folgende Übersicht ebenfalls Eingang gefunden. 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000202307, Stand dieser und aller nachfolgenden Internetquellen: 10.03.2021; englische Übersetzung, Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I, S. 844), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html. 2 Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, BT-Drs. 19/24901, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/249/1924901.pdf, textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD auf BT-Drs. 19/23707. 3 Siehe Beratungsverlauf unter: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2686/268633.html. 4 Zur Höhe eines Tagessatzes gilt gemäß § 40 Abs. 2 StGB Folgendes: „Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 024/21 Seite 4 2. Straftatbestände und Strafrahmen Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) Geldstrafe/Freiheitsstrafe 1 Monat5 bis 5 Jahre (bei geringem Unrecht der Tat Absehen von Strafe möglich) Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) Freiheitstrafe 3 Monate bis 15 Jahre6 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) Freiheitsstrafe 3 Monate bis 15 Jahre7 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB) Freiheitsstrafe 10 Jahre bis lebenslänglich Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) Geldstrafe/Freiheitsstrafe 1 Monat8 bis 5 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) Geldstrafe/Freiheitsstrafe 1 Monat9 bis 5 Jahre (bei geringem Unrecht der Tat Absehen von Strafe möglich) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) Geldstrafe/Freiheitsstrafe 1 Monat10 bis 10 Jahre Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte (§ 184c StGB) 5 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. 6 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. 7 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. 8 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. 9 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. 10 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 024/21 Seite 5 Geldstrafe/Freiheitsstrafe 1 Monat11 bis 5 Jahre Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (§ 184e StGB) Geldstrafe/Freiheitsstrafe 1 Monat12 bis 5 Jahre Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB) Geldstrafe/Freiheitsstrafe 1 Monat13 bis 1 Jahr * * * 11 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. 12 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB. 13 Gemäß § 38 Abs. 2 StGB.