WD 7 - 3000 - 024/20 (14. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland existiert keine gesetzliche Definition für eine Unfallhäufungsstelle. Gleichwohl wird eine Unfallhäufungsstelle bzw. ein Unfallschwerpunkt als ein Knotenpunkt bezeichnet, bei dem die Zahl gleicher Unfallarten, gleicher Unfalltypen oder gleicher Unfallursachen einen bestimmten Wert überschreiten, vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Unfallschwerpunkt, abrufbar unter (Stand: 14.02.2020): https://de.wikipedia.org/wiki/Unfallschwerpunkt. Dieser Wert ist jedoch nicht einheitlich festgelegt und wird in jedem Bundesland anders bewertet . In Nordrhein- Westfalen gilt eine Stelle beispielsweise als Unfallschwerpunkt, wenn: innerhalb eines Jahres mindesten drei Unfälle oder auf drei Jahre betrachtet mindestens fünf Unfälle mit Verletzten bzw. in drei Jahren drei Unfälle mit Schwerverletzten bzw. Verkehrstoten gezählt werden , vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein- Westfalen, Aufgaben der Unfallkommission in Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - 414-61.05.04 und III B 3 75 - 05 /2 vom 25.06.2017, Anlage 3, (MBl. NRW. 2017 S. 671), zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Januar 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 33). abrufbar unter (Stand: 17.02.2020): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=9&ugl_nr=9221&bes_i d=37284&val=37284&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1. Eine Unfallhäufungsstelle wird in der Regel an einem bestimmten Knotenpunkt (wie Kreuzung, Einfahrt etc.) in räumlich sehr begrenztem Umfeld festgemacht, innerorts bis 50 m, außerorts bis Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Unfallhäufungsstellen Kurzinformation Unfallhäufungsstellen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 150 m. Eine Unfallhäufungsstrecke liegt vor, wenn sich mehrere Unfälle auf einem längeren Streckenabschnitt ereignen. Dabei kann die Strecke bis zu 500 m betragen, auf Autobahnen bis zu 1000 m. Für die Feststellung eines Unfallschwerpunktes ist die Auswertung und Analyse von Straßenverkehrsunfällen im Rahmen der örtlichen Unfalluntersuchung maßgebend. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen Polizei, Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde, die zusammen die Unfallkommission (bzw. Verkehrssicherheitskommission) bilden. In Deutschland gibt es ca. 500 Unfallkommissionen, deren Zuständigkeit nach Landkreisen und kreisfreien Städten gegliedert ist. Diese haben bundesweit die Aufgabe, Unfallhäufungen bzw. Unfallschwerpunkte zu erkennen , diese zu bewerten und bauliche oder verkehrsregelnde Maßnahmen zur Beseitigung zu beschließen . Dabei muss sie insbesondere sicherstellen, dass die beschlossenen Maßnahmen auch umgesetzt werden (Controlling) und diesbezüglich Wirkungskontrollen erfolgen, vgl. Unfallforschung der Versicherer (UDV) im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), Unfallkommission, abrufbar unter (Stand 14.02.2020): https://udv.de/de/strasse/verkehrssicherheits-management/unfallkommission ; Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC), Sichere Landstraßen in Deutschland, S. 11, abrufbar unter (Stand: 14.02.2020): https://www.adac.de/- /media/pdf/vek/fachinformationen/verkehrssicherheit/sichere-landstrassen-adacbro .pdf. Rechtsgrundlage für die örtliche Unfalluntersuchung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV- StVO) zu § 44 StVO, sowie dazu ergangene Landesverordnungen . Die maßgebliche Regelung hat folgenden Wortlaut: „Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle haben Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen. Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Ländererlasse regeln. Für die örtliche Untersuchung von Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei wegen ihrer Besonderheiten ergänzende Bestimmungen .“ Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001, in der Fassung vom 22.05.2017 (Bundesanzeiger –BAnz – Amtlicher Teil – AT - 29.05.2017 B8), abrufbar unter (Stand 17.02.2020): http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm.