WD 7 - 3000 - 023/21 (25.02.2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die persönliche Unabhängigkeit wird durch die in Art. 97 Abs. 2 GG bestimmte grundsätzliche Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter gewährleistet. Nach Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG können hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeiten der Entlassung von Richtern sind dem entsprechend abschließend gesetzlich geregelt. Für den Fall etwaiger strafrechtlicher Verfehlungen zentral ist § 24 DRiG, der die Beendigung eines Richterverhältnisses kraft Gesetzes als Folge eines richterlichen Urteils in anderer als dienstrechtlicher Sache regelt (Staats § 24 Rn. 1). Verurteilungen wegen strafrechtlicher Verfehlungen sind hier ausdrücklich aufgeführt: § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, 2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, (…) so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. Quellen: – DRiG: Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/drig/). Englische Übersetzung mit Stand 8. Juni 2017 abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_drig/englisch_drig.html. – GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gg/). Englische Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Entlassung von Richtern aufgrund strafrechtlicher Verurteilung – Rechtslage Kurzinformation Entlassung von Richtern aufgrund strafrechtlicher Verurteilung – Rechtslage Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Übersetzung mit Stand 28. März 2019 abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/englisch _gg.html. – Staats: Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 2012. * * *