WD 7 - 3000 - 022/21 (1. März 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die administrative Organisation einer Genossenschaft kann durch die aktuell aufgrund der CO- VID-19-Pandemie bestehenden Einschränkungen erheblich erschwert sein (vgl. Schmidt). Zur bestmöglichen Abmilderung derartiger Störungen „und damit zur weitestgehenden Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Organisation“ (vgl. Schmidt) sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAG) in seinem Art. 2 im Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs - und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) daher bestimmte Erleichterungen für Genossenschaften vor. So können die Beschlüsse der Mitglieder einer Genossenschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG aktuell etwa abweichend von § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Das gilt ausnahmslos für alle Beschlüsse, also auch für solche, die Personalentscheidungen (z.B. Vorstandswahl durch die Generalversammlung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG) betreffen. Nach der Gesetzesbegründung sind Genossenschaften insoweit aber „nicht gezwungen, eine solche „virtuelle“ Versammlung durchzuführen; sie können auch warten, bis die Ausbreitung der Infektionen abgeklungen ist und die Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten aufgehoben wurden“ (vgl. Gesetzesbegründung ). Auch sofern und soweit von der Erleichterung der Beschlussfassung kein Gebrauch gemacht wird und dies etwa zu einem Verstoß gegen § 48 Abs. 1 Satz 3 GenG – danach besteht die Verpflichtung , dass die Generalversammlung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat – führt, ist dies unschädlich. Ein Verstoß gegen § 48 Absatz 1 Satz 3 GenG hat keine Sanktionen zur Folge und die Fristeinhaltung kann auch nicht durch ein Zwangsgeld nach § 160 GenG erzwungen werden (vgl. Gesetzesbegründung). Die satzungsmäßigen oder gesetzlichen Mehrheitserfordernisse und sonstigen Vorgaben hinsichtlich des Stimmrechts (vgl. insbesondere § 43 Abs. 2  ff. GenG) werden durch die aktuell noch bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Anpassungen durch das COVMG nicht berührt und gelten daher unverändert fort. Sofern und soweit daher etwa eine Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung der Genossenschaft in Betracht kommt, ist dies mithin nur unter den speziellen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die erleichterte Beschlussfassung von Genossenschaften im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzinformation Die erleichterte Beschlussfassung von Genossenschaften im Zuge der COVID-19-Pandemie Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 GenG möglich (nach allgemeiner Auffassung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 241 ff. AktG über die Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, da das GenG keine eigenständige Regelung über die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung vorsieht, vgl. etwa Fandrich ). Quellen: – Schmidt, in: COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 8 Vereins- und Genossenschaftsrecht, Rn. 28. – COVFAG: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren /Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Abruf dieses Links und aller weiteren am 1. März 2021). – COVMG: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020. – GenG: Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, abrufbar unter : https://www.gesetze-im-internet.de/geng/. – Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auf BT-Drs. 19/18110 vom 24. März 2020, S. 28, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf. – Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gesrgenrcovmvv/index.html. – Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 51 GenG, Rn. 4 m.w.N. * * *